Communiqué à propos de la peste porcine (en langue allemande)

Durch amtliche Mitteilung des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz wurde der Veterinärverwaltung in Luxemburg mitgeteilt, dass in D - Langsur sowie in D - Igel (Landkreis Trier) bei erlegten Wildschweinen virologisch die Schweinepest festgestellt wurde. Infolgedessen wird ab dem 27. August 2001 auf luxemburgischem Gebiet eine Überwachungszone ausgewiesen, welche folgende Ortschaften begreift:

1. Gemeinde Mertert:

  • Mertert / Wasserbillig

2. Gemeinde Grevenmacher:

  • Grevenmacher

3. Gemeinde Rosport:

  • Dickweiler-Paffenberg / Girst / Hinkel-Girsterklaus / Osweiler / Rosport / Steinheim

4. Gemeinde Mompach:

  • Born / Boursdorf / Givenich / Herborn / Lilien / Moersdorf / Mompach /

5. Gemeinde Manternach:

  • Berbourg / Lellig / Manternach / Munschecker / Schorenshof

Vorsichtsmassnahmen in den Schweinebetrieben

Die Betriebsinhaber im Überwachungsgebiet haben das Halten von Schweinen dem zuständigen Veterinär-Inspektor, Dr. André PROBST in Grevenmacher, tel. 750 755, unverzüglich mitzuteilen unter Angabe der Nutzungsart, des Standortes der Tiere, sowie der Grösse des Bestandes.

Auf die Verpflichtung der ordnungsgemässen Führung von Bestandsbüchern und der korrekten Kennzeichnung (grossherzogliches Reglement vom 18.3.1995) wird ausdrücklich hingewiesen.

Der Besitzer muss:

  • die Hausschweine so absondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können;
  • geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Schweineställe einrichten;
  • Nagetiere, als mögliche Krankheitsüberträger, fernhalten respektiv bekämpfen;
  • die Schweine in geschlossenen Ställen halten.

Schweine dürfen in dem Überwachungsgebiet nur mit Sondergenehmigung des zuständigen Veterinär-Inspektors zirkulieren. Schlachtschweine können nur nach einer vorherigen Tierarztuntersuchung (innerhalb 24 Stunden) mit spezieller Markierung und mit speziellem Gesundheitszertifikat zum Schlachthof gefahren werden. Auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.

Vorsichtsmassnahmen bei der Jagdausübung:

1. Das Verbot Schlachthof- und Küchenabfälle einzusammeln und an Wildschweine zu verfüttern, muss unbedingt beachtet werden.

2. Totaufgefundene Wildschweine müssen sofort dem zuständigen Veterinär-Inspektor gemeldet und zwecks Untersuchung ins Veterinärlaboratorium gebracht werden.

3. Kranke und verdächtige Tiere sind abzuschiessen und ins Veterinärlaboratorium zu bringen, ohne sie vorher aufzubrechen.

Zu bemerken ist, dass bei der akuten Form der Schweinepest das Schwarzwild auffällige Schwäche und ein Schwanken in der Nachhand zeigt, nicht selten auch Krampfanfälle. Erkrankte Wildschweine trennen sich gewöhnlich von den Rotten.

Bei der chronischen Form haben die Tiere oftmals Durchfall, zeigen Abmagerung und struppiges Borstenkleid.

4. Im Überwachungsgebiet sind die erlegten Wildschweine zur Metzgerei RONCK in Grevenmacher, 22, rue de Trèves, zu bringen, welche als Sammelzentrum dient, und sie werden erst dort aufgebrochen. Die Innereien werden in speziell aufgestellten Containern entsorgt; diese werden anschliessend von der Tierkörperbeseitigungsanstalt entleert.

Die aufgebrochenen Wildschweine werden solange im Kühlraum zwischengelagert, bis das Laborresultat bekannt ist und der zuständige Tierarzt die Tierkörper freigibt. Wird bei einem erlegten Wildschwein erst beim Aufbrechen Schweinepestverdacht festgestellt, soll das erlegte Tier mit dem Aufbruch in getrennten Plastiksäcken (zugebunden) ins Veterinärlaboratorium gebracht werden.

Bei der akuten Form finden sich punktförmige bis flächenhafte Blutungen an den Schleimhäuten und serösen Häuten. Typisch sind solche Blutungen insbesondere am Deckel des Kehlkopfes, in der Harnblase, im Magendarmkanal und in den oftmals lehmfarbenen Nieren. Die chronische Form der Schweinepest ist durch geschwürige Darmentzündungen gekennzeichnet. Im Anschluss an Manipulationen an krankheitsverdächtigen Tieren müssen Hände, Stiefel und Werkzeuge gereinigt und desinfiziert werden. Schweinepestverdächtige Tiere dürfen auf keinen Fall in den Handel kommen.

5. Jedem in Luxemburg erlegtem oder totaufgefundenem Wildschwein ist eine Blutprobe und ein Stück Milz zu entnehmen, zu kennzeichnen und dem Veterinärlaboratorium zuzuführen.

6. Jagdausübungsberechtigte haben Kontakte zu schweinehaltenden Betrieben zu meiden.

7. Der Transport von Wildschweinen oder Teilen erlegter respektiv verendeter Wildschweine aus dem Überwachungsgebiet in schweinehaltende Betriebe ist verboten.

Mitgeteilt vom Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und die Entwicklung des ländlichen Raumes

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