Réaction du ministère des Classes moyennes concernant le dossier Kralowetz (en langue allemande)

Das Mittelstandsministerium ist verwundert über gewisse Aussagen in Bezug auf das Niederlassungsrecht («Handelsermächtigung») im Zusammenhang mit der Affäre Kralowetz.

Fakt ist, dass eine Handelsermächtigung einem Transportunternehmer keineswegs erlaubt internationale Transportaktivitäten auszuüben, dazu benötigt er auch die Zuteilung von Transportlizenzen.

Ausländische Transportfirmen kommen nicht nach Luxemburg wegen unseres Niederlassungsrechtes, das mindestens so streng ist wie in anderen Ländern, sondern wegen günstiger wirtschaftlicher und steuerlicher Rahmenbedingunen und vor allem wegen niedriger Immatrikulationskosten und vorteilhafter Vergabe von internationalen Transportlizenzen. Das ist ihr gutes Recht solange sie bei ihren Transportaktivitäten die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen einhalten.

Sollte die Liberalisierung im Transportsektor Türen geöffnet haben, um auf legale Art und Weise Fahrer zu unannehmbaren Arbeits- und Lohnbedingungen zu beschäftigen, müssen diese Türen schnellstens geschlossen werden.

Es gibt in Luxemburg vielfältige gesetzliche und reglementarische Möglichkeiten um Verstösse von Transportfirmen gegen das Transport-, Arbeits- Sozial-, Steuer- oder Einwanderungsrecht zu ahnden und zu bestrafen, sowohl von Seiten der Gerichtsinstanzen als auch der zuständigen Verwaltungen.

Der Entzug des Niederlassungsrechts durch das Mittelstandsministerium gilt als letztes Mittel, um einem unehrenhaften Transportunternehmer das Handwerk zu legen. Dies ist eine tiefgreifende Entscheidung und kann daher nur auf Grund von genau vorgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen geschehen, insbesonders dem Vorliegen eines Gerichtsurteils. Im Falle Kralowetz lag dem Mittelstandsministerium jedoch kein Gerichtsurteil vor.

Die Behauptung, die Nichtumsetzung der Direktive 98/76/CE betreffend den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers sei Schuld an der Affäre Kralowetz, ist absurd.

Im Vergleich zur aktuellen Gesetzgebung vom 3. Oktober 1991 ändert diese Direktive nichts Wesentliches bezüglich der Aberkennung der beruflichen Honorabilität eines Transportunternehmers. Im Falle Kralowetz hätte diese Direktive also überhaupt keine Änderung gebracht.

Die Neugestaltung des luxemburgischen Gesetzes soll insbesondere dazu genutzt werden, um den Begriff des « établissement stable » strenger und genauer zu definieren und so Briefkastenfirmen im Transportsektor den Garaus zu machen.

Transportfirmen, welche nur die Vorteile Luxemburgs nutzen wollen, ohne aber hier reelle wirtschaftliche Aktivitäten zu tätigen, benötigen wir hier zu Lande nicht.

Auf den Fall Kralowetz hätte diese neue Bestimmung aber auch keinen Einfluss gehabt.

Dernière mise à jour