Schweinepest: Transportvorschriften

Infolge der relativ günstigen Schweinepestsituation bei den Hausschweinen gelten ab 1. März 2003 folgende Transportvorschriften:

1. Begleitdokument

Das Begleitdokument bleibt weiterhin bestehen und die Einschreibungen werden nach dem Schema vom 1. Januar 2003 getätigt.

Rubrik 1:

ist nur auszufüllen für Schweine welche für den Export vorgesehen sind. Der Hoftierarzt füllt diese Rubrik höchstens 48 Stunden vor dem Abtransport aus.

Rubrik 2:

- wird weiterhin vom Schweineproduzent ausgefüllt, mit möglichst genauen Informationen über die Anzahl der Tiere welche in den verschiedenen Kategorien auf dem Betrieb gehalten werden.

Zusätzlich ist natürlich auch die Anzahl sowie die Kategorie der zum Transport anstehenden Schweine genau anzugeben.

Desweiteren ist die neue Bestimmungsadresse der Schweine anzugeben.

Im Falle von Selbstvermarktung von Schweinen oder Hausschlachtung für den Eigenbedarf ist die Bestimmungsadresse durch die Bezeichnung "Selbstvermarktung" oder "Hausschlachtung" zu ersetzen.

Anschliessend an das Einfügen von Datum und Unterschrift wird das Dokument an die Veterinärverwaltung gefaxt und zwar an die Faxnummer 40-75-45.

Die Veterinärverwaltung bescheinigt das Dokument durch Anbringen des offiziellen Stempels und faxt dann dieses Dokument an den Schweinehalter zurück.

Rubrik 3:

beim Aufladen der Schweine füllt der Transporteur (kann eventuell auch der Schweinebesitzer selbst sein) diese Rubrik genau und sorgfältig aus und gibt das Dokument an den Empfänger der angelieferten Schweine ab.

Dieser hat das Dokument während 1 Jahr aufzubewahren zwecks eventueller Veterinärkontrolle.

Zu beachten:

  • Diese Transportdokumente sind unbedingt in der oben rechts angegebenen Reihenfolge zu benutzen.

  • Die Transportdokumente werden während den normalen Arbeitstagen von   8.oo - 18.oo Uhr in der Veterinärverwaltung abgestempelt.

2. Durchführung der Schweinetransporte

  • Schlachtschweine können nur direkt von einem Betrieb zum Schlachthof gebracht werden.

  • Zucht- und Nutzschweine können maximal 3 Betriebe anfahren. Allerdings sind in den letzten 10 Tagen vor dem Abtransport die abzugebenen Schweine bis zu einer Anzahl von 10 Tieren alle einer Blutprobe zu unterziehen, bei einer höheren Anzahl von ausgemusterten Schweinen sind zusätzlich   10 % dieser Tiere einer Blutprobe zu unterziehen.
    (z.B. bei 19 Schweinen 10 + 10% von  9 = 10 + 1 = 11 Blutproben insgesamt
                 40 Schweinen 10 + 10% von 30 = 10 + 3 = 13 Blutproben insgesamt).

Das Begleitdokument kann erst nach schriftlicher Bestätigung des negativen Laborbefundes an die Veterinärverwaltung gefaxt werden.

- Beim Einsammeln von alten Schlachtsauen und von Schlachtferkeln, bis 30 kg Körpergewicht, können maximal 6 Betriebe angefahren werden. Das Transportpersonal darf auf keinen Fall den Schweinestall betreten.

Diese Transporte sind unter strikten hygienischen und sanitären Vorbeugemassnahmen zu tätigen und die Räder der Fahrzeuge sind systematisch zu reinigen und zu desinfizieren.

Bemerkung:

Nur bei genauer Beachtung aller hygienischen und sanitären Vorbeugemassnahmen können wir die Schweinepest ausmerzen.

Communiqué par le Ministère de l’Agriculture, de la Viticulture et du Développement rural/Administration des Services Vétérinaires

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