Wahlen für die Landwirtschaftskammer.

Am 12. November 2003 werden die Wahlen für die Landwirtschaftskammer stattfinden.

Wählergruppen

Bei den Wahlen für die Landwirtschaftskammer gibt es 3 verschiedene Wählergruppen: die der Landwirte, die der Winzer, sowie die der Gärtner. Kein Wähler kann mehr als einer Wählergruppe angehören.

Wahlberechtigte

Wahlberechtigt sind nachstehende Personen, welche am 22. Juli 2003 das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben:

a) Landwirte, Winzer, Vieh- und Obstbaumzüchter, Gärtner, Baumschul- und Gemüsegärtner sowie Fischzüchter, die im Grossherzogtum wohnhaft sind, vorausgesetzt sie üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus;

b) Ehepartner, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad einschliesslich, der unter a) aufgezählten Personen, vorausgesetzt sie sind Betriebsgehilfen im Sinne der Gesetzgebung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung; ferner Personen, auch wenn sie nicht mit dem Betriebsleiter verwandt oder verschwägert sind, welche von letzterem, der keine direkten oder adoptierten Nachkommen hat, dazu bestimmt wurden, die Betriebsnachfolge anzutreten ("Beisatz");

c) Personen welche die landwirtschaftliche Tätigkeit früher ausgeübt haben und einen Antrag zur Wahl stellen, unter der Bedingung, dass sie ihre Tätigkeit während wenigstens 9 Jahren ausgeübt haben, während dieser Zeit bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versichert waren und keiner nicht landwirtschaftlichen Berufsgruppe angehören (auch nicht als Rentenempfänger).

Die unter c) aufgeführten Personen gehören sowohl dem unter a) als dem unter b) aufgeführten Personenkreis an.

Von der Wahl ausgeschlossen ist jeder, der früher die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und heute in einem anderen Beruf tätig ist, sogar im Falle, wo alle unter c) aufgezählten Bedingungen erfüllt sind.

Dies gilt auch für alle früher in der Landwirtschaft tätigen Personen, die eine Rente beziehen, die nicht unter der Zuständigkeit der Bauernpensionskasse ausgezahlt wird.

Revision der Wählerlisten

Die Wahlprozedur wird durch grossherzoglichen Beschluss vom 6. November 1987 geregelt.

Gemäss diesem Beschluss sind die Wählerlisten beständig ("permanent"). Eine Überarbeitung der Listen erfolgt durch das Schöffenkollegium und unter dessen Verantwortung.

Dies bedeutet, dass die unter a) und b) fallenden Personen, welche bisher noch nicht auf einer Wählerliste figurierten, aber am 22. Juli 2003 wahlberechtigt sind, automatisch vom Schöffenkollegium in eine Wählerliste eingetragen werden. Personen, welche anlässlich der letzten Wahlen zur Landwirtschaftskammer in 1998 auf einer der erstellten Wählerlisten eingetragen wurden, bleiben automatisch wahlberechtigt, es sei denn, sie haben in der Zwischenzeit die landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt. In letzterem Fall können sie bei der zu erfolgenden Revision der Wählerlisten dem unter c) aufgeführten Personenkreis angehören und müssen, um wahlberechtigt zu bleiben, bei ihrer Gemeindeverwaltung einen Antrag zur Wahl stellen. Diesem Antrag ist eine Bescheinigung der Bauernpensions-

und -krankenkasse beizulegen, aus welcher hervorgeht, dass die Bedingungen erfüllt sind um wahlberechtigt zu sein. Der Antrag kann schriftlich gestellt werden. In diesem Fall ist die vorgenannte Bescheinigung beizulegen und der Wähler gibt im Antrag die Wählergruppe an, der er angehört. Der Wahlberechtigte kann auch bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes vorstellig werden. Die Eintragung auf die Wählerliste erfolgt dann gegen Vorlegen der obengenannten Bescheinigung. Anträge sind vor dem 21. Juli 2003 zu stellen.

Die Bauernpensions- und -krankenkasse hat den in Frage kommenden Personen, soweit wie möglich, die notwendige Bescheinigung bereits zugesandt.

Die unter c) fallenden Personen, welche die Bedingungen als Wähler erfüllen und keine Bescheinigung erhalten haben, sollten sich an die Bauernpensions- und -krankenkasse wenden.

Betriebsnummer

Tel

001-065

405115-216

066-199

405115-213

200-380

405115-214

381-600

405115-216

Personen, welche die Bedingungen als Wähler nicht erfüllen und denen irrtümlicherweise eine Bescheinigung zugestellt wurde, dürfen nicht an den Wahlen teilnehmen.

Personen, welche bereits anlässlich der ersten Erstellung der Wählerlisten, im Jahre 1988, oder bei den in 1993 und 1998 erfolgten Revisionen der Wählerlisten, dem unter c) aufgeführten Personenkreis angehörten und damals einen Antrag zur Wahl stellten, bleiben in der Wählerliste eingetragen und sind somit wahlberechtigt, ohne einen neuen Antrag zu stellen.

Auswahl einer Wählergruppe

Personen, welche die Bedingungen erfüllen um in mehreren Wählergruppen ihr Wahlrecht auszuüben (z. B. ein Winzer, der auch einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet), müssen dem Schöffenkollegium mitteilen, in welcher Wählergruppe sie eingetragen sein wollen.

(Mitgeteilt vom Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und die Entwicklung des ländlichen Raumes)

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