Ausnahmeregelung für die Ausbringung von Gülle und Jauche auf schneebedeckten Böden

Bedingt durch die außergewöhnlich spät einsetzende bzw. anhaltende Winterwitterung ist in vielen landwirtschaftlichen Betrieben der Lagerraum für Gülle und Jauche erschöpft, so dass die Gülle überzulaufen droht und eine akute Gefährdung der Tiergesundheit und der Umwelt gegeben ist.

Aus diesem Grund haben die zuständigen Minister beschlossen, gemäß Artikel 7 der großherzoglichen Verordnung vom 24. November 2000 über die Anwendung stickstoffhaltiger Düngemittel in der Landwirtschaft, folgende Ausnahmeregelung zu treffen:

Es ist ausnahmsweise erlaubt, auf schneebedeckten und tiefgefrorenen Böden Gülle oder Jauche auszubringen. Die Ausbringung von Mist und Mineraldünger bleibt weiterhin untersagt.

Folgende Bedingungen sind zu berücksichtigen:

a) die Ausnahmegenehmigung gilt nur für Betriebe, deren Lagermöglichkeiten erschöpft sind,
b) es darf maximal nur so viel Gülle/Jauche ausgebracht werden, wie während einer Woche im Betrieb anfällt,
c) die Höchstmenge an Gülle/Jauche, die pro Hektar ausgebracht werden darf, beträgt 60 kg/ha Gesamtstickstoff, das entspricht in etwa 15 m3/ha Rindergülle,
d) die Ausbringung darf nur auf Flächen mit folgenden Eigenschaften erfolgen:

  • es müssen Grünlandparzellen sein (Dauergrünland oder Feldfutter)
  • die mittlere Hangneigung darf nicht mehr als 3% betragen
  • die Distanz zum nächsten Wasserlauf muss mindestens 500 m betragen
  • die Distanz zum nächsten Brunnen oder Trinkwasserbehälter muss mindestens 500 m betragen
  • die Parzellen dürfen nicht im Einzugsgebiet von genutzten Trinkwasserquellen liegen, insbesondere auch dort, wo noch keine Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen wurden
  • im Einzugsgebiet des Stausees der Obersauer muss die Distanz zum Stausee bzw. zu seinen direkten Zuflüssen mindestens 1 (ein) Kilometer betragen.

1) Jede Ausbringung im Rahmen dieser Ausnahmeregelung muss der Ackerbauverwaltung (ASTA) wenigstens einen halben Arbeitstag vorher per Fax oder per Brief mitgeteilt werden.

Die Mitteilung muss folgende Angaben beinhalten:

  • Schlagnummer, Schlaggröße und auszubringende Güllemenge,
  • eine topographische Karte im Maßstab 1/5000 oder 1/10000, in dem die betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen markiert sind und die Schlagnummer eingetragen ist.

Faxnummer: 45 71 72-341 , Adresse: ASTA, Postfach 1904, L-1019 Luxemburg.

2) Die Gültigkeit dieser Ausnahmeregelung verfällt sobald die Aufnahmefähigkeit der Böden sich wieder eingestellt hat.

(communiqué par le ministère de l'Agriculture, de la Viticulture et du Développement rural / Direction de la gestion de l'eau)

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