Peste porcine: mesures de précaution adoptées pour la zone fermée et la zone de surveillance

Vorsichtsmassnahmen im Überwachungsgebiet (10km)

  1. Während den ersten sieben Tagen nach Festlegung des Überwachungsgebietes dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand verbracht werden.
  2. Während 7 Tagen ist das Verbringen landwirtschaftlicher Nutztieren aus einem schweinehaltenden Betrieb oder zu einem schweinehaltenden Betrieb nur nach Genehmigung des zuständigen Veterinärinspektors erlaubt.
  3. Der Besitzer von Hausschweinen hat folgendes zu beachten:
    • die Hausschweine so absondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können;
    • geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Schweineställe einrichten;
    • Nagetiere, als mögliche Krankheitsüberträger, fernhalten respektiv bekämpfen;
    • die Schweine in geschlossenen Ställen halten.
  4. Fahrzeuge, die zur Beförderung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder Materialien und Erzeugnisse der Viehhaltung eingesetzt werden, dürfen den Überwachungsgebiet nur nach vorherigen Reinigung und Desinfektion verlassen, sofern diese keine Tiere transportieren. Hierzu sind Hochdruckreiniger oder geeignete Spritzgräte zu verwenden. Fahrzeuge die landwirtschaftliche Nutztiere transportieren, müssen vor dem Verladen sowie nach den Entladen gereinigt und desinfiziert werden.
  5. Nach Ablauf der 7 Tage Frist ist Folgendes zu beachten:
    • Schweine dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Veterinärinspektors verbracht werden,
    • das Verbringen aus dem Überwachungsgebiet wird nur zur sofortigen Schlachtung genehmigt,
    • Schlachtschweine können nur mit spezieller Markierung nach vorheriger Tierarztuntersuchung (innerhalb von 24 Stunden) und mit speziellem Gesundheitszertifikat zum Schlachthof Cobolux in Wecker gefahren werden.
  6. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Überwachungsgebiet ist so zu stempeln, dass erkennbar ist dass es nicht innergemeinschaftlich verbracht werden kann.

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Vorsichtsmassnahmen im Sperrgebiet (3 km)

  1. Der Transport von Schweinen ist verboten bis 30 Tage nach der Reinigung und Desinfektion des infiziertem Betrieb.
  2. Das Verbringen landwirtschaftlicher Nutztiere aus einem schweinehaltenden Betrieb oder zu einem schweinehaltenden Betrieb ist die ersten 7 Tage verboten, nachher nur mit Genehmigung der Veterinärverwaltung.
  3. Das Verbringen von Sperma oder Embryonen aus dem Sperrbezirk ist verboten. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der Veterinärverwaltung künstlich besamt werden.
  4. Fahrzeuge, die zur Beförderung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder Materialien und Erzeugnisse der Viehhaltung eingesetzt werden, dürfen den Sperrbezirk nur nach vorherigen Reinigung und Desinfektion verlassen, sofern diese keine Tiere transportieren. Hierzu sind Hochdruckreiniger oder geeignete Spritzgräte zu verwenden. Fahrzeuge die landwirtschaftliche Nutztiere transportieren, müssen vor dem Verladen sowie nach den Entladen gereinigt und desinfiziert werden.
  5. Der Besitzer von Hausschweinen muss:
    • die Hausschweine so absondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können;
    • geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Augängen der Schweineställe einrichten;
    • Nagetiere, al mögliche Krankheitsüberträger, fernhalten respektiv bekämpfen;
    • die Schweine in geschlossenen Ställen halten.
  6. Das Verbringen und Ausbringen von Gülle und Mist aus schweinehaltenden Betrieben bedarf der Genehmigung des zuständigen Veterinärinspektors.

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