Vogelgrippe: Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Haltung von Geflügel ab dem 28. Oktober 2005 und Aufruf der Veterinärverwaltung an Geflügelhalter zwecks Aktualisierung der Datenerfassung des Geflügelbestandes

Massnahmen im Bereich der Geflügelhaltung geltend vom 28. Oktober zum 15. Dezember 2005
Aufruf der Veterinärverwaltung an Geflügelhalter zwecks Aktualisierung der Datenerfassung des Geflügelbestandes: Formular

Massnahmen im Bereich der Geflügelhaltung geltend vom 28. Oktober zum 15. Dezember 2005

Die Zugvögel werden in den nächsten Wochen unser Land häufiger überfliegen und können somit eine potentielle Vogelpestansteckungsgefahr für unser Geflügel darstellen. Anbei wird mitgeteilt, dass aus Vorsichtsgründen und als Vorbeugung gegenüber der Vogelgrippe folgende Maßnahmen vom 28. Oktober 2005 bis zum 15. Dezember 2005 zu beachten sind:

1) Die Geflügelhaltung ist so zu gestalten, dass jeder direkte oder indirekte Kontakt mit lebenden Wildvögeln verhindert wird;

2) Für die Geflügelhaltung besteht generell Aufstallpflicht. Ist die Aufstallpflicht schwierig, kann ausnahmsweise die Freilandhaltung beibehalten werden, wobei folgende Maßnahmen zu beachten sind:

  • Das begrenzte Auslaufareal beschränkt sich auf einen eingezäumten Raum, in unmittelbarer Nähe des Geflügelstalles, und ist möglichst nach oben gegen den Einflug von Wildvögeln zu schützen;
  • Futter und Trinkwasser müssen im Geflügelstall verabreicht werden oder aber in einer Vorrichtung die den Wildvögeln keinen Zugang ermöglicht;
  • Der Gesundheitszustand des Geflügels ist genauestens zu überwachen und bei Krankheitsanzeichen ist ein Tierarzt zu kontaktieren.

3) Als weitere Vorsichtsmassnahme darf Wasser aus fließendem und stehendem Außengewässer dem Geflügel nicht als Trinkwasser verabreicht werden, noch darf es zu Reinigungszwecken im Geflügelstall benutzt werden, außer es wird vorerst so behandelt, dass die Krankheitserreger abgetötet sind. Künstlich angelegte Teiche, welche vom Hausgeflügel aufgesucht werden, müssen gegenüber dem Zugang von Wildgeflügel abgeschirmt werden.

4) Märkte mit Lebendgeflügel sind ebenso verboten, wie Geflügelschauen. Ausnahmsweise können Geflügelschauen unter folgenden Voraussetzungen erlaubt werden:

  • exklusive Ausstellung von gesunden Tieren;
  • sanitäre Überwachung durch den zuständigen Veterinärinspektor;
  • Einhalten der hygienischen Vorsichtsmassnahmen während des Transportes und der Ausstellung.
    Internationale Geflügelschauen sind nicht erlaubt.

Aufruf der Veterinärverwaltung an Geflügelhalter zwecks Aktualisierung der Datenerfassung des Geflügelbestandes: Formular

Um einen optimalen Schutz der Hausgeflügel zu gewähren, sind alle Personen gebeten, welche in Luxemburg Geflügel halten und betreuen, sei es aus kommerziellen oder privaten Gründen, dies der Veterinärverwaltung mitzuteilen mit Angabe der Geflügelart und deren Anzahl.

Zwecks einer Aktualisierung der Datenerfassung, ist jeder Geflügelhalter gebeten seinen Geflügelbestand schriftlich bei der Veterinärverwaltung zu melden.

Diesbezüglich kann ein Formular bei der Veterinärverwaltung, unter folgender Telefonnummer 478-2539 oder Faxnummer 40.75.45., angefordert werden, oder auf dieser Seite runtergeladen werden.

(communiqué par l’Administration des services vétérinaires)

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