Staatliche Entschädigung für den Schweinesektor im Rahmen der COVID-19-Krise

Um die negativen Auswirkungen des Preisverfalls von Schweinefleisch seit Beginn der COVID-19-Krise auf die landwirtschaftlichen Betriebe teilweise auszugleichen, hat die Regierung beschlossen, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des EU-Vertrags, eine staatliche Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung kann per Quartal beantragt werden und zwar für das vierte Quartal 2020 und das erste Quartal 2021.

Entschädigungsberechtigt sind Betriebe, welche folgende Bedingungen erfüllen:

  • Der Betrieb ist im Haupterwerb, d.h. der Standardoutput beträgt mindestens 75.000 Euro im Jahr 2020;
  • Das Haupteinkommen des Betriebs ist die Schweinehaltung, d.h. vom Standardoutput des Jahres 2020 stammen mindestens 50% aus der Schweinehaltung;
  • Der Umsatzverlust im beantragten Quartal beträgt 30% oder mehr, berechnet auf der Grundlage einer konstanten vierteljährlichen Produktion und im Vergleich zum Referenzquartal (gleiches Quartal des Vorjahres);
  • Die Produktionskapazität in der Schweinehaltung im beantragten Quartal ist gegenüber dem Referenzquartal nicht signifikant verringert worden.

N.B.: Die Beihilfe bezieht sich ausschließlich auf die luxemburgische Schweineproduktion, d.h. die Schweine müssen in luxemburgischen Ställen gemästet worden sein und die ggf. beantragte Kostenrückerstattung (Finanzierungs- und Lohnkosten) darf sich ausschließlich auf diese Produktionsanlagen beziehen.

Die Höhe der Entschädigung pro beantragtes Quartal wird folgendermaßen berechnet:

1. Teilbetrag: 4.000 Euro einheitlich für jeden entschädigungsberechtigten Betrieb pro Quartal.

2. Teilbetrag: einen spezifischen Betrag, berechnet aufgrund folgender Daten:

  • Die Rückzahlung der finanziellen Aufwendungen (Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit den Kreditlinien);
  • Die monatlichen Lohnkosten der Arbeitnehmer, einschließlich der Arbeitgeberabgaben;
  • Die Kosten für die Erstellung der Beihilfeantragsunterlagen durch eine private Buchführungsgesellschaft/Steuerkanzlei (fiduciaire);
  • Ferkelerzeugerbetriebe (mit oder ohne anschließende Mast) erhalten 75% dieser Kosten erstattet;
  • Alle anderen Betriebe (Ferkelaufzuchtbetrieb/Mastbetrieb) erhalten 50% dieser Kosten erstattet.

Der Höchstbetrag der Entschädigung beträgt 20.000 Euro pro Betrieb und pro Quartal.

Die in Frage kommenden Betriebe, welche in den Genuss der genannten Entschädigung kommen könnten, wurden bereits angeschrieben. Der entsprechende Antrag kann über die Online-Plattform MyGuichet.lu beim Service d'économie rurale eingereicht werden. Dort finden Sie auch weitere Erläuterungen zu dieser Entschädigung.

Bitte beachten Sie, dass

  • pro Quartal ein neuer Antrag zu stellen ist,
  • nur Anträge, die über die Online-Plattform MyGuichet.lu eingereicht wurden, in Bearbeitung genommen werden können.

Sollten Sie Fragen zu dieser Mitteilung haben, können Sie sich gerne an die zuständigen Beamten des Service d'économie rurale wenden:

 

Pressemitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und ländliche Entwicklung

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