Gerichte und Gerichtshöfe

Allgemeines

Die Gerichtshöfe und Gerichte üben die Judikative aus. Die Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte bei der Ausübung ihrer Funktionen, indem sie deren Tätigkeitsbereich beschränkt, deren Kompetenz festlegt und eine Reihe von Verfahrensgarantien vorsieht.

In Luxemburg gibt es einen Verfassungsgerichtshof sowie zwei Gerichtsbarkeiten:

  • eine Gerichtsbarkeit, die über zivil- und strafrechtliche Streitsachen und Anfechtungen von politischen Grundrechten erkennt, und
  • eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, die über verwaltungsrechtliche Streitsachen entscheidet.

Der Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof, der seinen Sitz in Luxemburg hat, besteht aus neun Mitgliedern. Er befindet über die Verfassungskonformität der Gesetze, mit Ausnahme der Gesetze zur Genehmigung von Verträgen.

Wirft eine Partei vor einer ordentlichen Gerichtsbarkeit oder einer Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Frage hinsichtlich der Verfassungskonformität eines Gesetzes auf, so muss das betreffende Gericht den Verfassungsgerichtshof damit beauftragen, es sei denn, es vertritt die Ansicht, dass eine Entscheidung über die aufgeworfene Frage für sein Urteil nicht notwendig ist oder die Frage zur Verfassungsmäßigkeit jeglicher Grundlage entbehrt oder dass der Verfassungsgerichtshof bereits über eine Fragestellung zum selben Thema erkannt hat.

Gegen eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann keinerlei Rechtsmittel eingelegt werden.

Die ordentliche Gerichtsbarkeit

Die Friedensgerichte

Das Friedensgericht befindet sich auf der untersten Ebene der Gerichtshierarchie. Die drei Friedensgerichte des Landes haben ihren jeweiligen Sitz in Luxemburg, Esch-sur-Alzette und Diekirch. Sie sind für weniger bedeutende Angelegenheiten in Zivil- und Handelssachen zuständig.

In Zivil- und Handelssachen nehmen sie vorwiegend die Rolle eines Schlichters ein. Sie versuchen vor allem, eine einvernehmliche Lösung für die Streitigkeiten zu finden, mit denen sie befasst werden.

Im Bereich Strafverfolgung arbeiten die Friedensgerichte als Polizeigerichte.

Die Arbeitsgerichte, die bei den Friedensgerichten tagen, sind zuständig, um über Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Arbeits- und Ausbildungsverträge zu erkennen.

Die Bezirksgerichte

Das Land ist in 2 Gerichtsbezirke eingeteilt: Luxemburg und Diekirch, für die jeweils ein Bezirksgericht zuständig ist.

Diese Gerichte sind in Zivil- und Handelssachen für alle Angelegenheiten zuständig, die das Gesetz nicht ausdrücklich einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen hat.

In Strafsachen sind die Bezirksgerichte in Form einer Straf- oder Kriminalkammer organisiert. Die Zuständigkeit der einen oder der anderen Kammer für eine bestimmte Rechtssache hängt von der Schwere der Straftat ab.

Schließlich ist das Jugend- und Vormundschaftsgericht für die vom Gesetz festgelegten Jugendschutzangelegenheiten zuständig.

Der Oberste Gerichtshof

Sein Sitz befindet sich in Luxemburg-Stadt und umfasst:

  • einen Revisionsgerichtshof,
  • einen Berufungsgerichtshof,
  • eine Generalstaatsanwaltschaft.

Der Oberste Gerichtshof tagt in Vollversammlung, um über die ihn betreffenden internen Angelegenheiten zu befinden, insbesondere über Kompetenzkonflikte und Disziplinarverfahren gegen Richter.

Die Vollversammlung des Obersten Gerichtshofs befindet außerdem über die von der Abgeordnetenkammer zugelassenen Klagen gegen Regierungsmitglieder.

Der Revisionsgerichtshof ist zuständig, um über Urteile des Berufungsgerichtshofs sowie über letztinstanzliche Urteile der Bezirks- und Friedensgerichte zu erkennen.

Allerdings stellt die Revision kein drittes Rechtsmittel dar. Der Revisionsgerichtshof nimmt eine Rechtssache nicht wieder auf, sondern ist zuständig für die Kontrolle der genauen Anwendung des Rechts durch die Gerichtshöfe und Gerichte, um so eine einheitliche Rechtsauslegung im Inland sicherzustellen.

Der Berufungsgerichtshof erkennt über erstinstanzliche Entscheidungen der Bezirksgerichte. Er erkennt über Zivilsachen, Handelssachen, Strafsachen (Verbrechen und Vergehen) sowie über Urteile der Arbeitsgerichte.

Die Staatsanwälte, die die Staatsanwaltschaft bilden, werden vom Generalstaatsanwalt bei den Gerichtshöfen und Gerichten geleitet und üben ihre Funktionen unter der Aufsicht des Justizministeriums aus.

Die Staatsanwälte sind verpflichtet, die Bevölkerung an Gerichtshöfen und Gerichten zu vertreten. Ihre Hauptaufgabe ist es, Verbrechen, Vergehen und Zuwiderhandlungen zu verfolgen, die Anwendung des Gesetzes zu fordern und de Vollstreckung der Urteile zu überwachen.

Die Staatsanwaltschaft erhält insbesondere von den Opfern von Straftaten oder von den Polizeistellen Klagen und Anzeigen. Sie entscheidet souverän auf der Grundlage des Opportunitätsprinzips über die entsprechenden Konsequenzen, d. h. ob die Einleitung einer Strafverfolgung angezeigt ist oder nicht. Zu diesem Zweck leitet sie die Tätigkeit der Beamten und Mitarbeiter der Kriminalpolizei in dem Zuständigkeitsbereich ihres Gerichts.

Die Staatsanwälte werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Beamten der Kriminalpolizei unterstützt. Diese stellen Verstöße gegen das Strafrecht fest, ermitteln die Täter und sammeln Beweise.

Die Generalstaatsanwalt und die Generalanwälte bilden die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof. Zwei Staatsanwälte und ihre Vertreter bilden die Staatsanwaltschaft bei den Bezirksgerichten.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeiten

Das Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht mit Sitz in Luxemburg entscheidet über sämtliche Verwaltungsentscheidungen, gegen die gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften keine anderen Rechtsmittel zulässig sind, und gegen Verwaltungsakte mit Regelungscharakter, und zwar unabhängig von der Behörde, von der sie ausgehen. Es erkennt grundsätzlich ebenfalls über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit direkten Steuern und kommunalen Steuern und Abgaben.

Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts kann Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof

Der Verwaltungsgerichtshof ist die oberste Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Vorbehaltlich einer anders lautenden gesetzlichen Bestimmung kann vor dem in Luxemburg tagenden Verwaltungsgerichtshof Berufung gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, das über Nichtigerklärungen erkannt hat, und gegen Entscheidungen in Sachen Verwaltungsakte mit Regelungscharakter Berufung eingelegt werden. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in der Berufungsinstanz und als Tatrichter über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, die über Anfechtungsklagen befunden haben, bei denen Sondergesetze diesen Gerichten Kompetenzen zugeteilt haben.

Der Staat lässt sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Stellvertreter oder einen Anwalt vertreten.