Zum letzten Mal aktualisiert am
Regierung
Zusammensetzung
Die Regierung besteht aus einem Premierminister, einem oder mehreren Vizepremierministern, Ministern und gegebenenfalls einem oder mehreren beigeordneten Ministern und Staatssekretären.
Laut der Verfassung kann der Großherzog die Minister frei bestimmen, die seine Vertrauenspersonen sind und mit ihm die Exekutivgewalt ausüben.
In der Praxis ist der Großherzog in seiner Wahl aufgrund des demokratischen Prinzips eingeschränkt, laut dem die Minister nicht nur sein Vertrauen, sondern auch das der parlamentarischen Mehrheit haben müssen. Gemäß den ständigen Gebräuchen bestimmt der Großherzog nur den Premierminister, der angesichts der Wahlergebnisse zur Bildung einer Regierung in der Lage ist, an der die parlamentarische Mehrheit beteiligt ist. Im Allgemeinen wählt er bedeutende Persönlichkeiten, die Mitglieder der in der Abgeordnetenkammer vertretenen politischen Parteien sind. Nichts würde ihn jedoch daran hindern, bei Bedarf auf Fachleute, ohne deutlich definierte politische Ausrichtung zurückzugreifen.
Die Minister müssen die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen. Ihr Amt ist unvereinbar mit demjenigen eines Abgeordneten, eines Staatsratsmitglieds, eines Mitglieds des Gemeinderats sowie mit öffentlichen Ämtern oder einer beruflichen Tätigkeit.
Die Amtszeit eines Ministers ist nicht festgelegt. Theoretisch kann der Großherzog seine Minister jederzeit absetzen; in der Praxis macht er jedoch von diesem Recht keinen Gebrauch.
Es ist ebenfalls üblich, dass die Regierung am Folgetag der Parlamentswahlen zurücktritt und der Großherzog die scheidende Regierung ersucht, die laufenden Geschäfte bis zur Vereidigung der nächsten aus den Wahlen hervorgehenden Regierung weiterzuführen.
Verfügt keine der in der Abgeordnetenkammer vertretenen politischen Parteien über die absolute Mehrheit, wird eine Regierungskoalition gebildet. Die politischen Parteien, die in der Regierung vertreten sein werden, einigen sich im Verlauf von Verhandlungen auf ein gemeinsames Regierungsprogramm und die Aufteilung der Ressorts.
Ministerverantwortlichkeit
Die Verfassung besagt im Allgemeinen, dass die Minister verantwortlich sind. Die Ministerverantwortlichkeit ist untrennbar mit der Nicht-Verantwortlichkeit des Großherzogs verbunden. Damit eine Handlung des Großherzogs wirksam werden kann, muss sie von einem Mitglied der Regierung gegengezeichnet werden, der dadurch die volle Verantwortung dafür übernimmt.
Vor der Abgeordnetenkammer sind die Minister für Handlungen verantwortlich, deren Urheber sie selbst sind, entweder individuell oder kollektiv. Missbilligt das Parlament die Politik eines oder mehrerer Minister oder der gesamten Regierung, bringt sie ihren Dissens zum Ausdruck, indem sie entweder gegen eine bestimmte von der Regierung vorgeschlagenen Tagesordnung stimmt oder einen von den Ministern vorgeschlagenen Gesetzentwurf ablehnt. Wenn das Parlament sich weigert, den Jahreshaushalt zu verabschieden, macht es die Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten für die Regierung praktisch unmöglich.
Im schlimmsten Fall müssen die Minister als Rechtsfolge ihrer politischen Verantwortung von ihrem Amt zurücktreten, falls ihnen die Abgeordnetenkammer das Vertrauen entzieht (Misstrauensantrag). Es ist üblich, dass die Minister bei der ersten in der Abgeordnetenkammer verlorenen Abstimmung zurücktreten.
Gemäß der Verfassung kann nur die Staatsanwaltschaft gegen ein Mitglied der Regierung wegen seiner Handlungen, auch nach Beendigung seiner Amtszeit, Anklage erheben und die Leitung der Strafverfolgung übernehmen. Klagen gegen Minister wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes begangen haben, werden vor den ordentlichen Gerichten erhoben.