Regierung

Zusammensetzung

Die Regierung setzt sich aus einem Vorsitzenden, der den Titel Premierminister trägt, und aus mehreren Mitgliedern mit dem Titel eines Ministers zusammen. Sie kann ebenfalls ein oder mehrere Mitglieder mit dem Titel eines beigeordneten Ministers oder eines Staatssekretärs beinhalten.

Laut der Verfassung kann der Großherzog die Minister frei bestimmen, die seine Vertrauenspersonen sind und mit ihm die Exekutivgewalt ausüben.

In der Praxis ist der Großherzog in seiner Wahl aufgrund des demokratischen Prinzips eingeschränkt, laut dem die Minister nicht nur sein Vertrauen sondern auch das der parlamentarischen Mehrheit haben müssen. Gemäß den ständigen Gebräuchen bestimmt der Großherzog nur den Premierminister, der angesichts des Ergebnisses der Wahlen zur Bildung einer Regierung in der Lage ist, an der die parlamentarische Mehrheit beteiligt ist. Im Allgemeinen wählt er bedeutende Persönlichkeiten, die Mitglieder der in der Abgeordnetenkammer vertretenen politischen Parteien sind. Nichts würde ihn jedoch daran hindern, bei Bedarf auf Fachleute ohne deutlich definierte politische Ausrichtung zurückzugreifen.

Die Minister müssen die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen. Ihr Amt ist unvereinbar mit demjenigen eines Richters, eines Mitglieds des Rechnungshofs, eines Mitglieds des Staatsrats, eines Abgeordneten und eines Gemeinderats.

Die Amtszeit eines Ministers ist nicht festgelegt. Theoretisch kann der Großherzog seine Minister jederzeit absetzen; in der Praxis macht er stets unter Berücksichtigung der zeitgenössischen Demokratie jedoch von diesem Recht keinen Gebrauch.

Es ist ebenfalls üblich, dass die Regierung am Folgetag der Parlamentswahlen zurücktritt und der Großherzog die scheidende Regierung ersucht, die laufenden Geschäfte bis zur Vereidigung der nächsten aus den Wahlen hervorgehenden Regierung weiterzuführen.

Verfügt keine der in der Abgeordnetenkammer vertretenen politischen Parteien über die absolute Mehrheit, wird eine Regierungskoalition gebildet. Die politischen Parteien, die in der Regierung vertreten sein werden, einigen sich im Verlauf von manchmal mühsamen Verhandlungen auf ein gemeinsames Regierungsprogramm und die Aufteilung der Ressorts.

Der neue vom Großherzog ernannte Premierminister wird von Ersterem beauftragt, die Regierung zu bilden, deren Vorsitz zu übernehmen, die allgemeine Politik zu koordinieren und für die Koordination zwischen den Ressorts Sorge zu tragen.

Ministerverantwortlichkeit

Die Verfassung besagt im Allgemeinen, dass die Minister verantwortlich sind. Die Ministerverantwortlichkeit ist untrennbar mit der Nicht-Verantwortlichkeit des Großherzogs verbunden. Damit eine Handlung des Großherzogs wirksam werden kann, muss sie von einem Mitglied der Regierung gegengezeichnet werden, der dadurch die volle Verantwortung dafür übernimmt.

Vor der Abgeordnetenkammer sind die Minister für Handlungen verantwortlich, deren Urheber sie selbst entweder individuell oder kollektiv sind. Missbilligt das Parlament die Politik eines oder mehrerer Minister oder der gesamten Regierung, bringt sie ihren Dissens zum Ausdruck, indem sie entweder gegen einen bestimmten von der Regierung vorgeschlagenen Tagesordnungspunkt stimmt oder einen von den Ministern vorgeschlagenen Gesetzentwurf ablehnt. Wenn das Parlament sich weigert, den Jahreshaushalt zu verabschieden, macht es die Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten für die Regierung praktisch unmöglich.

Im schlimmsten Fall müssen die Minister als Rechtsfolge ihrer politischen Verantwortung von ihrem Amt zurücktreten, falls ihnen die Abgeordnetenkammer das Vertrauen entzieht (Misstrauensantrag). Es ist üblich, dass die Minister bei der ersten in der Abgeordnetenkammer verlorenen Abstimmung zurücktreten.

Laut der Verfassung ist allein das Parlament berechtigt, die Minister anzuklagen. Die zulässigen Anklagen gegen Minister aufgrund von Handlungen, die sie in Ausübung ihrer Funktionen begangen haben, werden vor den Obersten Gerichtshof, der im Plenum tagt, gebracht. Um zu verhindern, dass die strafrechtliche Haftung der Minister illusorisch werden kann, legt die Verfassung eines Ausnahme vom Begnadigungsrecht des Großherzogs fest, indem sie besagt, dass ein Minister, der verurteilt werden sollte, nur auf Ersuchen der Abgeordnetenkammer begnadigt werden kann.

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