Politisches System

Das Großherzogtum Luxemburg ist seit dem Londoner Vertrag vom 19. April 1839 ein souveräner und unabhängiger Staat. Luxemburg ist eine parlamentarische Demokratie in Form einer konstitutionellen Monarchie. Die Krone des Großherzogtums ist innerhalb der Familie Nassau-Weilburg erblich. Luxemburg ist zudem als einziges Großherzogtum weltweit eine Besonderheit.

Im Jahr 1919 stellen die Verfassungsänderung und die Einführung des allgemeinen Wahlrechts einen Wendepunkt im politischen Leben des Großherzogtums dar. Vor diesem Zeitpunkt unterlag das Wahlrecht dem Zensus, d. h. einem bestimmten gezahlten Steuerbetrag, und war der männlichen Bevölkerung ab einem Alter von mindestens 25 Jahren vorbehalten. Ab der Verfassungsänderung von 1919 wurde jeder Bürgerin und jedem Bürger mit der Vollendung des 21. Lebensjahres das Wahlrecht zuteil. 1972 wurde das Wahlalter auf 18 Jahre gesenkt.

Luxemburg ist ein demokratischer Staat. Gemäß der Verfassung geht die Staatsgewalt vom Volk aus, und der Großherzog legt im Rahmen seiner Thronbesteigung den verfassungsgemäßen Eid vor den Vertretern des Volkes ab.

Das Volk übt seine Souveränität indirekt über seine Vertreter, d. h. seine in die Abgeordnetenkammer, das luxemburgische Parlament, gewählten Beauftragten, aus.

Institutionelle Landschaft

Die Institutionen von Luxemburg sind gemäß dem Grundsatz der Gewaltenteilung organisiert. Im luxemburgischen institutionellen Kontext ist diese Teilung flexibel, da insbesondere zwischen Exekutive und Legislative zahlreiche Verbindungen bestehen.

Die Legislative

Die gesetzgebende Gewalt wird von der Abgeordnetenkammer ausgeübt. Die Abgeordnetenkammer verabschiedet die Gesetze gemäß den in der Verfassung vorgesehenen und in ihrer Geschäftsordnung erläuterten Verfahrensvorschriften. Sie teilt das legislative Initiativrecht mit der Regierung.

Die Exekutive

Der Großherzog ist das Staatsoberhaupt. Im Sinne der Verfassung übt der Großherzog gemeinsam mit der Regierung die Exekutivgewalt aus. In dieser Eigenschaft sorgt er für die Ausführung der Gesetze, indem er die notwendigen Verordnungen erlässt.

In der Praxis wird diese Aufgabe jedoch von der Regierung wahrgenommen, die die erforderlichen Entscheidungen und Initiativen trifft bzw. ergreift.

Der Großherzog repräsentiert das Großherzogtum zudem auf internationaler Ebene.

Die Judikative

Laut der Verfassung obliegt die Ausübung der Judikative den Gerichtshöfen und Gerichten. Sie sind in der Ausübung ihrer Funktionen unabhängig. In Luxemburg gibt es zwei Gerichtsbarkeiten:

  • eine Gerichtsbarkeit, die über zivil- und strafrechtliche Streitsachen und Anfechtungen von politischen Grundrechten erkennt;
  • eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, die über verwaltungsrechtliche Streitsachen entscheidet.

Ein Verfassungsgerichtshof befindet über die Verfassungskonformität der Gesetze.

Verfassung und Gesetze

Die erste Verfassung Luxemburgs wurde 1841, zwei Jahre nach der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1839, geschrieben. Die derzeitige Verfassung geht auf den 17. Oktober 1868 zurück, wurde jedoch seitdem mehrmals überarbeitet.

Die Verfassung ist die oberste Norm des Staates. In ihr sind die Grundrechte und die Grundzüge für die Funktionsweise des Staates niedergelegt.

Das Gesetz ist eine Rechtsnorm, die von der Legislative verabschiedet wird und nach ihrer Verkündung durch den Großherzog und Veröffentlichung im "Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg" für alle Bürger gilt.

Während die Verfassung rigider und ihr Überarbeitungsverfahren aufwändiger ist, sind die Gesetze öfters Gegenstand von Änderungen. Ein Gesetz kann nur durch ein anderes Gesetz geändert werden. Der Staatsrat kann seinerseits die Regierung auf die Zweckmäßigkeit neuer Gesetze oder Verordnungen bzw. vorzunehmender Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen aufmerksam machen.

Die Gesetzesinitiative kann entweder von der Abgeordnetenkammer, der Regierung oder von den Wählern ausgehen. Im ersten Fall spricht man vom parlamentarischen Initiativrecht und von Gesetzesvorschläge, im zweiten Fall handelt es sich um das Initiativrecht der Regierung und Gesetzentwürfe; im dritten Fall sind dies „begründete Vorschläge zur Gesetzgebung“, die von 120 Personen eingereicht und von mindestens 12.500 Wählern unterstützt werden.