Staatsoberhaupt

Der Großherzog

Seit dem 7. Oktober 2000 ist Seine Königliche Hoheit Großherzog Henri Staatsoberhaupt des Großherzogtums Luxemburg.

Als zweites Kind und ältester Sohn von Großherzog Jean und Großherzogin Joséphine-Charlotte wurde er am 16. April 1955 im Schloss Betzdorf geboren.

Artikel 33 der Verfassung besagt, dass „der Großherzog Staatsoberhaupt, Symbol der Einheit und Garant für die Unabhängigkeit des Landes ist. Im Einklang mit der Verfassung und den Gesetzen des Landes übt er die vollziehende Gewalt aus“.

Innerhalb und außerhalb der luxemburgischen Grenzen ist der Großherzog Ausdruck der Identität des Landes. Er symbolisiert die Unabhängigkeit des Landes, die Einheit des Staatsgebiets und den Fortbestand des Staates.

Der Großherzog beteiligt sich an der Legislative und übt die Exekutive über seine Regierung aus, die vor der Abgeordnetenkammer politisch verantwortlich ist.

S.A.R. le Grand-Duc
S.K.H. der Großherzog

Unverletzlichkeit und Nicht-Verantwortlichkeit

Die Verfassung räumt dem Staatsoberhaupt eine einmalige Stellung außerhalb des Gemeinrechts ein.

Die Verfassung besagt in der Tat, dass die Person des Großherzogs unverletzlich ist, d. h. er unterliegt keiner Rechtsprechung und kann nicht für seine Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden. Die Unverletzlichkeit führt ebenfalls zur gänzlichen Nicht-Verantwortlichkeit des Großherzogs. Diese ist sowohl vom strafrechtlichen als auch vom politischen Standpunkt aus allgemein und absolut. Die Unverletzlichkeit und Nicht-Verantwortlichkeit des Großherzogs stellen die Stabilität der Monarchie sicher und gewährleisten ebenfalls seine Unparteilichkeit gegenüber der politischen Welt.

Der politischen Nicht-Verantwortlichkeit des Großherzogs steht die ministerielle Verantwortlichkeit gegenüber. Jede vom Großherzog in der Ausübung seiner politischen Befugnisse getroffene Maßnahme muss durch ein Mitglied der Regierung gegengezeichnet werden, das hierfür die ganze Verantwortung übernimmt.

Aufgaben des Großherzogs im Rahmen der Exekutive

Artikel 34 der Verfassung besagt, dass der Großherzog die Gesetze verkündet. Die Verkündung ist ein Rechtsakt, durch den der Großherzog den Wortlaut des Gesetzes und die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens für die Ausfertigung des Gesetzes bezeugt. Durch die Verkündung wird das Gesetz vollstreckbar, d. h. anwendbar. Das Gesetz wird im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg veröffentlicht.

Die verordnungsrechtliche Befugnis des Großherzogs besteht darin, die zur Durchführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen und Erlasse zu erlassen. Unter bestimmten Bedingungen kann er diese Kompetenz an die Mitglieder seiner Regierung übertragen.

Artikel 74 der Verfassung besagt, dass der Großherzog die Abgeordnetenkammer auflösen kann. In diesem Fall müssen innerhalb von drei Monaten neue Parlamentswahlen stattfinden. In der Praxis erfolgt die Auflösung nur auf Vorschlag der Regierung. Der Großherzog eröffnet und schließt die Sitzungsperioden des Parlaments entweder persönlich oder über seinen Vertreter. Er beruft ebenfalls außerordentliche Sitzungsperioden ein.

Laut der Verfassung kann der Großherzog grundsätzlich die Minister frei bestimmen, die seine Vertrauenspersonen sind und mit ihm die Exekutivgewalt ausüben. Gemäß den ständigen Gebräuchen bestimmt der Großherzog nur den Premierminister, der die Regierungsbildung übernimmt, an der die parlamentarische Mehrheit beteiligt ist.

Aufgaben im Rahmen der Justiz

Die Rechtsprechung erfolgt im Namen des Großherzogs, ohne dass er jedoch in die richterliche Gewalt eingreifen kann.

Aufgaben auf internationaler Ebene

Als Vertreter des Landes im Ausland schließt der Großherzog Verträge ab und stellt die Wahrung der Interessen des Staates und der luxemburgischen Staatsangehörigen sicher.

Nominierungsbefugnis

Der Großherzog regelt die Organisation der Regierung sowie der Verwaltungsstellen. Er nimmt zudem die Ernennungen zu Zivil- und Militärämtern vor. Er befindet sich an der Spitze der Armee.

Hoheitsrechte

Die Verfassung behält dem Großherzog das Begnadigungsrecht vor, d. h. das Recht auf Aussetzung oder Minderung der von den Richtern verhängten Strafen, das Recht auf Prägung von Münzen in Durchführung des Gesetzes, das Recht auf Verleihung von Adelstiteln, ohne jedoch Privilegien damit verbinden zu können, sowie das Recht auf Verleihung von zivilen und militärischen Ehrentiteln.

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