Staatsoberhaupt

Der Großherzog

Seit dem 7. Oktober 2000 ist Seine Königliche Hoheit Großherzog Henri Staatsoberhaupt des Großherzogtums Luxemburg.

Als zweites Kind und ältester Sohn von Großherzog Jean und Großherzogin Joséphine-Charlotte wurde er am 16. April 1955 im Schloss Betzdorf geboren.

Artikel 44 (1) der Verfassung besagt: "Der Großherzog ist das Staatsoberhaupt. Er repräsentiert den Staat. Er ist das Symbol der Einheit und Unabhängigkeit der Nation. Seine Person ist unantastbar. Er übt gemeinsam mit der Regierung die Exekutivgewalt aus."

Innerhalb und außerhalb der luxemburgischen Grenzen ist der Großherzog Ausdruck der Identität des Landes. Er symbolisiert die Unabhängigkeit des Landes, die Einheit des Staatsgebiets und den Fortbestand des Staates.

S.K.H. der Großherzog

Unantastbarkeit und Nicht-Verantwortlichkeit

Die Verfassung räumt dem Staatsoberhaupt eine einmalige Stellung außerhalb des Gemeinrechts ein.

Die Verfassung bestimmt, dass die Person des Großherzogs unantastbar ist, d.h. dass er keiner Gerichtsbarkeit unterliegt und nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann. Diese Unantastbarkeit impliziert die völlige Nicht-Verantwortlichkeit des Großherzogs. Diese Nicht-Verantwortlichkeit ist allgemein und absolut, sowohl in strafrechtlicher als auch in politischer Hinsicht. Die Unantastbarkeit und die Nicht-Verantwortlichkeit des Großherzogs gewährleisten die Stabilität der Monarchie und ihre Unparteilichkeit gegenüber der Politik.

Der politischen Nicht-Verantwortlichkeit des Großherzogs steht die ministerielle Verantwortlichkeit gegenüber. Jede Maßnahme, die der Großherzog in Ausübung seiner Befugnisse trifft, muss von einem Mitglied der Regierung gegengezeichnet werden, das damit die volle Verantwortung übernimmt.

Aufgaben des Großherzogs im Rahmen der Exekutive

Artikel 49 der Verfassung besagt, dass der Großherzog die Gesetze verkündet. Die Verkündung ist ein Rechtsakt, durch den der Großherzog den Wortlaut des Gesetzes bescheinigt und dessen Veröffentlichung und Ausführung anordnet.

Die verordnungsrechtliche Befugnis des Großherzogs besteht darin, die zur Durchführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen und Erlasse zu erteilen. Darüber hinaus erlässt er die für die Anwendung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlichen Verordnungen. Unter bestimmten Bedingungen kann er diese Kompetenz an die Mitglieder seiner Regierung übertragen.

Laut der Verfassung kann der Großherzog grundsätzlich die Minister frei bestimmen, die seine Vertrauenspersonen sind und mit ihm die Exekutivgewalt ausüben. Gemäß den ständigen Gebräuchen bestimmt der Großherzog nur den Premierminister, der die Regierungsbildung übernimmt, an der die parlamentarische Mehrheit beteiligt ist.

Aufgaben im Rahmen der Justiz

Die Rechtsprechung erfolgt im Namen des Großherzogs, ohne dass er jedoch in die richterliche Gewalt eingreifen kann.

Aufgaben auf internationaler Ebene

Als Vertreter des Landes im Ausland schließt der Großherzog Verträge ab und kann sie wieder kündigen, und stellt die Wahrung der Interessen des Staates und der luxemburgischen Staatsangehörigen sicher.

Andere Befugnisse

Der Großherzog bestimmt und organisiert unter Berücksichtigung des Gemeinwohls seine Verwaltung, die Rechtspersönlichkeit besitzt.

Er ernennt die öffentlichen Ämter nach Maßgabe des Gesetzes, vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen. Er trägt zudem den Titel Befehlshaber der Armee. Er übt seine Befugnisse unter der Verantwortung der Regierung aus.

Hoheitsrechte

Die Verfassung überträgt dem Großherzog das Begnadigungsrecht. Dieses umfasst das Recht, unter den vom Gesetz bestimmten Bedingungen die von den Gerichten verhängten Strafen zu erlassen oder zu mildern, sowie das Recht, den Mitgliedern der großherzoglichen Familie Adelstitel zu verleihen, ohne dass ein Privileg daran geknüpft werden kann, und das Recht, unter Beachtung des Gesetzes Zivil- und Militärorden zu verleihen.