Pressemitteilung in Bezug auf die neuen Gesundheitsmaßnahmen für alle Reisen aus Indien in das Großherzogtum Luxemburg

Angesichts der Entwicklung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf internationaler Ebene, und insbesondere in Indien, und der Zirkulation von Mutanten des SARS-CoV-2-Virus, deren Übertragbarkeit erhöht zu sein scheint und welche daher die Bevölkerung einem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen, möchten das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten und das Ministerium für Gesundheit über die neuen Gesundheitsmaßnahmen informieren, die vom 1. Mai 2021 und bis einschließlich 15. Mai 2021 für alle Reisen aus Indien in das Großherzogtum Luxemburg gelten.

Jede Person, die sich binnen 14 Tagen vor ihrer Ankunft in Luxemburg in Indien aufgehalten hat, muss sich bei ihrer Ankunft im Großherzogtum schnellstmöglich einem COVID-19-Test (PCR-, TMA- oder LAMP-Methode [1]) unterziehen und dem medizinischen Analyselabor mitteilen, dass sie sich in Indien aufgehalten hat. Diese Verpflichtung gilt für jede Person, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Ankunft in Indien aufgehalten hat, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in Indien und Luxemburg und ungeachtet des Verkehrsmittels, mit dem sie in das Großherzogtum eingereist ist. Wenn die Person mit dem Flugzeug in das Großherzogtum Luxemburg einreist, wird der Test kostenlos im COVID-19-Testzentrum am Flughafen Luxemburg durchgeführt.

Nach der Ankunft im Großherzogtum werden die betroffenen Personen für 7 Tage unter strenge Quarantäne gestellt mit der Verpflichtung, sich ab dem 6. Tag der Quarantäne einem zweiten Nukleinsäure-Amplifikationstest auf SARS-CoV-2-Virus-RNA (PCR-, TMA- oder LAMP-Methode) zu unterziehen Wird der Test bei der Ankunft oder am Ende der 7-tägigen Quarantäne verweigert, wird die Quarantäne um weitere 7 Tage, insgesamt also 14 Tage, verlängert.

Die betreffenden Personen sind verpflichtet, sich bei der Gesundheitsinspektion zu melden (per E-Mail: contact-covid@ms.etat.lu oder per Telefon: 247-65533), die ein Monitoring und eine verstärkte Rückverfolgung gewährleistet.

Zur Erinnerung: Die bereits bestehenden Maßnahmen bleiben in Kraft, d.h. jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die mindestens 6 Jahre alt ist und mit dem Flugzeug in das Großherzogtum Luxemburg reisen möchte, muss beim Boarding das negative Ergebnis (auf Papier oder elektronisch) eines Nukleinsäure-Amplifikationstest auf SARS-CoV-2-Virus-RNA (PCR-, TMA- oder LAMP-Methode) oder eines Virus-Antigen-Tests (Schnelltest) [2] vorlegen. Das negative Testergebnis muss 72 Stunden vor dem Flug von einem medizinischen Analyselabor, oder einer anderen zu diesem Zweck zugelassenen Stelle, durchgeführt werden.

Die Testpflichten für alle Personen, die nach Luxemburg einreisen wollen, gelten zusätzlich zu den bereits bestehenden vorübergehenden Beschränkungen für nicht wesentliche Reisen in die EU.

Details zu diesen Einschränkungen und den verschiedenen Ausnahmen finden Sie auf der folgenden Website: https://covid19.public.lu/de/reisende/luxemburg-besuchen.html.

[1] PCR: polymerase chain reaction, TMA: TMA: transcription-mediated amplification; LAMP: loop-mediated isothermal amplification

[2] Gemäß den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation: Antigen-detection in the diagnosis of SARS-CoV-2 infection using rapid immunoassays, Interim Guidance, 11 September 2020

 

Pressemitteilung des Ministeriums für Gesundheit / Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten

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