Mitteilung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu den vorübergehenden Beschränkungen im Bereich der Einwanderung

Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten informiert über die Änderung der großherzoglichen Verordnung vom 2. November 2021 zur Festlegung der Liste der Drittstaaten, von denen das Großherzogtum Luxemburg Impfbescheinigungen akzeptiert. Diese Verordnung legt eine Liste von Impfzertifikaten fest, die von Drittländern ausgestellt und vom Großherzogtum auf nationaler Ebene anerkannt werden. Diese Anerkennung bedeutet insbesondere für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer solchen Bescheinigung sind, dass sie wieder nicht unbedingt notwendige Reisen in das Großherzogtum unternehmen können.

So dürfen ab dem 21. Dezember 2021 Drittstaatsangehörige, die über ein von Brasilien*, Kanada, Südkorea, Indien* oder Japan ausgestelltes Zertifikat zum Nachweis eines vollständigen Impfschemas verfügen, in das Großherzogtum Luxemburg einreisen, auch für nicht unbedingt erforderliche Reisen, sofern der verabreichte Impfstoff im Großherzogtum anerkannt wird.

In Luxemburg werden die 4 Impfstoffe akzeptiert, die auf europäischer Ebene eine Genehmigung für das Inverkehrbringen (Marktzulassung) erhalten haben:

  • BioNTech Pfizer / Comirnaty
  • Moderna / Spikevax
  • AstraZeneca / Vaxzevria
  • Janssen / Vaccine Janssen

Neben diesen Impfstoffen akzeptiert Luxemburg, im Rahmen der Anerkennung von Impfbescheinigungen die von Drittstaaten ausgestellt wurden, auch bioähnliche Impfstoffe, nämlich:

  • Covishield (Serum Institute of India Pvt. Ltd (SII))
  • R-Covi (R-Pharm)
  • Covid-19 vaccine (recombinant) (FIOCRUZ)

Mit dem Inkrafttreten der oben genannten großherzoglichen Verordnung werden daher in Luxemburg neben Impfzertifikaten, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Schengen-Raums ausgestellt wurden, auch Zertifikate zum Nachweis eines vollständigen Impfschemas anerkannt, die von den folgenden Drittstaaten ausgestellt wurden, sofern der verabreichte Impfstoff im Großherzogtum akzeptiert wird (siehe oben betroffene Impfstoffe):

  • Albanien
  • Andorra
  • Armenien
  • Brasilien
  • Kap Verde
  • Kanada
  • Südkorea
  • Vereinigte Arabische Emirate
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Georgien
  • Färöer
  • Indien
  • Israel
  • Japan
  • Libanon
  • Marokko
  • Moldau
  • Monaco
  • Neuseeland
  • Panama
  • Republik Nordmazedonien
  • Vereinigtes Königreich
  • El Salvador
  • San Marino
  • Serbien
  • Singapur
  • Togo
  • die Türkei
  • Ukraine
  • Vatikanstadt

Es sei darauf hingewiesen, dass jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnort, die im Besitz eines von einem der oben genannten Staaten ausgestellten Impfzertifikats ist, dieses Zertifikat verwenden kann, um die zusätzlichen Gesundheitsmaßnahmen zu erfüllen, die für Flugreisen in das Großherzogtum Luxemburg gelten.

Drittstaatsangehörige dürfen ebenfalls in das Großherzogtum einreisen, wenn die Reise als notwendig erachtet wird. Dazu müssen sie per E-Mail (service.visas@mae.etat.lu) einen ausdrücklichen Antrag auf Ausstellung einer speziellen Bescheinigung an das Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen richten.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass für alle Flugreisen in das Großherzogtum Luxemburg zusätzliche Maßnahmen gelten. Jede Person, die 12 Jahre und 2 Monate oder älter ist muss beim Boarding Folgendes vorlegen:

  • ein Impfzertifikat, das einen vollständigen Impfschutz [1] gegen COVID-19 bescheinigt und entsprechend Artikel 3bis, Abschnitte 1 bis 2 des geänderten Gesetzes vom 17. Juli 2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erstellt wurde. Also Impfzertifikate, die vom Großherzogtum Luxemburg, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Schengen-Raums ausgestellt wurden. Von bestimmten Drittländern ausgestellte Zertifikate werden ebenfalls akzeptiert (zu den betreffenden Drittländern siehe oben);
  • eine Genesungsbescheinigung, erstellt entsprechend den Verfügungen der Verordnung (EU) 2021/953, für Personen, die innerhalb der letzten 6 Monate vor der Reise an einer SARS-CoV-2-Infektion erkrankt sind und die geltende Isolationszeit im jeweiligen Land mit dem vollständigen Abklingen der Infektionssymptome abgeschlossen haben
  • das negative Ergebnis (auf Papier oder elektronisch) eines Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAT) auf SARS-CoV-2-Virus-RNA (PCR-, TMA- oder LAMP-Methode[2]), der weniger als 72 Stunden vor dem Flug durchgeführt wurde, oder eines SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests[3], der weniger als 48 Stunden vor dem Flug durchgeführt wurde, durch ein medizinisches Analyselabor oder eine andere zu diesem Zweck zugelassene Stelle. Das negative Testergebnis muss, ggf. mit einer Übersetzung, in einer der luxemburgischen Verwaltungssprachen oder in Englisch, Spanisch, Italienisch oder Portugiesisch vorgelegt werden.

Außerdem gelten bis einschließlich 14. Januar 2022 zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen für Reisen aus Südafrika, Botswana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia, und Simbabwe.

Einzelheiten zu den geltenden Vorschriften, einschließlich der Definition von notwendigen Reisen und der geltenden Ausnahmeregelungen, der Liste der Drittländer, deren Einwohner in das Großherzogtum Luxemburg einreisen dürfen, einschließlich für nicht notwendige Reisen, sowie die genauen Abläufe, die im Vorfeld zu beachten sind, können unter folgendem Link abgerufen werden:

https://covid19.public.lu/de/reisende/luxemburg-besuchen.html

 

*Für Brasilien und Indien werden von den brasilianischen Behörden ausgestellte Impfzertifikate, die eine Impfung mit dem vom Labor Butantan in Sao Paulo hergestellten Impfstoff Coronavac bestätigen, bzw. von den indischen Behörden ausgestellte Zertifikate, die eine Impfung mit dem vom Labor Bharat Biotech Limited hergestellten Impfstoff Covaxin oder sogar mit dem Impfstoff Sputnik-V bestätigen, nicht akzeptiert. 

 

[1] a) Unter einem vollständigen Impfschutz ist ein Schutz zu verstehen, der die Anzahl und den Abstand der Injektionen festlegt, die erforderlich sind, um eine ausreichende Schutzimmunität zu erreichen und welcher bei einem 2-Dosen-Impfschema nach Verabreichung der 2. Dosis oder bei einem 1-Dosis-Impfschema 14 Tage nach der Impfung vollständig ist. b) Bei Personen, die genesen sind und innerhalb von 180 Tagen nach dem ersten positiven NAT-Testergebnis geimpft wurden, ist der Impfschutz 14 Tage nach der Verabreichung einer Einzeldosis eines verabreichten Impfstoffs abgeschlossen.

[2] PCR: polymerase chain reaction, TMA: TMA: transcription-mediated amplification; LAMP: loop-mediated isothermal amplification

[3] gemäß den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation: Antigen-detection in the diagnosis of SARS-CoV-2 infection using rapid immunoassays. Interim Guidance, 11. September 2020, und aufgeführt in der auf der Grundlage der Empfehlung 2021/C24/01 vom 22. Januar 2021 erstellten Liste der Antigen-Schnelltests.

Pressemitteilung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten