Zusätzliche Beihilfen für professionelle freischaffende Künstler und Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs werden bis zum 28. Februar 2022 wiedereingeführt.

Im Zusammenhang mit der Verstärkung der Maßnahmen zur Eindämmung der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit COVID-19 wird die Sonderregelung für zusätzliche Beihilfen für professionelle freischaffende Künstler und Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs bis zum 28. Februar 2022 wieder aktiviert. Diese Regelung wurde 2020 eingeführt, um professionelle freischaffende Künstler und Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs zu entschädigen, deren Einkommensquellen direkt von den neuen gesetzlichen Bestimmungen für Versammlungen, zur Bewältigung der Pandemie betroffen sind.

Am 22. Dezember 2021 genehmigte der Regierungsrat daher den Entwurf einer großherzoglichen Verordnung zur Wiedereinführung der zusätzlichen Beihilfen bis zum 28. Februar 2022, angesichts der schädlichen Auswirkungen der Gesundheitskrise auf die kulturellen Aktivitäten der freischaffenden Künstler und Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs gemäß dem geänderten Gesetz vom 19. Dezember 2014 über 1) die sozialen Maßnahmen zugunsten der professionellen freischaffenden Künstler und der Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs 2) die Förderung des künstlerischen Schaffens.

Diese Regelung für zusätzliche Beihilfen gewährleistet insbesondere Folgendes:

  • Sozialbeihilfen für professionelle freischaffende Künstler, wobei die Möglichkeit besteht, eine monatliche Sozialhilfe bis zur Höhe des sozialen Mindestlohns für qualifizierte Personen zu zahlen (anstelle von 50 % des sozialen Mindestlohns für qualifizierte Personen in "normalen" Zeiten);
  • zusätzliche Tagessätze für Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs, die bei unfreiwilliger Inaktivität bis zu 20 Tagessätze pro Monat betragen können, im Vergleich zu den 121 Tagessätzen, die in "normalen" Zeiten gezahlt werden.

Die entsprechenden Prozeduren werden in Kürze auf guichet.lu veröffentlicht.

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