Mitteilung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu den vorübergehenden Beschränkungen im Bereich der Einwanderung

Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten informiert, dass die vorübergehende Beschränkung für die Einreise in das Großherzogtum für Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb der EU oder des Schengen-Raums bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert worden ist.

Darüber hinaus ist es nach dem militärischen Angriff Russlands auf die Ukraine und der Zuspitzung der Sicherheitslage vor Ort dringend erforderlich, die Evakuierung ukrainischer Staatsangehöriger zu unterstützen, die aus ihrem Heimatland fliehen müssen, und ihnen den Zugang zum Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg zu erleichtern, indem sie von den vorübergehenden Beschränkungen an den Außengrenzen im Zusammenhang mit COVID-19 ausgenommen werden. Folglich wurde die Ukraine in die Liste der Drittländer aufgenommen, deren Einwohner von einer vorübergehenden Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in das Großherzogtum Luxemburg an den Außengrenzen nicht betroffen sein sollten.[1]

So dürfen Drittstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz in der Ukraine haben, von nun an in das Großherzogtum Luxemburg einreisen, ohne den vorübergehenden Beschränkungen für Reisen nach Luxemburg zu unterliegen, die im Zusammenhang mit der sanitären Lage eingeführt wurden. Allerdings gelten für sie weiterhin die Gesundheitsmaßnahmen, die bei der Einreise auf dem Luftweg gelten (siehe unten).

Parallel dazu informiert das Ministerium, dass nach den jüngsten Beschlüssen der Europäischen Kommission zur Gleichwertigkeit, die von den Behörden Benins und Jordaniens ausgestellten Impfbescheinigungen von nun an als äquivalent zu betrachten sind. Somit dürfen Drittstaatsangehörige, die über ein von Benin oder Jordanien ausgestelltes Zertifikat verfügen, das ein vollständiges Impfschema nachweist, ab sofort in das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg einreisen, auch für nicht notwendige Reisen, vorausgesetzt, dass der verabreichte Impfstoff im Großherzogtum akzeptiert wird.[2]

Darüber hinaus wird Luxemburg, aufgrund einer Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung, künftig auch Drittstaatsangehörigen mit einer Genesungsbescheinigung die Einreise in das Hoheitsgebiet des Großherzogtums, auch für nicht unbedingt notwendige Reisen, gestatten. In diesem Zusammenhang werden Genesungsbescheinigungen akzeptiert, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Schengen-Raums (EU27 + Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) oder von einer Reihe von Drittländern ausgestellt wurden (siehe Anhang C für eine vollständige Liste der vom Großherzogtum akzeptierten Genesungsbescheinigungen).

Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten und das Ministerium für Gesundheit informieren über die Verlängerung der Gesundheitsmaßnahmen bis einschließlich 30. April 2022, für Personen, die auf dem Luftweg nach Luxemburg einreisen.

Für Personen, die älter als 12 Jahre und 2 Monate sind, die zur Einreise nach Luxemburg berechtigt sind (alle Nationalitäten), besteht die Verpflichtung, vor Antritt eines Fluges nach Luxemburg Folgendes vorzulegen:

  • Entweder ein Impfzertifikat, das ein vollständiges Impfschema gegen COVID-19 bescheinigt. Unter der Bedingung, dass der verabreichte Impfstoff im Großherzogtum akzeptiert wird. Akzeptiert sind Impfzertifikate, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Schengen-Raums (EU27 + Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ausgestellt wurden, Von bestimmten Drittländern ausgestellte Zertifikate werden ebenfalls akzeptiert (siehe Anhang B für die Liste der betroffenen Drittstaaten);
  • Oder eine von einem Arzt oder einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats des Schengen-Raums (EU27 + Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ausgestellte Genesungsbescheinigung, sowie Bescheinigungen, die von einer Reihe von Drittländern ausgestellt (siehe Anhang C für die Liste der betroffenen Drittstaaten), für Personen, die innerhalb der letzten 6 Monate vor der Reise an einer SARS-CoV-2-Infektion erkrankt sind und die geltende Isolationszeit im jeweiligen Land mit dem vollständigen Abklingen der Infektionssymptome abgeschlossen haben;
  • Oder das negative Ergebnis (auf Papier oder elektronisch) eines Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAT) auf SARS-CoV-2-Virus-RNA (PCR-, TMA- oder LAMP-Methode), der weniger als 48 Stunden vor dem Flug durchgeführt wurde, oder eines SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests, der weniger als 24 Stunden vor dem Flug durchgeführt wurde, durch ein medizinisches Analyselabor oder eine andere zu diesem Zweck zugelassene Stelle. Das negative Testergebnis muss, ggf. mit einer Übersetzung, in einer der luxemburgischen Verwaltungssprachen oder in Englisch, Italienisch, Spanisch, oder Portugiesisch vorgelegt werden.

Einzelheiten zu den geltenden Vorschriften und der geltenden Ausnahmeregelungen, und die genauen Abläufe, die im Vorfeld zu beachten sind, können Sie unter folgendem Link nachlesen: https://covid19.public.lu/de/reisende/luxemburg-besuchen.html

 

Anhang A - Liste der Drittländer, deren Einwohner in das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg einreisen dürfen, einschließlich für nicht unbedingt notwendige Reisen

  • Staaten
    • Saudi-Arabien
    • Bahrain
    • Chile
    • China (unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit auf EU-Ebene)
    • Kolumbien
    • Südkorea
    • die Vereinigten Arabischen Emirate
    • Indonesien
    • Kuwait
    • Peru
    • Ruanda
    • Neuseeland
    • Katar
    • Ukraine
    • Uruguay
  • Sonderverwaltungszonen der Volksrepublik China
    • Hongkong SAR
    • Macao SAR
  • Gebietskörperschaften, die von mindestens einem EU-Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden
  • Taiwan

Die Nachweispflicht bezüglich des Wohnsitzes liegt bei dem Drittstaatsangehörigen.

 

Anhang B - Impfzertifikate, die in Luxemburg akzeptiert werden

Damit ein Impfzertifikat in Luxemburg anerkannt wird, müssen 3 kumulative Bedingungen erfüllt sein:

  • der verabreichte Impfstoff muss im Großherzogtum akzeptiert sein (siehe Liste hierunter)
  • und das Impfschema muss vollständig sein (siehe Definition hierunter)[3];
  • das Zertifikat muss von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Schengen-Raums (EU27 + Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz), oder einem der folgenden Drittländer ausgestellt worden sein:
    • Staaten
      • Albanien
      • Andorra
      • Armenien
      • Benin
      • Brasilien
      • Kap Verde
      • Kanada
      • Südkorea
      • Vereinigte Arabische Emirate
      • El Salvador
      • Vereinigte Staaten von Amerika
      • Georgien
      • Färöer
      • Indien
      • Israel
      • Japan
      • Jordanien
      • Libanon
      • Marokko
      • Moldau
      • Monaco
      • Montenegro
      • Neuseeland
      • Panama
      • Republik Nordmazedonien
      • Vereinigtes Königreich
      • San Marino
      • Serbien
      • Singapur
      • Thailand
      • Togo
      • Tunesien
      • Türkei
      • Ukraine
      • Uruguay
      • Vatikanstadt
    • Gebietskörperschaften, die von mindestens einem EU-Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden
      • Taiwan

In diesem Rahmen werden im Großherzogtum Luxemburg die 4 Impfstoffe akzeptiert, die auf europäischer Ebene eine Genehmigung für das Inverkehrbringen (Marktzulassung) erhalten haben, so wie 3 Impfstoffe, die als bio-ähnlich angesehen werden:

  • BioNTech Pfizer / Comirnaty
  • Moderna / Spikevax
  • AstraZeneca / Vaxzevria
  • Janssen / Vaccine Janssen
  • Covishield [Serum Institute of India Pvt. Ltd (SII)]
  • R-Covi (R-Pharm)
  • Covid-19 vaccine (recombinant) (FIOCRUZ)

Die allgemeine Gültigkeitsdauer von Impfzertifikaten beträgt 9 Monate ab dem Datum, ab dem das Impfschema als vollständig betrachtet wird. Die Gültigkeitsdauer von Impfzertifikaten nach einer Auffrischimpfung ist unbegrenzt.

Es sei darauf hingewiesen, dass jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnort, die im Besitz eines von einem der oben genannten Staaten ausgestellten Impfzertifikats ist, dieses Zertifikat verwenden kann, um die zusätzlichen Gesundheitsmaßnahmen zu erfüllen, die für Flugreisen in das Großherzogtum Luxemburg gelten.

 

Anhang C - Genesungsbescheinigungen, die in Luxemburg akzeptiert werden

Damit eine Genesungsbescheinigung in Luxemburg anerkannt wird, muss sie von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Schengen-Raums (EU27 + Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) oder von einem der folgenden Drittländer ausgestellt worden sein:

  • Albanien
  • Andorra
  • Armenien
  • Benin
  • Kap Verde
  • El Salvador
  • Georgien
  • Israel
  • Moldau
  • Monaco
  • Montenegro
  • Panama
  • Republik Nordmazedonien
  • Vereinigtes Königreich
  • San Marino
  • Serbien
  • Thailand
  • Türkei
  • Ukraine
  • Uruguay

Es sei darauf hingewiesen, dass jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnort, die im Besitz einer von einem der oben genannten Staaten ausgestellten Genesungsbescheinigung ist, diese Bescheinigung verwenden kann, um die zusätzlichen Gesundheitsmaßnahmen zu erfüllen, die für Flugreisen in das Großherzogtum Luxemburg gelten.

Die Gültigkeit der Genesungsbescheinigung beträgt 180 Tage, d. h. für Personen, die innerhalb der letzten 6 Monate vor der Reise an einer SARS-CoV-2-Infektion erkrankt sind und die geltende Isolationszeit im jeweiligen Land mit dem vollständigen Abklingen der Infektionssymptome abgeschlossen haben.

 

[1]Siehe Anhang A für eine Liste der Drittländer, deren Einwohner in das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg einreisen dürfen, einschließlich für nicht unbedingt notwendige Reisen

[2]Siehe Anhang B für eine Liste der Impfzertifikate, die in Luxemburg akzeptiert werden

[3]Unter einem vollständigen Impfschema ist ein Schema zu verstehen, das die Anzahl und den Abstand der Injektionen festlegt, die erforderlich sind, um eine ausreichende Schutzimmunität zu erreichen und welches bei einem Mehr-Dosen-Impfschema nach Verabreichung der letzten Dosis oder bei einem 1-Dosis-Impfschema 14 Tage nach der Impfung vollständig ist. Bei Personen, die genesen sind und innerhalb von 180 Tagen nach dem ersten positiven NAT-Testergebnis geimpft wurden, ist das Impfschema 14 Tagen nach der Verabreichung einer Einzeldosis eines verabreichten Impfstoffs vollständig.

 

Pressemitteilung des Ministeriums für auswärtige und euopäische Angelegenheiten