Gewalt und sexueller Missbrauch

Bekämpfung von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Minderjährigen

Gewalt und sexueller Missbrauch von Minderjährigen haben schwerwiegende Folgen für die Opfer und führen zu langfristigen Traumatisierungen. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen versuchen dem entgegenwirken, deshalb:

  • werden die Strafen für sexuellen Missbrauch verschärft;
  • werden die Verjährungsfristen für sexuelle Straftaten gegenüber Minderjährigen verlängert;
  • gilt für die Vergewaltigung von Minderjährigen Unverjährbarkeit.

Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist nicht nur auf das reale Leben beschränkt, sondern findet zunehmend online (im digitalen Raum) statt, z.B. Grooming, Sammeln von kinderpornographischen Fotos und Videos, Streaming von sexuellem Missbrauch oder sexuelle Erpressung im Internet. Das neue Gesetz über sexuelle Gewalt unterscheidet nicht, ob der Missbrauch online oder offline erfolgt ist, die verschärften Strafen und verlängerten Verjährungsfristen gelten für alle Fälle. Das Strafgesetzbuch wurde angepasst, um den internationalen Verpflichtungen im Bereich des Jugendschutzes gerecht zu werden und um Lücken zu schließen, die aufgrund der bedeutenden technologischen Entwicklungen entstanden sind.

Hauptelemente des neuen Gesetzes

Zusammenfassend enthält das neue Gesetz die folgenden Hauptelemente:

Definition der einverständlichen sexuellen Handlung

  • Kriminalisierung und effektive Bestrafung jeder nicht einverständlich vorgenommenen sexuellen Handlung, auch wenn das Opfer keinen körperlichen Widerstand geleistet hat.
  • Das Einverständnis kann jederzeit vor oder während der sexuellen Handlung zurückgezogen werden.

Präzisere Definition der Vergewaltigung und Einführung des eigenständigen Straftatbestands "Vergewaltigung Minderjähriger"

  • Jede Form der sexuellen Penetration, die an einer minderjährigen Person unter 16 Jahren vorgenommen wird, gilt als Vergewaltigung, da die minderjährige Person nicht einwilligen kann und die volljährige Person sich unter keinem Vorwand darauf einlassen darf. (Eine Ausnahme bildet die " Liebe unter Minderjährigen " für 13- bis unter 16-Jährige, wenn der Altersunterschied mit der anderen Person nicht mehr als 4 Jahre beträgt.)
  • Der Anwendungsbereich wurde auf den digitalen Raum ausgedehnt.
  • Vergewaltigung Minderjähriger: Es wird festgelegt, dass die Handlung "an einer Person, die nicht zustimmt, oder mit Hilfe einer Person, die nicht zustimmt" vorgenommen werden kann, um den Fall abzudecken, dass das Opfer dazu gebracht oder gezwungen wird, eine sexuelle Handlung an der Person des Täters, also der Person, die die Handlung anordnet, am eigenen Körper oder am Körper einer dritten Person vorzunehmen.

Aus "Verletzung des Schamgefühls" wird "sexueller Übergriff"

  • Als sexueller Übergriff gilt die Vornahme einer sexuellen Handlung an oder mit einer Person oder die Veranlassung einer sexuellen Handlung durch eine Person, die damit nicht einverstanden ist. Dieselben Strafen können auch verhängt werden, wenn das Opfer nicht in der Lage ist, seine freie Zustimmung zu geben oder Widerstand zu leisten.
  • Hervorzuheben ist, dass der Artikel klarstellt, dass die Straftat an der Person oder mit Hilfe der betroffenen Person begangen werden kann, auch wenn die betroffene Person dazu gebracht wird, eine sexuelle Handlung an ihrem eigenen Körper oder dem Körper einer dritten Person vorzunehmen. Der Straftatbestand ist daher auch erfüllt, wenn das Opfer dazu gebracht wird, eine sexuelle Handlung an der Person des Täters, an seinem eigenen Körper oder am Körper einer dritten Person vorzunehmen.

Ausweitung der Strafbarkeit inzestuöser Beziehungen auf Vertrauenspersonen des Minderjährigen

  • Jeder sexuelle Übergriff, der von einem Elternteil, einem legitimen, natürlichen oder adoptierten Verwandten in aufsteigender Linie, einer Person in der Seitenlinie bis zum dritten Grad oder einem Verwandten bis zum dritten Grad begangen wird, wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren und einer Geldstrafe von 251 bis 75.000 Euro geahndet.
  • Die gleichen Strafen gelten, wenn der sexuelle Übergriff von einer Person begangen wird, mit der die oben genannten Personen gewöhnlich zusammenleben oder zusammengelebt haben.
  • Die gleichen Strafen gelten, wenn der sexuelle Übergriff von einer Person begangen wird, die die Aufsicht über das minderjährige Opfer hat, oder von einer Person, die ihre Aufsicht, eine anerkannte Vertrauensstellung oder ihren Einfluss missbraucht, oder von einer Person, der der Minderjährige anvertraut wurde und die für den Minderjährigen verantwortlich ist.

Verlängerung der Verjährungsfristen und Unverjährbarkeit für besonders schwere Verbrechen

Straftat Verjährungsfrist
Sexueller Übergriff auf einen Minderjährigen über 16 Jahren 10 Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit

 

Sexueller Übergriff auf einen Minderjährigen unter 16 Jahren

 

  • 20 Jahre ab Erreichen der Volljährigkeit für Vergehen
  • 30 Jahre ab Erreichen der Volljährigkeit für Verbrechen

Sexueller Übergriff durch Inzest auf einen Minderjährige

30 Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit

Vergewaltigung eines Minderjährigen

Unverjährbar

 

 

 

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