Das Verbrauchergesetzbuch

Diese Rubrik befasst sich mit dem Verbrauchergesetzbuch. Die wichtigsten Konzepte werden anhand von konkreten Beispielen veranschaulicht, wobei eine komplexe Rechtssprache vermieden wird, um das Verständnis zu erleichtern.

Das Verbrauchergesetzbuch

Das Verbrauchergesetzbuch umfasst sämtliche Gesetze und Verordnungen, die die Beziehungen zwischen einem Verbraucher, d. h. einer Privatperson, und einem Gewerbetreibenden regeln, der im Rahmen seiner gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit (B2C) ein Produkt oder eine Dienstleistung anbietet

Hauptziele des Verbrauchergesetzbuches sind der Schutz der Verbraucher und die Förderung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den einzelnen an einem Vertrag beteiligten Parteien.

Das Gesetzbuch informiert sowohl den Verbraucher als auch den Gewerbetreibenden konkret über die Rechte und Pflichten eines jeden in bestimmten Situationen, die mit dem Verbraucherrecht in Verbindung stehen:

  • die Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher in Bezug auf die vom Gewerbetreibenden angebotene Ware oder Dienstleistung,
  • die Angabe von Preisen,
  • unlautere Geschäftspraktiken,
  • Regeln, die für die Verträge mit Verbrauchern gelten,
  • die verschiedenen Verbraucherschutzbehörden und die Verbraucherschlichtung,
  • das Sanktionssystem.

Das Verbrauchergesetzbuch entwickelt sich ständig weiter.

Es wird in einem europäischen Rahmen angepasst und modernisiert, in dem Maße wie sich die Technologien und das Verbraucherverhalten ändern. 

Die Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher 

Artikel L. 111-1 und L. 113-1

Vor Abschluss eines Vertrags muss der Gewerbetreibende die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen in einer für den Verbraucher klaren und verständlichen Weise beschreiben.

Anhand dieser sogenannten "vorvertraglichen" Informationen kann der Verbraucher in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden, ob er einen Vertrag mit dem Gewerbetreibenden abschließen möchte oder nicht.

Die Informationen müssen folgende Fragen beantworten:

  • Wer ist der Gewerbetreibende und wie ist er zu erreichen?
  • Wie hoch ist der Preis des Produkts oder der Dienstleistung einschließlich sämtlicher Abgaben und Steuern?
  • Wann und wie muss man die Ware oder Dienstleistung bezahlen?
  • Wie lauten die Lieferbedingungen?
  • Was beinhaltet die gesetzliche Gewährleistung?
  • Gibt es einen Kundendienst?
  • Welche Laufzeit hat der Vertrag und wie kann er gekündigt werden?
  • Ist im Vertrag eine automatische Verlängerung vorgesehen? Falls ja, wann und wie kann man verhindern, dass dies passiert?
  • Welche Rechte hat der Verbraucher, wenn der Gewerbetreibende eine oder mehrere Verpflichtungen in Bezug auf wesentliche Informationen missachtet?

Angabe der Preise

Artikel L. 112-1 bis L. 112-9

Der Gewerbetreibende kann den Preis der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung frei bestimmen.

Er muss durch ein Etikett oder eine andere sichtbare und lesbare Kennzeichnung oder Anzeige klar und präzise über den Preis informieren, damit der Verbraucher seine Wahl in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann, ohne vor Abschluss eines Vertrags danach fragen zu müssen.

Diese Verpflichtung gilt für sämtliche Formen des Verkaufs:

  • im Laden,
  • im Fernabsatz (über Internet oder andere Kommunikationsmittel wie Telefon oder Post) und
  • "außerhalb von Geschäftsräumen", d. h. außerhalb eines Ladengeschäfts z. B. in der Wohnung des Verbrauchers, im öffentlichen Raum wie bei einer Messe, auf einem Markt, in einer Galerie, in einem Verkaufszelt oder an einem anderen für den Handel unüblichen Ort, wie z. B. bei einem Ausflug.

Der Preis muss:

  • unmissverständlich, leicht erkennbar und leicht lesbar entweder von außen (Schaufenster) oder im Innenbereich je nachdem, an welchem Ort die Produkte ausgestellt werden, angezeigt werden;
  • in Euro und einschließlich aller Abgaben und Steuern angegeben werden;
  • für eine bestimmte Einheit oder Menge gelten;
  • pro Maßeinheit definiert sein für ein Kilogramm, einen Liter, einen Meter, einen Quadratmeter (m2) oder einen Kubikmeter (m3), um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, verschiedene Produkte miteinander zu vergleichen,
  • die Preisangabe für Dienstleistungen muss als Einheitspreis oder Pauschalpreis einschließlich aller Abgaben und Steuern für die gängigsten Leistungen, die der Gewerbetreibende anbietet, erfolgen,
  • der Preis darf nicht über dem angegebenen Preis liegen. Ein Gewerbetreibender darf an der Kasse keinen höheren Preis verlangen als den, der z. B. auf dem Preisschild angegeben ist.

Referenzpreis

Eine Preissenkung muss in Bezug auf den Referenzpreis, der ebenfalls angezeigt wird, angekündigt werden.

Der Referenzpreis ist der niedrigste Preis, der mindestens 30 Tage vor der angekündigten Preissenkung erhoben wurde (Ausnahmen gelten z. B. bei verderblichen Waren, für die der Referenzzeitraum kürzer ist).

Falls der Gewerbetreibende aufeinanderfolgende Preisnachlässe auf ein und dasselbe Produkt anbietet, dann ist der Referenzpreis der Preis ohne Preisnachlass vor der ersten Anwendung des Preisnachlasses.

Die gleichen Verpflichtungen gelten auch für Online-Verkäufe.

Weitere Informationen

Angabe der Preise der Produkte und Dienstleistungen

Unlautere Geschäftspraktiken

Artikel L. 121-1 bis L. 122-8

Eine Geschäftspraktik kann die Form einer Handlung, einer Unterlassung, eines Vertreterbesuchs oder einer kommerziellen Mitteilung, einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden bei der Absatzförderung oder dem Verkauf eines Produkts an den Verbraucher annehmen.

Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

Hierbei handelt es sich um Praktiken, die gegen die Anforderungen der beruflichen Sorgfalt verstoßen, d. h. gegen die anständigen Gepflogenheiten des Handels und den Grundsatz von Treu und Glauben, und die geeignet sind, das Verhalten des Durchschnittsverbrauchers beim Kauf einer Ware oder einer Dienstleistung wesentlich zu beeinflussen oder beeinflussen zu können und ihn folglich zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Bei der Prüfung, ob eine Geschäftspraktik unlauter ist, wird berücksichtigt, ob eine Praktik auf eine Gruppe von Verbrauchern abzielt, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Leichtgläubigkeit oder aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung als "schutzbedürftig" bezeichnet werden.

Man unterscheidet zwischen zwei Arten von unlauteren Geschäftspraktiken:

Aggressive Geschäftspraktiken

Eine Geschäftspraktik ist aggressiv, falls der Gewerbetreibende gegenüber dem Verbraucher Belästigungen, Nötigungen oder unzulässige Beeinflussungen ausübt, die die freie Wahl des Verbrauchers erheblich beeinträchtigen oder beeinträchtigen können und ihn zu einer Entscheidung veranlassen, die er unter anderen Umständen nicht getroffen hätte.

Es handelt sich um eine Praktik, die Druck auf den Verbraucher bei seiner Entscheidungsfindung ausübt.

Das Gesetzbuch enthält eine schwarze Liste von Umständen, die unter allen Umständen aggressiv sind, darunter z. B.:

  • unerwünschtes "Cold Calling" per Telefon oder mittels anderer elektronischer oder Fernkommunikationsmittel,
  • Besuche in der Wohnung des Verbrauchers unter Nichtbeachtung der Weigerung des Verbrauchers, einen Vertreterbesuch zu erhalten,
  • in einer Werbung Kinder direkt dazu auffordern, das beworbene Produkt zu kaufen (oder Eltern/Erwachsene dazu überreden, es für sie zu kaufen),
  • den falschen Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen Preis oder eine andere Vergünstigung gewonnen hat oder gewinnen wird, die nicht existiert oder die mit einer Aufforderung zur Zahlung von Geld verbunden ist.

Irreführende Geschäftspraktiken

Eine Geschäftspraktik ist irreführend, falls sie Folgendes enthält oder verbreitet:

  • falsche Elemente, die den Durchschnittsverbraucher täuschen können, oder
  • wahre Elemente, die jedoch so dargestellt werden, dass sie zum gleichen Ergebnis führen

die den Durchschnittsverbraucher dahingehend beeinflussen, eine Entscheidung zu treffen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Das Vorenthalten von Informationen ist irreführend, wenn der Gewerbetreibende wesentliche Informationen, die der Verbraucher benötigt, wie z. B. die Identität und Anschrift des Gewerbetreibenden, den Preis einschließlich Abgaben und Steuern oder die Haupteigenschaften des Produkts, auslässt, verschweigt, auf unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Geschäftspraktik nicht kenntlich macht.

Das Gesetzbuch enthält eine schwarze Liste von Umständen, die unter allen Umständen irreführend sind, darunter z. B:

  • die Behauptung, Unterzeichner eines Verhaltenskodex zu sein,
  • ohne Genehmigung ein Gütesiegel oder Ähnliches anzuzeigen,
  • vorzugeben, dass ein Produkt zulässig ist, obwohl es dies nicht ist,
  • die Bereitstellung von falschen Informationen über die Möglichkeiten, das Produkt zu finden, um den Verbraucher zum Kauf zu bewegen,
  • ein Produkt als „gratis" zu beschreiben, obwohl der Verbraucher weitere Kosten zu tragen hat als die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Inbesitznahme des betreffenden Artikels unvermeidlichen Kosten.

Weitere Informationen

Eine unlautere Geschäftspraxis erkennen

Eine unlautere Geschäftspraxis melden

Missbräuchliche Klauseln

Artikel L. 211-1 bis L. 211-7

Ein zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossener Vertrag:

  • muss klar und verständlich formuliert sein, damit der Verbraucher seinen Inhalt vollständig erfassen kann, und
  • darf kein erhebliches Ungleichgewicht zu Ungunsten der Verbraucherrechte mit sich bringen. Im Zweifelsfall werden die Klauseln zugunsten des Verbrauchers ausgelegt und der Gewerbetreibende muss nachweisen, dass kein Ungleichgewicht besteht.

Das Verbrauchergesetzbuch führt einen wirksamen Schutz der Verbraucher vor Klauseln ein, die

  • dem Gewerbetreibenden einseitig Rechte einräumen, ohne dem Verbraucher eine angemessene Gegenleistung zu bieten,
  • die gesetzliche Gewährleistung bei versteckten Mängeln oder Konformitätsmängeln ausschließen oder einschränken,
  • das Recht auf Reklamation und Reparatur einschränken oder
  • eine Preiserhöhung ermöglichen, ohne dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, vom Vertrag zurückzutreten.

Das Gesetzbuch enthält auch eine schwarze Liste von Klauseln, die als "missbräuchlich" gelten.

Garantien für Waren

Artikel L. 212-1 bis L. 212-11 , L. 212-30 und L. 212-31

Das Gesetzbuch unterscheidet zwei weitere Arten von Garantien:

  • die gesetzliche Konformitätsgewährleistung und
  • die Händlergarantie

die unabhängig voneinander greifen.

Nur die gesetzliche Konformitätsgewährleistung ist eine gesetzliche Verpflichtung.

Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Ware zu liefern, die dem Inhalt des Vertrags entspricht und die Eigenschaften der Haltbarkeit, Funktionstüchtigkeit, Kompatibilität und Sicherheit aufweist, die für diese Ware normal sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.

Die gesetzliche Konformitätsgewährleistung gilt für 2 Jahre ab Lieferung der Ware und bezieht sich auf Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware bestanden haben.

Bei Konformitätsmängeln, die innerhalb von 12 Monaten nach der Lieferung der Ware auftreten, wird davon ausgegangen, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden, es sei denn, der Gewerbetreibende beweist das Gegenteil.

Treten die Mängel mehr als 12 Monate, aber weniger als 2 Jahre nach Lieferung der Ware auf, gilt die Konformitätsgewährleistung weiterhin, doch die Beweislast dafür, dass die gelieferte Ware bereits zum Zeitpunkt der Lieferung einen Konformitätsmangel aufwies, liegt beim Verbraucher, um in den Genuss der gesetzlichen Gewährleistung zu kommen.

Im Falle eines Konformitätsmangels hat der Verbraucher mehrere Möglichkeiten:

  • Nacherfüllung: Reparatur oder Ersatz ohne dass dem Verbraucher dadurch Kosten oder erhebliche Unannehmlichkeiten entstehen, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist; oder
  • Auflösung des Vertrags oder anteilsmäßige Minderung des Preises.

Die Händlergarantie wird vom Hersteller oder Verkäufer (der somit der Garantiegeber ist) angeboten.

Sie ist vollkommen freiwillig. Sie kann kostenlos oder kostenpflichtig sein.

Der Garantiegeber bestimmt frei über deren Inhalt und Bedingungen (z. B. zusätzliche Gewährleistungsjahre oder eine zusätzliche (Wartungs-)Dienstleistung).

Sie wird schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger in deutscher oder französischer Sprache festgehalten, wobei die Wahl der Sprache dem Verbraucher obliegt.

Gewährleistungen für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen

Artikel L. 212-12 à L. 212-29

Die gesetzliche Konformitätsgewährleistung gilt auch für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, z. B. den Kauf einer App, eines E-Books, den Kauf eines Online-Videospiels, den Abschluss eines Streaming-Abonnements, den Online-Verleih eines Films etc. Nicht abgedeckt sind z. B. bestimmte Gesundheitsdienstleistungen, Glücksspieldienste, die mit einem finanziellen Einsatz verbunden sind, oder Finanzdienstleistungen.

Der Gewerbetreibende ist gegenüber dem Verbraucher für jeglichen Konformitätsmangel haftbar, der:

  • zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware (d. h. der Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung) besteht und
  • der innerhalb von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt auftritt; dies gilt auch für digitale Inhalte und Dienstleistungen. Bei einer fortlaufenden Bereitstellung, z. B. bei einem Abonnement, besteht die Gewährleistung während der gesamten Vertragslaufzeit weiter.

Wie bei anderen Waren gilt zugunsten des Verbrauchers die Vermutung, dass der Konformitätsmangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand, wenn der Mangel innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung der Ware auftritt. Der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung müssen dem Vertrag entsprechen und die verschiedenen Konformitätsanforderungen erfüllen.

Unter objektiven Konformitätsanforderungen ist beispielsweise zu verstehen:

  • der vertraglich vereinbarten Beschreibung, Menge und Qualität entsprechen
  • funktionstüchtig und kompatibel sein und über alle anderen im Vertrag festgelegten Merkmale verfügen
  • für seinen spezifischen Verwendungszweck geeignet sein
  • mit allen Zubehörteilen, allen Anleitungen, insbesondere Anleitungen für die Installation und Updates, geliefert werden.

Unter subjektiven Konformitätsanforderungen ist beispielsweise zu verstehen:

  • für die Nutzung geeignet sein, die man von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen gleichen Typs erwartet
  • mit der Probeversion oder der Vorschau des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung übereinstimmen, die dem Verbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wurde,
  • über Updates informiert werden, die zur Erhaltung der Konformität des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung erforderlich sind.

Der Gewerbetreibende (Anbieter) muss

  • den Verbraucher über die Verfügbarkeit von Updates informieren und
  • diese Updates bereitstellen, um die Konformität des betreffenden "Smart Good“ oder der "vernetzten Ware", des digitalen Inhalts oder des digitalen Dienstes aufrechtzuerhalten.

Achtung: Der Verbraucher muss diese bereitgestellten Updates installieren, um die gesetzliche Konformitätsgewährleistung gegenüber dem Gewerbetreibenden geltend machen zu können.

Abhilfen: Im Falle von Konformitätsmängeln hat der Verbraucher das Recht auf Nacherfüllung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung, auf eine anteilige Preisminderung oder auf die Auflösung des Vertrags.

Es werden neue spezifische Rechte für digitale Elemente verankert:

  • Der Verbraucher kann Änderungen an digitalen Elementen ablehnen, die über das hinausgehen, was im Vertrag festgehalten ist und was notwendig ist, um die Konformität der Ware zu gewährleisten (Sicherheit, Wartung ...). Er kann eine Vertragsauflösung verlangen, wenn die Änderung erhebliche negative Auswirkungen auf den Zugang zum digitalen Inhalt oder der digitalen Dienstleistung hat.
  • Der Verbraucher kann im Falle einer Vertragsauflösung die verwendeten Inhalte zurückerhalten.

Lieferung, (zusätzliche) Kosten, Risiko und Zwangsverkauf

Artikel L. 213-1 bis L. 213-7

Lieferung

  • Die Lieferung einer Ware muss innerhalb von dreißig Tagen nach Vertragsschluss erfolgen.
  • Ausnahme : eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Gewerbetreibendem und Verbraucher bezüglich eines späteren Zeitpunkts.
    • Hält der Gewerbetreibende den Liefertermin nicht ein, fordert der Verbraucher den Gewerbetreibenden förmlich dazu auf, die Ware innerhalb einer neuen, angemessenen Frist zu liefern.
    • Liefert der Gewerbetreibende die Ware nicht, hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag umgehend zu kündigen und eine Rückerstattung des Kaufpreises zu erhalten.

Zusätzliche Gebühren

  • Der Gewerbetreibende darf für einen gegebenen Vertrag keine höheren Kosten (z. B. Bank- oder Telefongebühren) berechnen, als er selbst vorauszahlt.
  • Der Verbraucher muss vor Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines Angebotes zusätzlichen Zahlungen ausdrücklich zustimmen.

Übertragung des Risikos

  • Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung einer Ware geht vom Gewerbetreibenden auf den Verbraucher über, sobald der Verbraucher die Ware in Besitz genommen hat oder den Transport der Ware übernommen hat.

Lieferung einer nicht bestellten Ware oder Dienstleistung / Zwangsverkauf (auch "Zwangslieferung" genannt, Zustellung von nicht bestellten Waren)

  • Ein Zwangsverkauf ist eine Praktik, bei der eine Ware an den Wohnsitz des Verbrauchers geschickt wird und dieser entweder zur Rücksendung oder zur Zahlung aufgefordert wird, obwohl der Verbraucher nichts bestellt hat.
  • Zwangsverkäufe sind verboten.
  • Ein Gewerbetreibender, der gegen diese Bestimmung verstößt, kann mit einer Geldstrafe belegt werden.
  • Der Verbraucher ist von jeglicher Verpflichtung zur Gegenleistung für eine nicht angeforderte Lieferung befreit.
  • Der Verbraucher ist weder zur Zahlung noch zur Rückgabe des Objekts verpflichtet.
  • Eine ausbleibende Antwort des Verbrauchers ist nicht als Zustimmung zu werten.

Rat für Verbraucherfragen

Artikel L. 312-1.

Der Verbraucherrat ist ein beratendes Gremium, das sich zusammensetzt aus Vertretern:

  • der Regierung,
  • der Verbraucherschutzorganisationen und
  • der Arbeitgeber.

Seine Zielsetzung besteht darin:

  • einen Meinungsaustausch zu fördern,
  • die Konzertierung zwischen den einzelnen Parteien bei allen Problemen, die im Bereich des Verbraucherschutzes auftreten, zu unterstützen,
  • auf Ersuchen des für Verbraucherschutz zuständigen Ministers die ihm unterbreiteten Sachverhalte zu untersuchen und Stellungnahmen dazu abzugeben.

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Artikel L. 222-9 bis L. 222-10

Grundsätzlich verfügt der Verbraucher über eine Frist von 14 Kalendertagen, um einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag zu widerrufen.

Er muss keine Gründe für seine Entscheidung angeben.

Ausnahmen:

  • (Dringende) Dienstleistungen, die bereits mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Verbrauchers erbracht wurden,
  • Waren und Dienstleistungen, die kurzfristig großen und unkontrollierbaren Preisschwankungen unterliegen, wie z. B. Edelmetalle, Weine, die vor der Lese verkauft werden,
  • Individuell gestaltete Waren, die speziell für den Verbraucher angefertigt oder hergerichtet wurden,
  • Waren, die verderblich, schnell veraltet oder aus Hygienegründen nach dem Öffnen nicht mehr verwendbar sind, wie z. B. Lebensmittel, Zeitungen, Hygiene- und Kosmetikartikel ..., 
  • Aufzeichnungen, Videos und Software, bei denen vom Verbraucher bereits das Siegel entfernt oder die Software heruntergeladen wurde,
  • Käufe bei öffentlichen Auktionen,
  • Dienstleistungen zu festgelegten Terminen wie Beherbergung, Warentransport, Fahrzeugvermietung,
  • Eintrittsgelder für Veranstaltungen im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten ...

Der Gewerbetreibende muss den Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen und Modalitäten der Ausübung dieses Rechts (Dauer der Widerrufsfrist, Beginn der Frist usw.) in Kenntnis setzen.

Falls der Gewerbetreibende diese Informationen nicht vor Abschluss des Vertrags bereitstellt, wird die Widerrufsfrist um 12 Monate ab Ablauf der anfänglichen Widerrufsfrist verlängert. Falls der Gewerbetreibende dem Kunden innerhalb dieses Zeitraums die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen übermittelt, läuft eine neue Frist von 14 Tagen ab dem Tag an, an dem der Verbraucher diese Informationen erhalten hat.

Die Ausübung des Widerrufsrechts hat die Auflösung des Vertrags zur Folge.

Derzeit verfügt der Verbraucher über kein Widerrufsrecht für die meisten Käufe, die auf einer Messe oder Ausstellung getätigt werden.

Finanzdienstleistungen im Fernabsatz

Artikel L. 222-12 bis L. 222-23

Wenn ein Verbraucher eine Finanzdienstleistung im Fernabsatz abschließt, kann es sich dabei um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Banken (z. B. Eröffnung eines Bankkontos), Krediten, Geldanlagen und Zahlungen handeln, für deren Erbringung der Vertrag im Fernabsatz, d. h. telefonisch, per Internet, E-Mail oder Fax, geschlossen wurde.

Wie bei Fernabsatzverträgen müssen auch bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen die vorvertraglichen Informationspflichten eingehalten werden.

Der Verbraucher hat jederzeit und bis zum Vertragsende das Recht, die Vertragsbedingungen in Papierform zu erhalten.

Nach Abschluss des Vertrags hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag kostenfrei zu widerrufen,

  • schriftlich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger,
  • ohne seine Entscheidung begründen zu müssen,
  • innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses, wenn es sich um die Erbringung von Dienstleistungen (z. B. die Eröffnung eines Bankkontos) handelt, oder ab dem Tag des Erhalts der Ware (wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt).

Der Verbraucher kann auch dann nicht auf sein Widerrufsrecht verzichten, sollte er eine diesbezügliche Klausel im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzeichnet haben. Eine derartige Klausel gilt als nichtig.

Falls der Verbraucher die Informationen nicht vor Vertragsabschluss erhält und die konkreten Vertragsbestandteile nicht vor der Lieferung der Ware oder dem Abschluss des Vertrags über Finanzdienstleistungen, dann läuft die 14-tägige Frist erst ab dem Tag, an dem er diese Informationen oder konkreten Vertragsbestandteile erhält.

Die Leistungen unterstehen aufgrund der Art der angebotenen Dienstleistung auch weiteren Regeln, z. B. wenn es sich bei der Finanzdienstleistung um einen Verbraucherkredit handelt.

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