Neues Formular für den Urlaub aus familiären Gründen ab Montag, 30. März 2020

Der Urlaub aus familiären Gründen wurde erweitert, um eine Lösung für Eltern zu bieten, die nicht die Möglichkeit haben, ihr(e) Kind(er) unter 13 Jahren, oder ihr(e) Kind(er) zwischen 13 und 18 Jahren, die an einer Behinderung leiden, auf andere Weise zu betreuen.

Der Urlaub aus familiären Gründen kann nur dann von einem Elternteil genommen werden, wenn es keine anderen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gibt

Daher ist es ab Montag, dem 30. März, nicht mehr möglich, den Urlaub aus familiären Gründen im Rahmen der Begrenzung der Ausbreitung des COVID-19 in Anspruch zu nehmen, wenn der antragstellende Arbeitnehmer, das andere Elternteil oder ein anderes Mitglied des betreffenden Haushalts während des Zeitraums, für den der Urlaub beantragt wird, unter die Kurzarbeitsregelung gemäß Artikel L. ​ 511-1 ff. des Arbeitsgesetzes fällt.

Mit anderen Worten: Wenn der andere Elternteil bzw. der Ehepartner oder ein anderes Mitglied des Haushalts sich um das Kind kümmern kann, insbesondere wenn diese Person sich in Kurzarbeit befindet, hat der antragstellende Elternteil keinen Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen.

Gleichermaßen kann der Elternteil auch nicht auf Urlaub aus familiären Gründen zurückgreifen, wenn eine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, z. B. eine spezielle Betreuungseinrichtung, die bereitgestellt wurde.

Des Weiteren können beide Eltern (oder Ehepartner) nicht gleichzeitig Urlaub aus familiären Gründen nehmen. ​

Diese Einschränkungen gelten nicht für Telearbeit, bei der es sich weiterhin um Arbeit handelt, die von zu Hause aus geleistet wird und bei welcher der Elternteil die Betreuung des Kindes nicht übernehmen kann.

Der Elternteil, der den Urlaub aus familiären Gründen ab dem 30. März 2020 in Anspruch nehmen muss, muss das erforderliche Formular ausfüllen, es unterzeichnen und der Nationalen Gesundheitskasse und seinem Arbeitgeber übermitteln. ​

Wenn ein erstes Formular bereits eingereicht wurde, dann ist es ab Montag, dem 30. März 2020, nicht mehr gültig und es muss ein neues Formular eingereicht werden.

Das neue Formular ist auf Französisch, Deutsch und Englisch auf dem Portal Guichet.lu verfügbar: guichet.lu/cocrf

Selbstständige haben ebenfalls, unter den gleichen Bedingungen wie Arbeitnehmer, Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen.

Der Urlaub aus familiären Gründen kann je nach Bedarf in Tage, halbe Tage oder Stunden aufgeteilt werden.

Der Elternteil, der den Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nehmen muss, muss seinen Arbeitgeber schnellstmöglich mündlich oder schriftlich davon in Kenntnis setzen.

Das Ende des Urlaubs aus familiären Gründen im Zusammenhang mit der Begrenzung der Verbreitung von COVID-19 wird von der luxemburgischen Regierung beschlossen.

Pressemitteilung des Ministerium für soziale Sicherheit

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