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Abstimmung über den Gesetzentwurf über die Schaffung einer Assistenz zur Inlusion am Arbeitsplatz
Am 10. Juli 2019 verabschiedete die Abgeordnetenkammer den Gesetzentwurf 7269 über die Schaffung einer Assistenz zur Inklusion am Arbeitsplatz (Projet de loi portant création d'une activité d'assistance à l’inclusion dans l'emploi). Das Gesetz ergänzt das Arbeitsgesetzbuch (Code du travail).
Menschen mit einer Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit haben nicht nur größere Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, sondern auch bei der Beibehaltung ihres Arbeitsplatzes und der dauerhaften Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Die Inklusion scheitert oft daran, dass die Unternehmen Schwierigkeiten haben, den langen und heiklen Prozess der Inklusion eines Arbeitnehmers mit einer Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit zu begleiten.
Mit der Schaffung der neuen "Assistenz zur Inklusion am Arbeitsplatz" (im Folgenden "Inklusionsassistenz" genannt) wird eine doppelte Zielsetzung verfolgt:
- Einerseits soll die langfristige berufliche Inklusion und der Verbleib auf dem regulären Arbeitsmarkt von Arbeitnehmern mit einer Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit gefördert werden. Dafür sollen die Menschen in ihrem beruflichen Umfeld über ihre spezifischen Bedürfnisse sowie die Besonderheiten ihrer Behinderung oder eingeschränkten Arbeitsfähigkeit informiert werden.
- Andererseits soll die Inklusionsassistenz Unternehmen dazu ermutigen, mehr Arbeitnehmer mit einer Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit einzustellen. Durch die Inklusionsassistenz wird den Unternehmen die Möglichkeit geboten, die Hilfe von einem professionellen externen Experten in Anspruch zu nehmen, der die berufliche Eingliederung in das Unternehmen von einem oder mehreren Arbeitnehmern mit einer Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit begleitet.
Das Gesetz ist ein Fortschritt bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, die Luxemburg 2011 ratifiziert hat. Artikel 27 der Konvention sieht nämlich vor, dass die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen müssen um für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern.
"Die neue Inklusionsassistenz trägt zu einer inklusiveren Gesellschaft bei, da sie auf die Beibehaltung langfristiger Arbeitsplätze abzielt. Das Gesetz erhöht die Autonomie von Menschen mit einer Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit erheblich und ermöglicht es ihnen, gleichberechtigt mit Menschen am sozialen und beruflichen Leben teilzunehmen, deren Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist", erklärte Corinne Cahen, Ministerin für Familie und Integration.
Sie betonte zudem, dass darauf geachtet worden ist, dass die Entscheidungen bezüglich der Inklusionsassistenz nicht einseitig vom Arbeitgeber getroffen werden, sondern in enger Abstimmung mit den betroffenen Arbeitnehmern. Um die Entwicklung der Selbstbestimmung von Menschen mit einer Behinderungen zu fördern – auch "empowerment" genannt - wurden sie über verschiedene Wege konsultiert und in den Ausarbeitungsprozess des Gesetzentwurfs mit einbezogen.
Assistenz zur Inklusion am Arbeitsplatz - Vorgehensweise
Um die Inklusionsassistenz in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer mit einer Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
1. bei einem Arbeitgeber des privaten Sektors im Rahmen einer Beschäftigungsmaßnahme beschäftigt sein;
2. bei einem Arbeitgeber des privaten Sektors im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sein.
Die Inklusionsassistenz wird vom Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer mit einer Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit, sowie dem Inklusionsassistenten oder Assistenzdienst gemeinsam beantragt. Es gilt zu beachten, dass der Inklusionsassistent oder Assistenzdienst eine Genehmigung des für die Behindertenpolitik zuständigen Ministers haben muss.
Der Antrag muss an die ADEM gerichtet werden, die den Antrag kontrolliert und ihre Zustimmung oder Ablehnung innerhalb eines Monats mitteilt. Im Falle einer Zustimmung bereitet der Inklusionsassistent oder Assistenzdienst unter anderem ein individuelles Inklusionsprojekt vor, das der ADEM erneut zur Genehmigung vorgelegt wird.
Nach Zustimmung durch die ADEM können die Kosten für einen Inklusionsassistenten oder einen Assistenzdienst, für die im Projekt vorgesehene Dauer und Stundenanzahl, vom Beschäftigungsfonds übernommen werden
Die Anzahl der gewährten Assistenzstunden wird wie folgt festgelegt:
1. maximal 150 Stunden für einen Arbeitsvertrag oder eine Beschäftigungsmaßnahme von der ADEM von mindestens 12 Monaten, aber weniger als 18 Monaten;
2. maximal 225 Stunden für einen Arbeitsvertrag oder eine Beschäftigungsmaßnahme von der ADEM von mindestens 18 Monaten, aber weniger als 24 Monaten;
3. maximal dreihundert Stunden für einen Arbeitsvertrag oder eine Beschäftigungsmaßnahme von der ADEM von mindestens 24 Monaten.
"Dank dieser neuen Maßnahme können wir die Integration in und vor allem den Verbleib von Arbeitnehmern mit einer Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt fördern", erklärte Dan Kersch, Minister für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft.
Es bleibt zu erwähnen, dass der Gesetzentwurf sich ausschließlich an Arbeitnehmer mit einer Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit, die im Privatsektor arbeiten, richtet. Arbeitnehmer mit einer Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit, die beim Staat oder bei den Gemeinden arbeiten, können sich an den psychosozialen Dienst des Ministeriums für den öffentlichen Dienst wenden, der sie bei der Inklusion begleitet und auf externe Experten zurückgreifen kann.
Mitgeteilt vom Ministerium für Familie, Integration und die Großregion, Ministerium für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft