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Regierungsrat – Neue Maßnahmen gegen das Coronavirus
Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Coronavirus COVID-19 in unseren Nachbarländern und auf dem Staatsgebiet ist es notwendig, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung zu begrenzen und gefährdete Personen zu schützen.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen berücksichtigen die pathogene und ansteckende Natur des COVID-19-Virus. In diesem Zusammenhang ist die Einhaltung von Abstandsregeln in zwischenmenschlichen Beziehungen eine der wirksamsten Maßnahmen zur Begrenzung der Verbreitung des Virus.
Der Regierungsrat hat daher bis auf weiteres und zusätzlich zu den auf seiner außerordentlichen Sitzung vom 12. März 2020 beschlossenen Maßnahmen, folgende Beschlüsse gefasst. Diese Maßnahmen treten um Mitternacht, ab dem 16. März, in Kraft.
1. Personen über 65 Jahre und gefährdete Personen
Es wird dringend empfohlen, zu Hause zu bleiben und nur rauszugehen, wenn es unbedingt notwendig ist.
2. Allgemeinbevölkerung: Ausgangsbeschränkungen
Der Verkehr auf öffentlichen Straßen ist auf die folgenden Aktivitäten beschränkt:
- Kauf von Lebensmitteln, Arzneimitteln und Grundbedarfsartikeln,
- Besuch von Gesundheitseinrichtungen,
- der Weg zum Arbeitsort zur Ausübung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit,
- Hilfe und Pflege für ältere Menschen, Minderjährige, abhängige Personen, Menschen mit Behinderungen oder besonders gefährdete Personen,
- den Besuch von Finanz- und Versicherungsinstitutionen im Falle eines Notfalls,
- aufgrund eines Falles von höherer Gewalt oder einer Notfallsituation,
- Freizeitaktivitäten (Walking, Jogging, Spielplätze, ...), vorausgesetzt, dass ein zwischenmenschlicher Abstand von 2 Metern eingehalten wird.
3. Maßnahmen, die den Krankenhaussektor betreffen
Die Krankenhäuser setzen ihr Personal und ihre Dienste in erster Linie für dringende, unvermeidbare und akute Aktivitäten ein. Mit COVID-19 infizierte Patienten, die keine schweren Komplikationen (leichte Symptome) entwickeln, werden zu Hause hospitalisiert.
4. Aufrechterhaltung grundlegender Aktivitäten
Aktivitäten, die für die Weiterführung grundlegender Interessen der Bevölkerung und des Landes unerlässlich sind, müssen aufrechterhalten werden. Dazu gehören die folgenden Sektoren und Aktivitäten:
- die Produktion und der Vertrieb von Energie und Erdölprodukten;
- der Gesundheitssektor mit Krankenhausaktivitäten und medizinischen Analyselabors;
- der Stromversorgungssektor;
- die Wasserversorgung
- die Sammlung und Behandlung von Abwasser;
- Müllabfuhr und -management.
- öffentliche Verkehrsmittel;
- Verwaltungsdienste, die an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse beteiligt sind;
- Systeme für den Austausch, die Zahlung und die Abwicklung von Finanzinstrumenten;
- der Sektor der älteren Menschen, der institutionellen und häuslichen Hilfe und Pflege, dem Behindertensektor.
5. Empfehlungen für Unternehmen
Es wird empfohlen, dass Unternehmen die Telearbeit so weit wie möglich nutzen und ihre Aktivitäten auf diejenigen Aufgaben reduzieren, die für das Funktionieren des Unternehmens wesentlich sind.
6. Beschränkung beruflicher Aktivitäten
Alle kommerziellen und handwerklichen Aktivitäten, bei dem der direkte Kundenkontakt ein wesentlicher Bestandteil ist, bleiben geschlossen.
Die kommerziellen Einrichtungen, die hauptsächlichLebensmittel verkaufen sind von dieser Schließung nicht betroffen. Einschliesslich:
- Apotheken,
- Optiker,
- Geschäfte die hauptsächlich Tierfutter verkaufen,
- Telekommunikationsgeschäfte,
- Geschäfte die hauptsächlich Hygiene- und Putzmittel und Sanitäranlagen verkaufen,
- Verkauf von Treibstoff und Tankstellen,
- Vertrieb und Fachhandel für medizinisch-sanitäre Ausrüstung,
- medizinische Pediküre
- Kioske,
- Wäschereidienste,
- Finanz- und Versicherungsinstitutionen,
- Bestattungsdienste,
- Verkauf von Nicht-Lebensmittelprodukten in Drive-Ins,
- Verkauf von Nicht-Lebensmittelprodukten zwischen Fachleuten.
Diese Schließung gilt auch für Geschäfte in den Einkaufspassagen von Supermärkten, mit Ausnahme der oben genannten Aktivitäten.
Die oben genannten Ausnahmen sind durch die Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit und insbesondere durch die Gewährleistung einer Trennung zwischen dem Kunden und dem Fachmann, der die Dienstleistung anbietet, gerechtfertigt.
7. Annullierung aller nicht wesentlichen Aktivitäten
Aktivitäten kultureller, sozialer, festlicher, sportlicher und freizeitlicher Art werden abgesagt.
Die Einrichtungen in den Bereichen Kultur, Freizeit, Sport und dem Gastgewerbe HORECA) bleiben geschlossen (Museen, Bars, Restaurants, Kinos, Cafés, Diskotheken, Bibliotheken, Schwimmbäder, Sporthallen usw. ...).
Das Verbot gilt nicht für Take out-, Drive in- und Lieferdienste.
Hotels bleiben weiterhin geöffnet. Restaurants und Hotelbars, mit Ausnahme des Zimmerservice, bleiben geschlossen.
8. Maßnahmen für öffentliche Verwaltungen und Institutionen
Die Regierung wird die Aktivitäten der öffentlichen Verwaltungen und Institutionen auf die Aufgaben reduzieren, die für ihr ordnungsgemäßes Funktionieren und für das Krisenmanagement wesentlich sind.
Der Empfang und die Schalter der öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen arbeiten mit reduziertem Betrieb.
Falls erforderlich, wird das auf diese Weise freigesetzte Personal zur Ausübung anderer Funktionen eingesetzt, die als wesentlich für das Krisenmanagement angesehen werden.
Pressemitteilung des Staatsministeriums