Verlängerung der Gesundheitsmaßnahmen für Flugreisen in das Großherzogtum Luxemburg

Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten und das Ministerium für Gesundheit informieren über die Verlängerung der Gesundheitsmaßnahmen bis einschließlich 28. Februar 2022, für Personen, die auf dem Luftweg nach Luxemburg einreisen.

Jede Person, die 12 Jahre und 2 Monate oder älter ist muss beim Boarding Folgendes vorlegen:

  • ein Impfzertifikat, das einen vollständigen Impfschutz [1] gegen  COVID-19 bescheinigt und entsprechend Artikel 3bis, Abschnitte 1 bis 2 des geänderten Gesetzes vom 17. Juli 2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erstellt wurde. Also Impfzertifikate, die vom Großherzogtum Luxemburg, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Schengen-Raums ausgestellt wurden. Von bestimmten Drittländern ausgestellte Zertifikate werden ebenfalls akzeptiert (zu den betreffenden Drittländern siehe oben);
  • eine Genesungsbescheinigung, erstellt entsprechend den Verfügungen der Verordnung (EU) 2021/953, für Personen, die innerhalb der letzten 6 Monate vor der Reise an einer SARS-CoV-2-Infektion erkrankt sind und die geltende Isolationszeit im jeweiligen Land mit dem vollständigen Abklingen der Infektionssymptome abgeschlossen haben
  • das negative Ergebnis (auf Papier oder elektronisch) eines Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAT) auf SARS-CoV-2-Virus-RNA (PCR-, TMA- oder LAMP-Methode[2]), der weniger als 72 Stunden  vor dem Flug durchgeführt wurde, oder eines SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests[3], der weniger als 48  Stunden vor dem Flug durchgeführt wurde, durch ein medizinisches Analyselabor oder eine andere zu diesem Zweck zugelassene Stelle. Das negative Testergebnis muss, ggf. mit einer Übersetzung, in einer der luxemburgischen Verwaltungssprachen oder in Englisch, Italienisch, Spanisch, oder Portugiesisch vorgelegt werden.

Außerdem gelten bis einschließlich 14. Januar 2022 zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen für Reisen aus Südarfrika, Botswana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia, und Simbabwe. ​

Nach den rezenten Entscheidungen der Europäischen Kommission sind die von den Behörden von Kap Verde, den Vereinigten arabischen Emiraten, Libanon ausgestellten Zertifikate als gleichwertig anzusehen. Somit dürfen Drittstaatsangehörige, die über ein von Kap Verde, den Vereinigten arabischen Emiraten oder von Libanon ausgestelltes Zertifikat verfügen, das einen vollständigen Impfschutz nachweist, ab sofort in das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg einreisen, auch für nicht notwendige Reisen.

Neben Impfzertifikaten, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Schengen-Raums ausgestellt wurden, werden von Luxemburg auch Bescheinigungen zum Nachweis eines vollständigen Impfschutz anerkannt, die von folgenden Drittstaaten ausgestellt wurden:

  • Albanien
  • Andorra
  • Armenien
  • Kap Verde
  • Vereinigte Arabische Emirate
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Georgien
  • Färöer
  • Israel
  • Libanon
  • Marokko
  • Moldau
  • Monaco
  • Neuseeland
  • Panama
  • Republik Nordmazedonien
  • Vereinigtes Königreich
  • El Salvador
  • San Marino
  • Serbien
  • Singapur
  • Togo
  • die Türkei
  • Ukraine
  • Vatikanstadt

Es sei darauf hingewiesen, dass jede Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnort, die im Besitz eines von einem der oben genannten Staaten ausgestellten Impfzertifikats ist, dieses Zertifikat verwenden kann, um die zusätzlichen Gesundheitsmaßnahmen zu erfüllen, die für Flugreisen in das Großherzogtum Luxemburg gelten.

Einzelheiten zu den geltenden Vorschriften und Ausnahmeregelungen sowie zu den genauen Vorgängen, welche im Vorfeld auszuführen sind, finden Sie unter dem nachstehenden Link:

https://covid19.public.lu/de/reisende/luxemburg-besuchen.html

[1]  a) Unter einem vollständigen Impfschutz ist ein Schutz zu verstehen, der die Anzahl und den Abstand der Injektionen festlegt, die erforderlich sind, um eine ausreichende Schutzimmunität zu erreichen und welcher bei einem 2-Dosen-Impfschema nach Verabreichung der 2. Dosis oder bei einem 1-
Dosis-Impfschema 14 Tage nach der Impfung vollständig ist. b) Bei Personen, die genesen sind und innerhalb von 180 Tagen nach dem ersten positiven NAT-Testergebnis geimpft wurden, ist der Impfschutz 14 Tagen nach der Verabreichung einer Einzeldosis eines verabreichten Impfstoffs abgeschlossen.

[2] PCR: polymerase chain reaction, TMA: TMA: transcription-mediated amplification; LAMP: loop-mediated isothermal amplification

[3] gemäß den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation: Antigen-detection in the diagnosis of SARS-CoV-2 infection using rapid immunoassays. Interim Guidance, 11. September 2020, und aufgeführt in der auf der Grundlage der Empfehlung 2021/C24/01 vom 22. Januar 2021 erstellten Liste der Antigen-Schnelltests.

In Luxemburg werden die 4 Impfstoffe akzeptiert, die auf europäischer Ebene eine Genehmigung für das Inverkehrbringen (Marktzulassung) erhalten haben:

  • BioNTech Pfizer / Comirnaty
  • Moderna / Spikevax
  • AstraZeneca / Vaxzevria
  • Janssen / Vaccine Janssen

Neben diesen Impfstoffen akzeptiert Luxemburg, im Rahmen der Anerkennung von Impfbescheinigungen die von Drittstaaten ausgestellt wurden, auch Biosimilare, also andere Impfstoffe, die als bio-ähnlich zu den verwendeten Impfstoffen angesehen werden, nämlich:

  • Covishield (Serum Institute of India Pvt. Ltd (SII))
  • R-Covi (R-Pharm)
  • Covid-19 vaccine (recombinant) (FIOCRUZ)

Pressemitteilung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten

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