Mitteilung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu den vorübergehenden Beschränkungen im Bereich der Einwanderung

Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten teilt mit, dass das Großherzogtum Luxemburg der rezenten Entscheidung zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung, nachgekommen ist. Die Liste der Drittländer, deren Einwohner von einer vorübergehenden Beschränkung von nicht unbedingt notwendigen Reisen in das Großherzogtum Luxemburg an den Außengrenzen nicht betroffen sein sollten, wird daher aktualisiert. Mit Wirkung vom 31. Januar 2022 werden Argentinien, Australien und Kanada von der Liste genommen.

Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in Argentinien, Australien und Kanada dürfen ab dem 31. Januar 2022 dementsprechend nicht mehr für nicht unbedingt notwendige Reisen in das Hohehitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg einreisen.  

Die Nachweispflicht bezüglich des Wohnsitzes liegt bei dem Drittstaatsangehörigen.

Die aktualisierte Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige in das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg einreisen dürfen, auch für nicht unbedingt notwendige Reisen, lautet nun wie folgt: 

  • Staaten
    • Bahrain
    • Chile
    • China (unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit auf EU-Ebene)
    • Indonesien
    • Katar
    • Kolumbien
    • Kuwait
    • Neuseeland
    • Peru
    • Ruanda
    • Saudi-Arabien 
    • Südkorea
    • Uruguay
    • Vereinigten Arabischen Emirate
  • Sonderverwaltungszonen der Volksrepublik China
    • Hongkong SAR
    • Macao SAR
  • Gebietskörperschaften, die von mindestens einem EU-Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt werden
    • Taiwan

Drittstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz in einem Land haben, das nicht auf der oben genannten Liste steht, dürfen nicht in das Gebiet des Großherzogtums einreisen, außer

  • Wenn sie im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers sind; mit einbegriffen sind Personen die unter die Bestimmungen des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich fallen und jede andere Person mit einem Aufenthaltsrecht oder einem nationalen Visum für einen langfristigen Aufenthalt gemäß dem nationalen Recht eines EU-Mitgliedstaates und der assoziierten Schengen-Länder. 
  • Oder wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 
    • Wenn sie im Besitz eines Zertifikats sind, das ein vollständiges Impfschema nachweist und in Luxemburg als gleichwertig angesehen wird. Die allgemeine Gültigkeitsdauer von Impfzertifikaten beträgt 9 Monate ab dem Datum, ab dem das Impfschema als vollständig betrachtet wird. Die Gültigkeitsdauer von Impfzertifikaten nach einer Auffrischimpfung ist unbegrenzt (vgl. Link hierunter)
    • Wenn die Reise als notwenig gilt oder wenn eine der folgenden Ausnahmen für Familienangehörige von Personen mit Wohnsitz in Luxemburg zutrifft (vgl. Link hierunter)

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass für alle Flugreisen in das Großherzogtum Luxemburg zusätzliche Maßnahmen gelten. Jede Person, die 12 Jahre und 2 Monate oder älter ist muss beim Boarding Folgendes vorlegen:

  • ein Impfzertifikat, das einen vollständigen Impfschutz [1] gegen COVID-19 bescheinigt. Unter der Bedingung, dass der verabreichte Impfstoff im Großherzogtum akzeptiert wird. Akzeptiert sind Impfzertifikate, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Schengen-Raums (EU27 + Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ausgestellt wurden, Von bestimmten Drittländern ausgestellte Zertifikate werden ebenfalls akzeptiert (vgl. Link hierunter). Die allgemeine Gültigkeitsdauer von Impfzertifikaten beträgt 9 Monate ab dem Datum, ab dem das Impfschema als vollständig betrachtet wird. Die Gültigkeitsdauer von Impfzertifikaten nach einer Auffrischimpfung ist unbegrenzt.
  • eine von einem Arzt oder einer nationalen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats des Schengen-Raums (EU27 + Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ausgestellte Genesungsbescheinigung für Personen, die innerhalb der letzten 6 Monate vor der Reise an einer SARS-CoV-2-Infektion erkrankt sind und die geltende Isolationszeit im jeweiligen Land mit dem vollständigen Abklingen der Infektionssymptome abgeschlossen haben
  • das negative Ergebnis (auf Papier oder elektronisch) eines Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAT) auf SARS-CoV-2-Virus-RNA (PCR-, TMA- oder LAMP-Methode[2]), der weniger als 48 Stunden vor dem Flug durchgeführt wurde, oder eines SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests[3], der weniger als 24 Stunden vor dem Flug durchgeführt wurde, durch ein medizinisches Analyselabor oder eine andere zu diesem Zweck zugelassene Stelle. Das negative Testergebnis muss, ggf. mit einer Übersetzung, in einer der luxemburgischen Verwaltungssprachen oder in Englisch, Spanisch, Italienisch oder Portugiesisch vorgelegt werden.

Einzelheiten zu den geltenden Vorschriften, einschließlich der Definition von notwendigen Reisen und der geltenden Ausnahmeregelungen, der Liste der Drittländer, deren Einwohner in das Großherzogtum Luxemburg einreisen dürfen, die Liste der akzeptierten Impfzertifikate sowie die genauen Abläufe, die im Vorfeld zu beachten sind, können unter folgendem Link abgerufen werden: 

https://covid19.public.lu/de/reisende/luxemburg-besuchen.html

 

[1] a) Unter einem vollständigen Impfschutz ist ein Schutz zu verstehen, der die Anzahl und den Abstand der Injektionen festlegt, die erforderlich sind, um eine ausreichende Schutzimmunität zu erreichen und welcher bei einem 2-Dosen-Impfschema nach Verabreichung der 2. Dosis oder bei einem 1-Dosis-Impfschema 14 Tage nach der Impfung vollständig ist. b) Bei Personen, die genesen sind und innerhalb von 180 Tagen nach dem ersten positiven NAT-Testergebnis geimpft wurden, ist der Impfschutz 14 Tage nach der Verabreichung einer Einzeldosis eines verabreichten Impfstoffs abgeschlossen.

[2] PCR: polymerase chain reaction, TMA: TMA: transcription-mediated amplification; LAMP: loop-mediated isothermal amplification

[3] gemäß den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation: Antigen-detection in the diagnosis of SARS-CoV-2 infection using rapid immunoassays. Interim Guidance, 11. September 2020, und aufgeführt in der auf der Grundlage der Empfehlung 2021/C24/01 vom 22. Januar 2021 erstellten Liste der Antigen-Schnelltests.

 

Pressemitteilung des Ministeriums für auswärtige und euopäische Angelegenheiten