Beschleunigung der Nutzung erneuerbarer Energien auf kommunaler Ebene

Nach dem Krieg in der Ukraine und dem damit verbundenen Anstieg der Energiepreise wurde die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates zur Schaffung eines Rahmens für den beschleunigten Einsatz von Anlagen für erneuerbare Energien verabschiedet, die am 22. Dezember 2022 in Kraft getreten ist, um mit sofortigen und zeitlich befristeten Maßnahmen gezielt erneuerbare Energien zu fördern.

Die Bestimmungen der befristeten Verordnung legen Höchstfristen für die Erteilung von Baugenehmigungen für Solaranlagen und Wärmepumpen durch die Gemeinden fest.

Das Innenministerium hat gemeinsam mit dem Ministerium für Energie und Raumordnung die Gemeinden mit den Rundschreiben Nr. 4217 und Nr. 4223 über die Verabschiedung und die Einzelheiten der Verordnung (EU) 2022/2577 informiert. Darüber hinaus haben das Ministerium für Energie und Raumentwicklung und das Innenministerium gemeinsam mit Syvicol und der Klima-Agentur am 16. Januar 2023 eine Informationsveranstaltung für Gemeinden organisiert.

Solarenergieanlagen

Die Verordnung legt fest, dass die Frist für die Erteilung von Baugenehmigungen für die Installation von Solarenergieanlagen und gemeinschaftlich genutzten Energiespeicheranlagen drei Monate nicht überschreiten darf. Für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kW - also fast alle Photovoltaikanlagen in Privathaushalten - sieht die Verordnung eine stillschweigende Genehmigung vor, wenn der Bürgermeister länger als einen Monat schweigt.

Die verkürzten Fristen gelten nicht, wenn Gründe im Zusammenhang mit dem Schutz des kulturellen oder historischen Erbes, der Landesverteidigung oder mit Schutzgebieten vorliegen.

Wärmepumpen

Ebenso darf die Frist für die Erteilung von Baugenehmigungen für die Installation von Erdwärmepumpen 3 Monate nicht überschreiten.

Bei der Erteilung von Genehmigungen für die Installation anderer Wärmepumpen darf die Frist 1 Monat nicht überschreiten.

Wie bei Photovoltaikanlagen gelten die verkürzten Fristen nicht, wenn Gründe des Denkmalschutzes, der Landesverteidigung oder Schutzgebiete betroffen sind.

Veröffentlichung der Entscheidungen über die Erteilung von Genehmigungen für die betreffenden Anlagen

Alle Entscheidungen, die sich aus den oben genannten Verfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen ergeben, sind von den Gemeinden zu veröffentlichen, d.h. auch negative Entscheidungen müssen künftig veröffentlicht werden. Die Modalitäten der Veröffentlichung negativer Entscheidungen sind in der Verordnung nicht festgelegt und werden von der Gemeinde bestimmt.

Pressemitteilung des Ministeriums für Energie und Raumentwicklung 

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