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Stellungnahme der luxemburgischen Regierung zu veröffentlichten Presseartikeln über Steuerbescheide und sogenannte Informationsschreiben

 

Die luxemburgische Regierung nimmt die Veröffentlichung einer Reihe von Artikeln in der internationalen Presse über angebliche informelle Steuerabsprachen zur Kenntnis und weist die zahlreichen Behauptungen über die Steuerregelungspraxis in Luxemburg zurück. Insbesondere die Behauptungen, es gebe eine Verwaltungspraxis mit sogenannten "Informationsschreiben", sind unbegründet.

Die in diesen Artikeln aufgestellten Behauptungen sind ungerechtfertigt und falsch: Es gibt in Luxemburg keine mündliche oder informelle Bestätigung der Steuerverwaltung über die steuerliche Situation eines Steuerzahlers auf der Grundlage von Briefen, die entweder von den Steuerzahlern selbst oder von ihren Steuerberatern geschrieben wurden. Eine solche Korrespondenz mit der Steuerverwaltung wäre rein einseitig und kann in keiner Weise als verbindlich für die Steuerverwaltung angesehen oder gar als Bestätigung einer bestimmten steuerlichen Situation interpretiert werden.

Der Zweck eines Steuerbescheids, der in der überwiegenden Mehrheit der EU-Länder und weltweit üblich ist, besteht darin, den Steuerzahlern Klarheit und Rechtssicherheit zu verschaffen. Die Vorstellung von informellen, stillschweigend gebilligten Schreiben, deren Verfasser eine solche Existenz durch das Fehlen schriftlicher Nachweise zu belegen versuchen, ist das genaue Gegenteil von Rechtssicherheit und hätte daher für einen Steuerberater oder seinen Mandanten absolut keinen Wert. Außerdem kann gemäß der europäischen Richtlinie DAC 3 ein Steuerbescheid oder ein anderes Dokument mit ähnlicher Wirkung per Definition nur von einer Verwaltung ausgestellt werden. Es kann auf keinen Fall ein Dokument sein, das von einem Steuerzahler ausgestellt wurde.

In Luxemburg ist die Rechtsprechung streng geregelt. Die von der luxemburgischen Steuerverwaltung ausgestellten Vorabentscheide werden von einer Vorabentscheidungskommission ausgestellt und gelten für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren. Die Anzahl solcher Entscheide ist deutlich zurückgegangen auf 44 im Jahr 2020, was einem Rückgang von mehr als -90% zwischen 2015 und 2020 entspricht.

Luxemburg erfüllt alle europäischen und internationalen Vorschriften zur Besteuerung und Transparenz vollständig. Es wendet alle bestehenden Regeln für den Austausch von Steuerinformationen und insbesondere für Tax Rulings an.

Entgegen der Aussage in diesen Artikeln gibt es in Luxemburg keine Informationsschreiben, die stillschweigend die Situation eines Steuerpflichtigen oder einen mündlichen Steuerbescheid bestätigen. In jedem Fall können Briefe, die der Steuerzahler an die Steuerbehörden sendet, nicht als Steuerrulings oder Ähnliches betrachtet werden, als verbindlich gelten oder als Bestätigung der Steuerbehörden für eine bestimmte steuerliche Situation interpretiert werden.

Alle Steuervereinbarungen, die von den luxemburgischen Steuerbehörden erlassen werden, sind schriftlich und verbindlich. Besprechungen zwischen Steuerzahlern und Steuerbehörden können nicht zu irgendeiner Art Zusicherung für den Steuerzahler führen, die für die Steuerbehörden verbindlich wäre. Um Fehlinterpretationen oder Missverständnisse bei Besprechungen zwischen Beamten der Steuerverwaltung und Steuerzahlern zu vermeiden, muss jeder (externe) Teilnehmer an einer solchen Besprechung ein Formular ausfüllen, in dem die Politik der Besprechung klar dargelegt wird. Die Teilnehmer bestätigen daher schriftlich, dass die Besprechung rein informativ ist und dass jegliche Erklärungen oder sonstiges Verhalten (einschließlich Schweigen) der anwesenden Beamten der Steuerverwaltung während der Besprechung nicht als verbindlich für die Steuerverwaltung ausgelegt werden kann.

Wenn ein Steuerzahler Rechtssicherheit in Bezug auf die geplanten Transaktionen erhalten möchte, kann er natürlich einen formellen Antrag auf einen Steuerbescheid stellen. Dieser förmliche Antrag wird dann von der Steuerverwaltung auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Steuergesetzgebung und in Übereinstimmung mit den geltenden Verfahrensvorschriften geprüft.

Außerdem werden gemäß dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz alle Steuerzahler gleich behandelt; große Unternehmen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden nicht bevorzugt.

In Übereinstimmung mit Aktion 5 des BEPS-Projekts und der EU-DAC-3-Richtlinie tauscht Luxemburg Rulings mit allen Steuerverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten sowie mit Steuerverwaltungen von Drittstaaten aus. Seit 2016 wurden ca. 11.500 Rulings mit anderen europäischen und außereuropäischen Steuerverwaltungen ausgetauscht. In der jüngsten OECD-Peer-Review stellt die Organisation fest, dass "Luxemburg alle Aspekte des Mandats erfüllt hat und keine Empfehlungen ausgesprochen werden", und unterstreicht, dass Luxemburg die höchsten internationalen Standards für den Informationsaustausch über Steuerregelungen erfüllt.

Luxemburg respektiert alle anwendbaren europäischen und internationalen Regeln und Standards zu Steuervorbescheiden und zum Austausch von Steuerinformationen vollständig und hat diese umgesetzt. Luxemburg weist die in diesen Artikeln aufgestellten Behauptungen sowie die ungerechtfertigten Behauptungen bezüglich der Praxis der Tax Rulings zurück. Luxemburg hat eine nachgewiesene Erfolgsbilanz bei Steuerbescheiden und deren Ergebnissen.