Hauptaufgaben

Als Exekutivorgan besitzt die Regierung eine allgemeine Befugnis zur Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten.

Jedes Regierungsmitglied befindet sich an der Spitze eines oder mehrerer Ressorts, in die sie vom Großherzog berufen wurden. Die Minister nehmen in ihren jeweiligen Ressorts die Aufgaben wahr, die ihnen von der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen übertragen werden.

Die Regierungsmitglieder verfügen ebenfalls über das Recht der Gesetzesinitiative, d. h. sie können Gesetzentwürfe ausarbeiten.

Die Verwaltung des Staatsvermögens und das Haushaltsmanagement fallen ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Exekutive und somit der Regierung.

Legislatives Initiativrecht

Im legislativen System Luxemburgs kann eine Gesetzesinitiative von der Abgeordnetenkammer oder von der Regierung ausgehen.

Im Falle des Rechts der Regierung, Gesetze einzubringen, arbeitet die Zentralverwaltung einen Vorentwurf aus, der nach Billigung durch den Regierungsrat in Form eines Gesetzentwurfs dem Staatsrat zwecks Stellungnahme vorgelegt wird. Der Entwurf ist mit einer Begründung, in der der zuständige Minister die Gründe für den Entwurf erläutert, sowie einer Kommentierung der Artikel versehen. Die Stellungnahme des Staatsrats wird der Regierung in Form eines begründeten Berichts, einschließlich der Schlussfolgerungen, übermittelt.

Die Regierung legt den endgültigen Entwurf dem Großherzog mit der Bitte vor, ihn in seinem Namen vor die Abgeordnetenkammer bringen zu dürfen.

Vertritt die Regierung die Ansicht, dass ein Gesetzentwurf dringend einzubringen ist, kann das Parlament damit befasst werden, bevor der Entwurf dem Staatsrat zwecks vorheriger Stellungnahme vorgelegt wurde. Stimmt die Kammer mit der Regierung in Bezug auf die Dringlichkeit überein, kann die Diskussion sogar eröffnet werden, ohne dass der Staatsrat im Vorfeld seine Stellungnahme abgegeben hat; die Abgeordnetenkammer kann jedoch erst endgültig abstimmen, wenn ihr die Stellungnahme des Staatsrats übermittelt wurde.

Heutzutage hinterlegt die Regierung einen Gesetzentwurf bei der Abgeordnetenkammer zu dem Zeitpunkt, zu dem auch der Staatsrat damit befasst wird, oder zumindest zu dem Zeitpunkt, zu dem die Stellungnahme des Staatsrats noch nicht entgegengenommen wurde. Diese Vorgehensweise wirkt sich unter anderem dahingehend aus, dass eine öffentliche Debatte angeregt wird, indem insbesondere interessierten Kreisen die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zum in Form eines parlamentarischen Dokuments veröffentlichten Entwurfes zu äußern, und zwar während des gesamten Zeitraums vor der Herausgabe der Stellungnahme des Staatsrats und der Prüfung des Entwurfs in der Abgeordnetenkammer.

Hat der Großherzog der Regierung die erbetene Genehmigung erteilt, erfolgt die Hinterlegung des Entwurfs im Allgemeinen in öffentlicher Sitzung durch den zuständigen Minister. Der Text des Entwurfs und seine Anhänge werden an die Abgeordneten verteilt, und der Kammerpräsident ordnet die Verweisung des Entwurfs an einen oder mehrere Ausschüsse an.

Die Regierung wird zudem über Gesetzesvorlagen informiert und kann beurteilen, ob eine entsprechende Stellungnahme zweckmäßig ist. Diese wird im parlamentarischen Ausschuss diskutiert.

Ab der Verweisung an die Ausschüsse gilt sowohl für Gesetzesvorlagen als auch für Gesetzentwürfe das gleiche Verfahren: der Bericht des Ausschusses wird den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer vorgelegt, die öffentlich über den gesamten Entwurf diskutieren. Jedes Kammermitglied kann sich an der Diskussion beteiligen und etwaige Änderungsvorschläge einbringen.

Die letzten Schritte bestehen in der Verabschiedung des Gesetzes innerhalb der Abgeordnetenkammer und abschließend in der Verkündung durch den Großherzog.

Das Gesetz kann erst nach seiner Verkündung durch den Großherzog und nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg in Kraft treten. Die Durchführung des Gesetzes durch die Verkündung und die Veröffentlichung fällt im Wesentlichen unter die Zuständigkeit der Exekutive. Der Großherzog verkündet das Gesetz, indem er am Ende des mit der Verkündungsformel versehenen Gesetzestextes unterschreibt. Das Gesetz muss durch ein Mitglied der Regierung gegengezeichnet werden, das hierfür die volle Verantwortung übernimmt.

Durchführung von Gesetzen

Artikel 36 der Verfassung besagt im Allgemeinen, dass „der Großherzog die zur Durchführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen und Erlasse erlässt“. Die vom Großherzog erlassenen Verordnungen und Erlasse können dementsprechend nur Maßnahmen zur Durchführung eines Gesetzes sein und dürfen dem Gesetz nicht entgegenstehen.

Artikel 76 der Verfassung besagt darüber hinaus, dass „[...] der Großherzog in dem von ihm festgelegten Fall die Mitglieder seiner Regierung mit der Ergreifung von Durchführungsmaßnahmen betrauen kann“.

Haushaltsplan

Die Verwaltung des Staatsvermögens und das Management der öffentlichen Finanzen fallen unter die Zuständigkeit der Exekutive.

Durch die jährliche Verabschiedung des Haushaltsplans in der Abgeordnetenkammer behält die Verfassung der Legislative aufgrund ihres Mitsprache- und Kontrollrechts jedoch eine bedeutende Rolle vor. Wenn die Kammer sich weigert, den Haushaltsplan zu verabschieden, macht sie die Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten für die Regierung praktisch unmöglich.

Der Staatshaushalt wird in Form eines jährlichen Gesetzes und gemäß den Vorschriften, die für das Gesetzgebungsverfahren im Falle des Rechts der Regierung auf Einbringung von Gesetzentwürfen gelten, festgelegt. Es handelt sich um eine Genehmigung, während des Geschäftsjahres, für das er verabschiedet wird, Einnahmen zu erzielen und Ausgaben zu tätigen.

Das Haushaltsverfahren sieht drei Phasen vor:

  • eine Debatte über den haushaltspolitischen Kurs anlässlich der Rede der Regierung zur Lage der Nation während des ersten Halbjahres jeden Jahres;
  • eine Debatte über die Finanz- und Haushaltspolitik anlässlich der Prüfung und Verabschiedung des Gesetzentwurfs betreffend die Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushalts;
  • eine Debatte anlässlich der Prüfung des Gesetzes zur Genehmigung des allgemeinen Abschlusses des Staates.

Eine Verfassungsbestimmung sieht vor, dass der Haushalt und der allgemeine Abschluss des Staates der Abgeordnetenkammer jedes Jahr in Form von Dokumenten vorgelegt werden müssen, die alle Einnahmen und Ausgaben zusammenfassen. Die Haushaltsgenehmigungen gelten nur für ein Kalenderjahr, um der Abgeordnetenkammer eine regelmäßige Kontrolle zu ermöglichen. Es kann keine anderen Haushaltsansätze geben als diejenigen, die der Kammer zur Abstimmung vorgelegt werden, und ein Haushaltskredit darf nur für eine bestimmte Ausgabe, für die der Kredit verabschiedet wurde, verwendet werden.

Die Bereitstellung öffentlicher Mittel obliegt den Mitgliedern der Regierung, die die Ausgaben mittels Zahlungsanweisungen anordnen.

Der verantwortliche Minister für den Haushaltsplan übt ein gewisses Kontrollrecht gegenüber der Finanzverwaltung der anderen Ressorts aus, um sich zu vergewissern, dass sie ihre finanziellen Verpflichtungen in weiser Voraussicht beschließen.

Die Finanzinspektion (Inspection générale des finances) ist in allen Bereichen des finanziellen Lebens des Staates vertreten: sie spielt eine aktive Rolle bei der Ausarbeitung und Gestaltung des Haushaltsplans, beteiligt sich an den Arbeiten im Zusammenhang mit der finanziellen, wirtschaftlichen und sozialen Planung und nimmt Stellung zu Entwürfen und Vorlagen, die sich möglicherweise auf die Staatsfinanzen auswirken könnten. Sie führt für Rechnung des Haushaltsministers die Vorab-Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der haushaltspolitischen Durchführungsmaßnahmen aus, indem sie deren Einklang mit der allgemeinen Politik der Regierung überprüft. Sie interveniert dementsprechend deutlich vor einer Ausgabe öffentlicher Mittel. Als Kontrollorgan beaufsichtigt sie ebenfalls die Durchführung des Haushaltsplans des Staates, indem sie die Bewegungen der Einnahmen und Ausgaben verfolgt.

Die Finanzverwaltung des Staates erstellt die Haushaltsführung und die allgemeine Buchführung.

Die wichtigsten Ressourcen des Staates gehen aus der Erhebung von Steuern, Gebühren und Abgaben hervor, die jeweils der Steuerverwaltung, der Einregistrierungs- und Domänenverwaltung und der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung anvertraut wird. Andere Ressourcen stammen aus Domäneneinkünften, Beteiligungen des Staates an einer Reihe von Unternehmen und dem Betrieb einiger öffentlicher Dienste mittels Maut.

Reichen die normalen Ressourcen des Staates nicht aus, um die außerordentlichen Ausgaben abzudecken, insbesondere für die Durchführung umfangreicher öffentlicher Arbeiten (Eisenbahnlinien, Straßen, Kanäle, große Neubauten), kann der Staat langfristige Anleihen aufnehmen. Ohne die Zustimmung der Abgeordnetenkammer kann jedoch keine Anleihe zulasten des Staates aufgenommen werden.

Ohne die Inanspruchnahme einer Anleihe kann sich der Staat Geldmittel durch die Ausgabe kurzfristiger Schatzanweisungen beschaffen, die zur Deckung laufender Ausgaben dienen, für die der Staat vorübergehend nicht über ausreichende Barmittel verfügt.

Die Bereitstellung öffentlicher Mittel obliegt den Mitgliedern der Regierung, die die Ausgaben mittels Zahlungsanweisungen anordnen.

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