Weiterführung und Teilreform der Finanzbeihilfeprogramme "Klimabonus Wunnen" und "Klimabonus Mobilitéit"

Am 5. Juni 2024 verabschiedete der Regierungsrat die Leitlinien für die Weiterführung und Teilreform der Finanzbeihilferegelungen "Klimabonus Wunnen" und "Klimabonus Mobilitéit". Am 11. Juni 2024 gab der Premierminister in seiner Rede zur Lage der Nation die Eckpunkte dieser Reform offiziell bekannt. Am 14. Juni 2024 erläuterte der Minister für Umwelt, Klima und Biodiversität, Serge Wilmes, auf einer Pressekonferenz die Maßnahmen der Finanzbeihilferegelungen "Klimabonus Wunnen" und "Klimabonus Mobilitéit". 

©MECB Pressekonferenz
Pressekonferenz

"Klimabonus Wunnen"

"Die Finanzbeihilferegelung 'Klimabonus Wunnen' ist ein bedeutender Schritt in Richtung einer nachhaltigeren Zukunft. Durch die Förderung der rationellen Energienutzung und der erneuerbaren Energien im Wohnungsbau tragen wir nicht nur zum Schutz unserer Umwelt bei, sondern auch zur Senkung der Energiekosten für die Bürgerinnen und Bürger. Dieses Engagement stärkt unsere Entschlossenheit, eine gerechte Energiewende zu fördern und widerstandsfähige Gemeinschaften aufzubauen", betonte Minister Serge Wilmes.

Die derzeitige Regelung "Klimabonus Wunnen" wird zunächst um drei Monate zu folgenden Bedingungen verlängert:

  1. Maßnahmen zur energetischen Sanierung: Beibehaltung des Bonus von 25%. Für Sanierungsmaßnahmen, einschließlich der Installation einer kontrollierten mechanischen Lüftung, wird die finanzielle Unterstützung "Basissystem + 25% Bonus" für Anträge auf eine Grundsatzvereinbarung, die bis zum 31. Dezember 2025 eingereicht werden, beibehalten.
  2. Wärmepumpen und Holzheizkessel: Beibehaltung des Bonus für den Ersatz eines bestehenden Heizkessels für fossile Brennstoffe. Der "Ersatzbonus" wird weiterhin auf 50% erhöht, wenn ein bestehender fossiler Kessel oder eine bestehende elektrische Heizung durch eine Wärmepumpe, eine Hybrid-Wärmepumpe oder einen Holzkessel ersetzt wird.
  3. Photovoltaikanlagen: Anpassung der finanziellen Unterstützung für Anlagen, die nach einer Übergangszeit von 3 Monaten im Eigenverbrauchsmodus betrieben werden. Der Zuschlag von 25% auf die finanzielle Förderung von Photovoltaikanlagen, die im Eigenverbrauchsmodus oder als Teil einer Energiegemeinschaft betrieben werden, wird für eine Übergangszeit von 3 Monaten (Verträge, die bis zum 30. September 2024 abgeschlossen werden) verlängert, wobei die Förderhöhe bei 62,5% der tatsächlichen Kosten mit einer Obergrenze von 1.562,5 Euro pro kWpeak bleibt. Ab dem 1. Oktober 2024 wird die derzeitige Regelung für energetische Sanierungen, Wärmepumpen und Holzkessel beibehalten, während die finanzielle Unterstützung für Photovoltaikmodule für Anlagen, die ab dem 1. Oktober 2024 bestellt werden, auf 50 % der tatsächlichen Kosten mit einer Obergrenze von 1.250 Euro pro kWpeak gesenkt wird.

"Klimabonus Mobilität"

Die Förderung der Elektromobilität ist ein Schlüsselelement des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans (NECP) für den Zeitraum 2021 bis 2030.

Es gelten folgende Regelungen:

  1. Übergangsfrist bis Ende September 2024. Die derzeit geltende Förderungsregelung "Klimabonus Mobilitéit" wird zu unveränderten Bedingungen um drei Monate verlängert. Diese Verlängerung gilt für Fahrzeuge, die bis zum 30. September 2024 gekauft werden.
  2. Anpassungen ab dem 1. Oktober 2024

a. Höhe der Beihilfen

Die Beträge der Beihilfen werden für Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 2024 bestellt werden, wie folgt gestaffelt:

Eine Beihilfe in Höhe von 6.000 Euro für:

  •  100%ige Elektroautos, sofern der Stromverbrauch 160 Wh/km (entspricht 16 kWh/100 km) nicht übersteigt,
  • 100%ige Elektroautos mit sieben oder mehr Sitzplätzen, sofern der Antragsteller einem Haushalt mit mindestens fünf Personen angehört, um den Bedürfnissen von Großfamilien Rechnung zu tragen,
  • 100%ige elektrische Kleintransporter und Fahrzeuge mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb.

Eine Prämie von 3.000 EUR für 100%ige Elektroautos, wenn der Verbrauch an elektrischer Energie zwischen 161 Wh/km und 180 Wh/km liegt. Der letztgenannte Wert wird auf 200 Wh/km angehoben, wenn die maximale Nettoleistung des Antriebssystems des Fahrzeugs 150 kW oder weniger beträgt.

Andere Elektrofahrzeuge, d.h. Fahrzeuge mit einem Stromverbrauch von mehr als 200 Wh/km (bzw. 180 Wh/km bei einer Leistung von mehr als 150 kW) werden nicht mehr bezuschusst.

Die finanzielle Beihilfe für andere reine Elektrofahrzeuge (Vierradfahrzeuge, Motorräder und Mopeds) bleibt unverändert (50% der Fahrzeugkosten ohne Mehrwertsteuer, jedoch nicht mehr als 1.000 Euro).

Die Prämien für Fahrräder und Fahrräder mit Tretunterstützung (50% der Kosten ohne MwSt., jedoch nicht mehr als 600 Euro) sind Personen vorbehalten, die zum Zeitpunkt des Kaufs des Fahrrads oder des Fahrrads mit Tretunterstützung in einem Haushalt leben, der die Teuerungszulage oder die Energieprämie erhält.

Für Fahrräder und Fahrräder mit Tretunterstützung, die für den Transport von Personen und/oder Gütern auf dem Rücksitz und/oder vor dem Fahrer bestimmt sind, die größer sind als bei einem herkömmlichen Fahrrad (Cargo-Bikes), wird eine neue finanzielle Beihilfe in Höhe von 50 % der Fahrzeugkosten ohne MwSt. bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR eingeführt.

Diese neue Beihilferegelung gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. Juni 2026 angeschafft werden.

b. Erhöhung der Mindesthaltedauer

Derzeit ist die Auszahlung der Prämie an die Einhaltung einer Mindesthaltedauer von 12 Monaten gebunden. Ab dem 1. Oktober 2024 wird diese auf 36 Monate verlängert, um einen vorzeitigen Export der in Luxemburg geförderten Fahrzeuge zu verhindern. Diese Verlängerung der Mindesthaltedauer wird dazu beitragen, die Entstehung eines Gebrauchtwagenmarktes für rein elektrische Fahrzeuge zu stimulieren.

c. Einführung einer finanziellen Unterstützung für gebrauchte Elektroautos

Um zu erreichen, dass mehr Elektroautos in den nationalen Fuhrparks verbleiben, wird eine neue finanzielle Unterstützung in Höhe von 1.500 EUR für Gebrauchtwagen, die mindestens drei Jahre alt sind eingeführt, unter der Bedingung, dass der Empfänger das Fahrzeug mindestens zwei weitere Jahre behält und nicht mit dem Verkäufer des Fahrzeugs in einem Haushalt lebt.

Nützliche Links:

Detaillierte Bestimmungen zum Förderprogramm Klimabonus mit einem Simulator zur Berechnung der Förderhöhe finden Sie unter www.klimabonus.lu.

Die Antragsformulare sind unter www.guichet.lu abrufbar.

Pressemitteilung des Ministeriums für Umwelt, Klima und nachhaltige Entwicklung

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