Abstimmung über die Anpassungen des Pensionssystems: Maßnahmen zur Sicherung der Tragfähigkeit des Systems

Die Abgeordnetenkammer hat am 18. Dezember 2025 den Gesetzentwurf zur Anpassung bestimmter Pensionsregelungen verabschiedet.

Dieser Schritt erfolgt im Rahmen des Koalitionsabkommens, das eine vertiefte und inklusive Auseinandersetzung mit der langfristigen Tragfähigkeit des Rentensystems vorsieht. Entsprechend dieser Verpflichtung wurde am 4. Oktober 2025 eine breit angelegte Konsultation der Zivilgesellschaft eingeleitet. Über mehrere Monate hinweg fanden offene und konstruktive Gespräche mit den Sozialpartnern, Expertinnen und Experten sowie den Institutionen statt. Mehr als 9.000 Beiträge von Bürgerinnen und Bürgern flossen so in die Überlegungen zu den demografischen, sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen ein, mit denen das Pensionssystem konfrontiert ist.

Diese Konsultationsarbeit mündet nun in der Verabschiedung der Anpassungen bestimmter Pensionsregelungen, die schrittweise ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten werden.

Die Anpassungen zielen darauf ab, die finanzielle Tragfähigkeit des Systems zu stärken und gleichzeitig das gesetzliche Renteneintrittsalter von 65 Jahren beizubehalten. Sie ermöglichen eine Stabilisierung der Finanzen des allgemeinen Pensionssystems bis 2042 und den Erhalt der Rücklagen bis zum Horizont 2050.

Die Anpassungen beruhen auf zwei Hauptachsen:

  • die schrittweise Annäherung des tatsächlichen Renteneintrittsalters, das derzeit bei etwa 60 Jahren liegt, an das gesetzliche Alter von 65 Jahren;
  • die Erhöhung des Gesamtbeitragssatzes von 24% auf 25,5%.

Wesentliche Anpassungen

Erhöhung des Beitragssatzes

Ab Januar 2026 wird der Gesamtbeitragssatz von 24% auf 25,5% angehoben. Der Beitrag jeder der drei Parteien – Staat, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber – steigt von 8% auf 8,5%. Diese Maßnahme gilt bis 2032.

Einführung einer schrittweisen Alterspension

Ab dem 1. Januar 2026 erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine vorgezogene Alterspension die Möglichkeit, mit Zustimmung ihres Arbeitgebers ihre berufliche Tätigkeit in reduziertem Umfang fortzusetzen und gleichzeitig eine Ausgleichszahlung in Form einer schrittweisen Alterspension zu beziehen.

Diese Regelung, die bereits im öffentlichen Dienst Anwendung findet, wird auf die Versicherten des allgemeinen Pensionssystems ausgeweitet, um einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand zu erleichtern.

Flexible Anerkennung von Studienjahren

Wie bisher können bis zu neun einkommenslose Studienjahre ab dem 18. Lebensjahr in den Versicherungsverlauf einbezogen werden. Ab dem 1. Januar 2026 entfällt jedoch die bislang geltende Altersgrenze von 27 Jahren, wodurch mehr Flexibilität bei der Anrechnung der sogenannten "Ergänzungszeiten" entsteht.

Schrittweise Verlängerung der Beitragsdauer für die vorgezogene Alterspension

Das gesetzliche Renteneintrittsalter bleibt bei 65 Jahren, und die Möglichkeiten eines vorgezogenen Renteneintritts ab 57 oder 60 Jahren bleiben unter bestimmten Voraussetzungen bestehen.

Die Mindestdauer der Versicherungszeiten wird schrittweise bis 2030 um insgesamt acht Monate erhöht. Personen, die eine vorgezogene Alterspension mit 60 Jahren nach 40 anerkannten Versicherungsjahren (Pflichtversicherungszeiten, Ergänzungszeiten, Weiterversicherungszeiten, und Nachkaufzeiten) in Anspruch nehmen möchten, müssen daher ab Juli 2026 länger Beiträge leisten:

  • +1 Monat im Juli 2026,
  • +2 Monate im Jahr 2027,
  • +4 Monate im Jahr 2028,
  • +6 Monate im Jahr 2029,
  • +8 Monate im Jahr 2030.

Konkret bedeutet dies, dass eine Person, die im Oktober 2026 mindestens 40 anerkannte Versicherungsjahre (480 Monate einschließlich nicht verpflichtender Zeiten) erreicht, einen zusätzlichen Monat Beiträge leisten muss, um Anspruch auf eine vorgezogene Alterspension zu haben. Der Renteneintritt verschiebt sich somit um einen Monat, sodass die vorgezogene Alterspension ab November 2026 bezogen werden kann.

Ebenso muss eine Person, die im Jahr 2030, 40 anerkannte Versicherungsjahre erreicht, acht zusätzliche Monate Beiträge leisten, bevor sie eine vorgezogene Alterspension beziehen kann.

Nicht betroffen sind:

  • Vorzeitige Alterspension ab 57 Jahren nach mindestens 40 Jahren Pflichtbeiträgen
  • Vorzeitige Alterspension für Schichtarbeit, Nachtarbeit oder Anpassungsvorruhestand
  • Personen, die mit 65 Jahren regulär in Rente gehen
  • Personen, die bereits eine Rente beziehen

Die beschlossenen Maßnahmen ermöglichen es unter den aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und auf Grundlage der neuesten verfügbaren Schätzungen, die Finanzierung des Pensionssystems für die kommenden Jahre zu stabilisieren und sicherzustellen, dass die zentralen Kennzahlen bis 2042 innerhalb der gesetzlichen Vorgaben bleiben. Sie stellen einen entscheidenden Schritt dar und unterstreichen zugleich, dass die Verantwortung für den Erhalt eines gerechten und nachhaltigen Pensionsversicherungssystems auch in den kommenden Jahren weiterhin wahrgenommen werden muss.

Weitere Informationen zu den einzelnen Maßnahmen sind auf schwätzmat.lu verfügbar.

Pressemitteilung des Ministeriums für Gesundheit und soziale Sicherheit