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Höhe des sozialen Mindestlohns ab dem 1. Februar 2023
Gemäß Artikel L. 223-1 des Arbeitsgesetzbuches wird der Satz des monatlichen sozialen Mindestlohns ab dem 1. Februar 2023 an den Anwendungswert 898,93 des gewichteten Indexes der Lebenshaltungskosten angepasst.
Die Höhe des sozialen Mindestlohns, der dem Anwendungsmaß 898,93 der gleitenden Lohnskala entspricht, wird ab diesem Datum wie folgt festgelegt:
(272,22 bei Index 100)
Alter |
Monatssatz |
Stundendatz |
ab Vollendung des 18. Lebensjahres |
2.387,40 |
13,8000 |
zwischen 17 und 18 Jahren |
1.909,92 |
11,0400 |
zwischen 15 und 17 Jahren |
1.790,55 |
10,3500 |
Der soziale Mindestlohn für qualifizierte Arbeitnehmer im Sinne von Artikel L. 222-4 des Arbeitsgesetzbuchs beträgt ab dem 1. Januar 2023 2.864,88 € pro Monat.
Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung und Sozial- und Solidarwirtschaft