Das Engagement der Regierung für digitale Barrierefreiheit

Ein Mann benutzt eine mobile App für Sehbehinderte, die die Inhalte auf dem Bildschirm vorliest.
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Hintergrund

Öffentliche Websites und Apps sollen allen Menschen gleichermaßen zugänglich sein, insbesondere Menschen mit Behinderungen.

Luxemburg hat am 13. Dezember 2006 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert. Ziel ist unter anderem, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien zu erleichtern – insbesondere zu barrierefreien Websites und Apps. Die Web Accessibility Initiative definiert Barrierefreiheit im Web wie folgt:

„Barrierefreiheit im Web bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen Websites und digitale Inhalte nutzen können. Dazu gehört, dass sie Inhalte wahrnehmen und verstehen, sich auf Websites orientieren und mit ihnen interagieren sowie selbst Inhalte beitragen können. Davon profitieren auch andere Nutzerinnen und Nutzer, etwa ältere Menschen, deren Fähigkeiten sich im Laufe des Lebens verändern. Barrierefreiheit berücksichtigt dabei unterschiedliche Formen von Behinderungen, zum Beispiel Einschränkungen des Sehens, Hörens, der Motorik, der Sprache sowie kognitive und neurologische Beeinträchtigungen.“

Digitale Barrierefreiheit erleichtert den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und trägt damit zu einer besseren Lebensqualität für alle bei. Sie ist daher eine Priorität der Regierung. Das Informations- und Presseamt (SIP) begleitet die Umsetzung.

Aufgaben

Das Informations- und Presseamt (SIP) führt regelmäßig Kontrollen zur Barrierefreiheit von Websites und Apps öffentlicher Stellen durch. Über die Ergebnisse wird der Europäischen Kommission regelmäßig Bericht erstattet. Darüber hinaus bearbeitet das SIP Beschwerden zur digitalen Barrierefreiheit von Websites und Apps in Abstimmung mit den jeweils betroffenen öffentlichen Stellen (siehe Abschnitt „Beschwerden“).

Zu den Aufgaben des SIP gehören außerdem Information, Sensibilisierung und Schulung im Bereich der digitalen Barrierefreiheit. Zu diesem Zweck stellt das SIP unter anderem eine Beobachtungsstelle für digitale Barrierefreiheit bereit und veröffentlicht regelmäßig Interviews und thematische Beiträge auf dem Portal für digitale Barrierefreiheit, um das Thema verständlich und praxisnah zu vermitteln. Darüber hinaus werden im Katalog des INAP zwei Kurse angeboten: eine Einführung in die digitale Barrierefreiheit und ein Kurs zur barrierefreien Gestaltung von Office-Dokumenten.

Beschwerden

Ist eine Website oder App einer luxemburgischen öffentlichen Stelle nicht barrierefrei zugänglich, können Sie uns dies über das Beschwerdeformular mitteilen. Sie erhalten spätestens innerhalb eines Monats eine Antwort per E-Mail. Sie können sich auch direkt an die betreffende Stelle wenden. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie in der „Erklärung zur Barrierefreiheit“ auf deren Website. Alternativ können Sie sich an den Ombudsman wenden, der in Luxemburg als unabhängige Anlaufstelle bei Beschwerden gegenüber öffentlichen Stellen fungiert.

Rechtlicher Rahmen und Normen

Auf europäischer Ebene werden die Anforderungen an die Zugänglichkeit von Webseiten und Applikationen des öffentlichen Sektors in der Richtlinie 2016/2012 beschrieben. Diese Richtlinie wurde ins nationale Recht umgesetzt mittels des Gesetzes vom 28. Mai 2019 über die Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Applikationen öffentlicher Stellen. Sowohl das luxemburgische Gesetz als auch die europäische Richtlinie basieren auf der europäischen Norm EN301 549 V2.1.2 (2018-08) "Accessibility requirements for ICT products and services", die harmonisierte technische Barrierefreiheitsbestimmungen auf europäischer Ebene vorsieht. Für Webseiten setzt dieser europäische Standard die Empfehlungen des W3C-Standards WCAG 2.1 offiziell um. 

Rechtlicher Rahmen und Standards

Auf europäischer Ebene ist die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in der Richtlinie (EU) 2016/2102 geregelt. In Luxemburg wurde diese Richtlinie durch das Gesetz vom 28. Mai 2019 über die Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in nationales Recht umgesetzt. Sowohl das luxemburgische Gesetz als auch die europäische Richtlinie stützen sich auf die europäische Norm EN 301 549 „Accessibility requirements for ICT products and services“. Sie legt europaweit harmonisierte technische Anforderungen an die Barrierefreiheit fest. Für Websites übernimmt die Norm die Empfehlungen des W3C-Standards WCAG 2.2.

Kontakt

Bei Fragen zum Gesetz oder zu den Anforderungen an die Barrierefreiheit erreichen Sie uns unter: accessibilite@sip.etat.lu