Le Service d'économie rurale du ministère de l'Agriculture à propos de l'ESB

Mitteilung an die Rindfleischerzeuger

BETRIFFT : Außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt Ankaufregelung mit anschließender unschädlicher Beseitigung von Kühen

  • 1. Allgemeines Im Rahmen der außerordentlichen Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt wird ab Januar 2001 eine Ankaufregelung mit anschließender unschädlicher Beseitigung von Kühen eingeführt. Die besagte Regelung ist gültig bis spätestens den 30. Juni 2001. Im Großherzogtum Luxemburg gilt die Regelung ab der Woche vom 22. bis 26. Januar 2001.
  • 2. Ankauffähige Kühe Kühe, welche Gegenstand der Ankaufregelung im Großherzogtum Luxemburg sein sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllen : · Sie müssen am Tag der Schlachtung mindestens 30 Monate alt sein. · Sie müssen vor ihrer Schlachtung während mindestens 6 Monaten im Großherzogtum Luxemburg gehalten worden sein, d.h. seit mindestens 6 Monaten von der Datenbank SANITEL erfasst sein. · Sie müssen gemäß den gemeinschaftlichen und nationalen Veterinärbestimmungen als schlacht- und genusstauglich gelten. · Sie müssen ordnungsgemäß gekennzeichet (mit zwei offiziellen Ohrmarken), sowie im Viehregister des Erzeugers eingetragen und der Datenbank SANITEL gemeldet sein. · Sie müssen ordnungsgemäß mit Hilfe eines Ankaufantrags im Schlachthof angemeldet werden. Kühe, welche eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllen, werden von der Ankaufregelung ausgeschlossen.
  • 3. Ankauf der Kühe · Erzeuger, welche nach Kenntnisnahme der für die folgende Woche geltenden Ankaufpreise daran interessiert sind, Kühe im Rahmen der Ankaufregelung für die Beseitigung schlachten zu lassen, nehmen Kontakt mit einem Viehhändler auf. · Zusammen mit dem Händler erstellen sie den nötigen Ankaufantrag für jede während der folgenden Woche zu schlachtende Kuh (das nötige Antragsformular AK/2001 wird den Händlern von Amts wegen zugestellt). · Der Händler meldet dem Schlachthof diese Kühe bis spätestens Montag Mittag (12h00) der vorgesehenen Schlachtwoche durch Übermittlung der Ankaufanträge per Fax. Nach Übermittlung kann ein Ankaufantrag nicht mehr zurückgezogen werden. · Der Händler sorgt für die fristgerechte Ablieferung im Schlachthof. Die Kühe müssen mit zwei offiziellen Ohrmarken gekennzeichnet sein und vom SANITEL-Dokument und dem Original des Ankaufantrages begleitet werden. Im Schlachthof übermittelt der Händler den Verantwortlichen des Schlachthofs die besagten Dokumente. · Die Schlachtungen werden im Prinzip an folgenden Wochentagen vorgenommen : - am Mittwoch in den Schlachthöfen in Mersch und Esch/Alzette ; - am Freitag in den Schlachthöfen in Ettelbrück und Wecker. · Ankauffähige Kühe, welche für eine bestimmte Woche zur Schlachtung angemeldet werden, werden mit dem für diese Woche festgelegten Ankaufpreis vergütet. Dies gilt ebenfalls für Kühe, welche aus praktischen Gründen in dieser Woche nicht geschlachtet werden können.
  • 4. Bestimmung der Ankaufpreise · Die Ankaufpreise werden wöchentlich festgelegt in einer Höhe, die der Preisentwicklung auf dem Rindfleischmarkt Rechnung trägt. · Der Service d'économie rurale veröffentlicht die Ankaufpreise pro Fleischigkeitsklasse (E, U, R, O, P) für die darauffolgende Woche jeweils Mittwochs in der Tagespresse. Die Ankaufpreise für die Woche von 22. bis 26. Januar 2001 wurden ausnahmsweise am Donnerstag, den 18. Januar 2001 veröffentlicht. · Der Ankaufpreis gilt zuzüglich Mehrwertsteuer. Zusätzliche Kosten für den Erzeuger fallen nicht an.
  • 5. Kontrollbestimmungen Die Ankauffähigkeit der Kühe wird im Schlachthof durch den zuständigen Veterinär, sowie durch Beamte des Service d'économie rurale überprüft. Des weiteren sind stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen auf den Betrieben der Erzeuger vorgesehen.
  • 6. Auszahlung des Ankauferlöses Unmittelbar nach Abschluss der Überprüfungen der Ankauffähigkeit der Kühe wird die Auszahlung der entsprechenden Ankauferlöse vom Landwirtschaftsministerium eingeleitet. Die einzelnen monatlichen Auszahlungsanweisungen betreffen jeweils die Ankauferlöse, welche für die im vorangegangenen Monat geschlachteten Kühe anfallen.
  • 7. Schlussbemerkung Für Fragen zu dieser Mitteilung stehen die zuständigen Beamten des Service d'économie rurale den Erzeugern gerne zur Verfügung (478 -2585, -2583, -2584, -2577 und -2578).

Communiqué par le Service d'économie rurale, ministère de l'Agriculture

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