Nouveaux cas de peste porcine (en langue allemande)

AMTLICHE MITTEILUNG

Am 16.Februar wurde die Schweinepest in einem Betrieb in Colbette festgestellt.

Da zusätzliche Laboranalysen bestätigen dass noch mehrere Betriebe von der Seuche befallen sind, ist ab sofort jeder Transport von Schweinen sowie von anderen Nutztieren aus einem schweinehaltenden Betrieb im ganzen Land verboten.

Es bestehen 3 Sperrbezirke:

  1. Sperrbezirk im Osten:
    • Gemeinde Consdorf: Breidweiler, Colbette, Consdorf, Wolper, Scheidgen, Alt-Rodeschhof, Neu-Rodeschhof, Michelshof, Rosswinklerhof, Theinshof,
    • Gemeinde Waldbillig: Christnach, Freckeisen, Haller, Mullerthal, Savelborn, Waldbillig ,Grundhof-Château,
    • Gemeinde Bech: Hersberg.
  2. Sperrbezirk im Süden:
    • Gemeinde Frisange: Aspelt, Frisange,
    • Gemeinde Weiler la Tour: Weiler la Tour,
    • Gemeinde Dalheim: Filsdorf,
    • Gemeinde Mondorf les Bains: Mondorf les Bains.
  3. Sperrbezirk im Norden
    • Gemeinde Heiderscheid: Heiderscheid, Eschdorf, Merscheid, Tadler, Heiderscheidergrund.

Vorsichtsmassnahmen im ganzen Land:

  1. Der Besitzer von Hausschweinen hat folgendes zu beachten:
    • die Hausschweine so absondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können;
    • geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Schweineställe einrichten;
    • Nagetiere, als mögliche Krankheitsüberträger, fernhalten respektiv bekämpfen;
    • die Schweine in geschlossenen Ställen halten.
  2. Der Transport von andern Nutztieren aus einem nicht schweinehaltenden Betrieb ist erlaubt insofern die Fahrzeuge gereinigt und desinfiziert werden.

Zusätzliche Massnahmen im Sperrbezirk:

Ausser Schweinen können landwirtschaftliche Nutztiere aus einem nichtschweinehaltenden Betrieb oder zu einem nichtschweinehaltenden Betrieb beziehungsweise zum Schlachthof gefahren werden sofern dies von der Veterinärverwaltung genehmigt ist.

Fahrzeuge, die zur Beförderung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder Materialien der Viehhaltung eingesetzt werden, dürfen den Betrieb nur nach vorheriger Reinigung und Desinfektion verlassen. Hierfür sind Hochdruckreiniger oder geeignete Spritzgeräte zu verwenden.

Schweine dürfen nur mit Genehmigung der Veterinärverwaltung künstlich besamt werden.

Mitgeteilt vom Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Entwicklung des ländlichen Raumes

Dernière mise à jour