Die ITM informiert ein letztes Mal vor endgültiger Umsetzung der Gesetzgebung betreffend die zeitweilige Entsendung von Arbeitnehmern nach Luxemburg, in sämtlichen Witschaftsbereichen.

Ab 1. Oktober 2003 werden bei festgestelltem Gesetzesverstoss, ohne Abmahnung, die entsandten Dienstleistungen amtlich unterbrochen.

Die betroffenen Arbeitnehmer müssen dann gegebenenfalls das Luxemburger Hoheitsgebiet verlassen.

Es muss wiederholt darauf hingewiesen werden, dass immer noch die Präsenz mancher angetroffener ausländischer Arbeitnehmer, die von ihren jeweiligen Arbeitgebern im Rahmen eines Dienstleistungs- oder Leiharbeitsvertrages nach Luxemburg entsandt wurden, nicht der INSPECTION du TRAVAIL et des MINES, (Gewerbeaufsicht), mittels eines hierzulande wohnhaften "mandataire ad hoc" d.h., eines spezialbevollmächtigten Prokuristen, im VORAUS (!) mitgeteilt wurde.

Diese, laut Entsendegesetz vom 20. Dezember 2002 obligatorische Kontaktperson braucht keine spezifische Vorausbildung oder sonstige Qualifikation.

Sie muss jedoch in der Lage sein, sämtliche aufgelisteten sozial- und arbeitsrechtlichen Dokumente, während der jeweiligen ARBEITSDAUER bereitzuhalten und besagter ITM umgehend auf Anfrage zugänglich zu machen.

Augenblicklich werden in einer bis zum 30. SEPTEMBER 2003 inklusive (!) befristeten Uebergangsphase die betroffenen Unternehmen formell abgemahnt, sich innerhalb von 8 Tagen in Einklang mit dieser Gesetzgebung zu setzen, die der europaweit umgesetzten Entsende-Richtlinie Nr. 96/71/EG entspricht.

Nach besagter ultimativer Schonfrist, d.h. ab 01. Oktober 2003, wird der Arbeitsvorgang nicht angemeldeter Arbeitnehmer von der Arbeitsinspektion, bezw. auf Antrag dieses von der Zoll- und Akzisenverwaltung, oder der grossherzoglichen Polizei, an Ort und Stelle unterbrochen werden, falls die erforderlichen Unterlagen nicht VOR ARBEITSBEGINN übermittelt, d.h.überprüfbar sind.

Folglich werden an dieser Stelle eindringlich,:sowohl, einerseits, entsendende ausländische Arbeitgeber, (mitsamt Nach-, Sub-, oder Leihunternehmen), als auch, andererseits, hiesige, (private und öffentliche) Bauherren, bezw. Unternehmen, in ihrer Eigenschaft als Dienstleistungsempfänger, moniert, sicherzustellen, dab sie, bezw. ihre Vertragspartner, den strengen Auflagen des Entsendegesetzes vom 20. Dezember 2002 vollauf genügeleisten.

Andernfalls müssen sehr beträchtliche Verspätungen der Projekte, ja de facto teilweiser oder totaler Baustopp durch die zuständigen Behörden, in Kauf genommen werden, bis zur integralen Regularisierung der rechtlichen und sozialen Situation der entsandten Lohnempfänger (Arbeiter und Angestellte).

N.B.: Leitfaden zum Entsendegesetz, unter: http://www.itm.etat.lu

Sämtliche Fragen werden über die Helpline detachement@itm.etat.lu beantwortet.

(communiqué par ITM)

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