Peste porcine

Der letzte Schweinepestfall in Luxemburg liegt jetzt nahezu 1 Jahr zurück, so dass man davon ausgehen kann, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung hoffentlich erfolgreich abgeschlossen werden können. 

Laut O.I.E. - Bestimmungen ist unser Land aber weiterhin als Infektionsgebiet ausgewiesen, bis 6 Monate nach der letzten oralen Immunisierung der Wildschweine welche erneut Anfang September und Anfang Oktober 2004 von der Forstverwaltung und den Jägern vorgenommen wird.

Inzwischen können gewisse Erleichterungen für den Schweinetransport vorgesehen werden, welche ab 1. Juli 2004 zur Anwendung kommen:

1. Zucht- und Mastschweine, welche auf einen anderen Betrieb verbracht werden, sind innerhalb von 20 Tagen vor dem Abgang auf Schweinepest zu untersuchen und zwar:

10 Schweine von jedem Los welches den Betrieb verlässt

und 10% vom Rest der gleichzeitigen Schweineabgänge aus dem Betrieb.

z.B.: 19 Schweineabgänge: 10 + (10% von  9) 1 = 11

        40 Schweineabgänge: 10 + (10% von 30) 3 = 13 

Wenn aus technischen Gründen die Blutproben nicht an den Ferkeln gezogen werden können, ist die Möglichkeit gegeben von den entsprechenden Zuchtsauen Blut entnehmen zu lassen um auf Schweinepest zu untersuchen.

In diesem Fall ist es unbedingt angebracht dies auf dem Begleitdokument zu vermerken und zwar im Anhang 1 hinter der Zahl der Blutprobeentnahme (nombre de prises de sang effectuées les derniers 10 respectivement 30 jours) ist das Wort „SAU“ oder „truie“ einzutragen - z.B. „12 Säue“ oder „12 truies“.

Dies erlaubt der Veterinärverwaltung, ohne zusätzliche Nachforschungen, das Dokument schnellstens abzustempeln und somit Ihren Transportantrag zügig zu bearbeiten.

Zu bemerken ist, dass das Begleitdokument erst zur Veterinärverwaltung gefaxt wird, nachdem die negativen Laborresultate bekannt sind.

Dieses Dokument ist dahingehend zu verbessern, dass im Satz: „Nombre de prises de sang effectuées les derniers 10 respectivement 30 jours“ durch „20 jours“ zu korrigieren ist.

2. Schlachtschweine werden wie zuvor im Schlachthof zu 10% pro Los auf Schweinepest untersucht.

Zu beachten ist, dass alle Schweine, welche in den Handel kommen, richtig gekennzeichnet sein müssen.

3. Durchführung der Schweinetransporte:

- ein Transport mit Zucht- respektiv Mastschweinen kann maximal 3 andere Betriebe anfahren;

- beim Einsammeln von Schlachtschweinen können maximal 6 Betriebe angefahren werden.

Die Transporte sind unter strikten hygienischen und sanitären Vorbeugemaßnahmen zu tätigen und die Fahrzeuge sind systematisch zu reinigen und zu desinfizieren. Die Räder der Fahrzeuge sind beim Verlassen des Betriebes zu desinfizieren.

Bemerkung:

Dank einer korrekten Beachtung der hygienischen und sanitären Vorbeugemaßnahmen kann die Schweinepest ausgemerzt werden.

Wichtig ist es aber weiterhin diese auferlegte Disziplin zu beachten, da ein neuer Schweinepestausbruch diese Erleichterungen, sowie jede Hoffnung auf die für Anfang nächsten Jahres bevorstehende Aufhebung aller Sperrmaßnahmen, hinfällig machen würde.

(communiqué par le ministère de l'Agriculture, de la Viticulture et du Développement rural)

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