Circulaire au sujet du marquage des cochons / Avis officiel sur les oeufs de consommation

Die pflichtgemäße Kennzeichnung der Schweine in Luxemburg ist festgehalten im "Règlement grand-ducal du 30 avril 2004 concernant l’identification et l’enregistrement des porcelets et des porcs".

Demzufolge sind folgende Vorschriften von den Schweinezüchtern zu beachten:

  1. Das Eintragen in ein Schweineregister aller auf dem Betrieb vorhandener Schweine. Zu bemerken ist, dass ein separates Kontrollbuch für Zuchtschweine respektiv für Mastschweine zu führen ist. (Diese Schweineregister können bei der Druckerei BEFFORT s.a., 7, rue Pletzer in L-8080 Bertrange, Tel. 25.44.56-1, bestellt werden).

  2. Die pflichtgemäße Kennzeichnung der Schweine geschieht nach folgendem Schema:

a) Aufzuchtferkel:

Die Kennzeichnung geschieht spätestens beim Absetzen durch das Anbringen, am rechten Ohr, einer lachsfarbenen, nummerierten Ohrmarke. Daraus erfolgt, dass jedes in Luxemburg geborene Schwein diese pflichtgemäße Ohrmarke am rechten Ohr trägt.

b) Vormastmastferkel:

Beim Vormäster ist das Ferkel beim Zugang zur Vormast durch das Anbringen einer gelben, nummerierten Ohrmarke am linken Ohr zu kennzeichnen. Wenn das Ferkel im Aufzuchtbetrieb vorgemästet wird, ist das Anbringen dieser gelben Ohrmarke hinfällig. (Die Ohrmarken sind beim "SANITEL" zu bestellen).

c) Schlachtschweine:

Alle Schweine, welche zum Schlachthof kommen, sind mit der auf dem Rücken eingeschlagenen Betriebsnummer zu kennzeichnen (Betriebsnummer auf Schlagstempel).

Die Betriebsnummer wird aber nicht eingeschlagen, wenn das Schwein von einem Schweinebetrieb zu einem anderen Betrieb verkauft wird.

Zusätzlich ist zu beachten, dass jeder Schweinetransport zu einem anderen Betrieb respektiv zum Schlachthof vom "Document de transport pour porcs" zu begleiten ist.

Zwecks einer korrekten Nachvollziehbarkeit und einer seuchenpolizeilichen Übersicht der Schweinehaltung und der Schweinebewegungen sind diese Eintragungs- und Kennzeichnungsverordnungen genauestens zu befolgen.

Amtliche Mitteilung betreffend die Kennzeichnung der Konsumeier

Ab 1. Juli 2005 sind, gemäss EWG-Verordnung, alle in einem Geschäft sowie auf örtlichen, öffentlichen Märkten zum Verkauf angebotenen Eier mit einem Erzeugercode zu versehen welcher die Kennnummer des Erzeugerbetriebes und die Art der Legehennenhaltung enthält. Eine Ausnahme für diese Kennzeichnungspflicht gilt jedoch für Produktionsbetriebe mit nicht mehr als 50 Legehennen.

Erwähnenswert ist nochmals die Codenummer der Legehennenhaltung:

0 = biologische Produktion
1 = Freilaufhaltung
2 = Bodenhaltung
3 = Käfighaltung

(communiqué par le ministère de l'Agriculture, de la Viticulture et du Développement rural)

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