Meldepflicht für die Unternehmen von Tätigkeiten im Rahmen der Futtermittelhygieneverordnung

Mit der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, der so genannten Futtermittelhygiene-Verordnung, werden insbesondere:

  • die Bestimmungen über die Futtermittelhygiene auf allen Stufen der Herstellung und Verwendung von Futtermitteln sowie des Transportes oder Verkehrs von Futtermitteln,
  • die Anforderungen an die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und
  • die Bedingungen für die Registrierung bzw. Zulassung von Betrieben festgelegt.

Die Tierproduktion spielt für unsere Landwirtschaft eine sehr wichtige Rolle. Zufriedenstellende Ergebnisse dieser Tätigkeit hängen weitgehend von der Verwendung sicherer und hochwertiger Futtermittel ab.

In der Verordnung wird die Verantwortung des Futtermittelunternehmers für die Sicherheit von Futtermitteln betont. Es werden spezifische Anforderungen an Unternehmen, die Futtermittel herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren oder vertreiben, sowie an die Fütterung gestellt. Landwirte, die Futtermittel herstellen oder verfüttern, sind somit von den Regelungen der Verordnung ebenfalls betroffen.

Die Verordnung nennt Anforderungen an Betriebe der Futtermittelprimärproduktion insbesondere zur Einhaltung der Hygienevorschriften und an die Buchführung.

Für alle anderen Betriebe werden Anforderungen u. a. hinsichtlich der betrieblichen Einrichtungen und Ausrüstungen, des Personals, der Dokumentation und der Qualitätskontrolle im Anhang II genannt.

Mit der Futtermittelhygiene-Verordnung wird eine umfassende Registrierungspflicht für alle Futtermittelunternehmer, also auch für die Landwirte, welche z.B. Futtergetreide, Heu, Gras-oder Maissilage und andere Futtermittel herstellen oder lagern, eingeführt.

Eine Anforderung dieser Verordnung ist also die Meldung, durch die Unternehmer, der unter ihrer Kontrolle stehenden Betriebe in denen Tätigkeiten in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln ausgeübt werden.

Vor einigen Wochen wurden hierzu ein Informationsheft sowie die erforderlichen Meldeformulare den Landwirten zugeschickt.

Die Verordnung und die Meldepflicht gelten auch für Betriebe welche zum Beispiel Lebensmittel, Getränke oder Saatgut herstellen und eventuelle Nebenprodukte oder andere anfallende Produkte als Futtermittel in Verkehr bringen.

Die zuständige Behörde registriert diese Betriebe und trägt den Standort für jede Tätigkeit in einem Verzeichnis ein. Dieses Verzeichnis wird veröffentlicht. Futtermittelunternehmer und Landwirte beschaffen sich und verwenden nur Futtermittel aus den so registrierten Betrieben.

Zentrallager oder Vertriebslager für Heimtierfutter (Hunde, Katzen usw.) unterliegen den Anforderungen dieser Verordnung, während der Einzelhandel von Heimtierfutter nicht von der VO 183/2005 betroffen ist.

Zu beachten ist, dass die Verordnung nicht gilt für:

  • die private Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmt sind,
  • die private Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an Tiere, die nicht für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind,
  • die Fütterung von Tieren, die zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmt sind,
  • die Fütterung von Tieren, bei direkter Abgabe kleiner Mengen tierischer Primärerzeugnisse durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben,
  • die direkte Lieferung kleiner Mengen aus der Futtermittelprimärproduktion auf örtlicher Ebene durch den Hersteller an örtliche landwirtschaftliche Betriebe für die Verwendung in diesen Betrieben,
  • den Einzelhandel mit Heimtierfuttermitteln.

Die für Futtermittel spezifische Gesetzgebung ist natürlich auch zu beachten. Sie gibt Einzelheiten über Etikettierungspflicht, einzuhaltende Grenzwerte und Zusammensetzung der einzelnen Produkte. Die so genannte "offene Deklaration", also die prozentuale Angabe der Zutaten im Futtermittel wurde vom europäischen Gerichtshof am 6. Dezember 2005 bestätigt und gilt somit für alle Futtermittel.

Unterschiede zwischen Vormischungen, Zusatzstoffen, Ergänzungsfutter und Mineralfutter werden im entsprechenden großherzoglichen Reglement über Additive erläutert.

Auf der Internetseite http://www.securite-alimentaire.public.lu/ finden Sie weitere Informationen, wie Liste der anzuwendenden Gesetzestexte im Futtermittelbereich, Meldeformulare, zugelassenen Betriebe und vieles mehr.

Einladung für alle Landwirte und Nutztierhalter

zur ASTA – Informationsversammlung
über die Meldepflicht der Tätigkeiten der Betriebe im Rahmen der Futtermittelhygieneverordnung
im Festsaal vom Lycée Technique Agricole
72 avenue Salentiny in Ettelbrück am
Montag, den 16. Oktober um 19 Uhr 30

Kontaktadresse: Administration des services techniques de l’agriculture, aliments pour animaux, B.P.75, L-9001 Ettelbruck, Tel. +352 81 0081 210, aliments.animaux@asta.etat.lu

(communiqué par le ministère de l'Agriculture, de la Viticulture et du Développement rural/ASTA)

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