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Signature du contrat collectif des ouvriers de l'État
Die Verhandlungen zwischen den Vertretungen der Regierung und den vertragsschließenden Gewerkschaften hatten im Juni 2007 bereit auf Basis eines neuen Forderungskataloges seitens der Gewerkschaften begonnen. Mehrere Versammlungen folgten im Laufe der Jahre 2007 und 2008. Sie zeichneten sich durch ein gutes Arbeitsklima geprägt von Offenheit und gegenseitigem Verständnis aus. Auch die Zusammenarbeit mit der Arbeiterdelegation der Strassenbauverwaltung im Hinblick auf die Ausarbeitung von Sonderbestimmungen für den Winterstreudienst gestaltete sich äusserst konstruktiv. Die Verhandlungen wurden letzte Woche erfolgreich zum Abschluss gebracht und führten zur Ausarbeitung eines neuen Kollektivvertrages, der an diesem 19. Dezember die Zustimmung vom Regierungsrat erhielt.
Der neue Kollektivvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und besitzt eine Laufdauer bis zum 30. Juni 2009. Er ersetzt somit den Kollektivvertrag vom 27. Oktober 2000 und richtet sich weiterhin an die etwa 3400 beim Staat beschäftigten Arbeiter sowie an alle von diesem Kollektivvertrag abhängenden Arbeitnehmer.
Die aktuellen Abänderungen waren einerseits notwendig geworden durch das Inkrafttreten am 1. Januar 2009 des "Statut unique"-Gesetzes vom 13. Mai 2008 und basieren andererseits zum Teil auf der Anpassung des Kollektivvertrages an die Rechte der Staatsbeamten. Besonders erwähnenswert sind ebenfalls die Sonderbestimmungen im Hinblick auf eine Optimierung der Arbeitskapazität der Strassenbauverwaltung bei schwierigen Wetter- und Arbeitsbedingungen.
Die neu eingeführten Maßnahmen beinhalten folgende Schwerpunkte:
- Anpassung der Lohnzuschläge für Überstunden an die Bestimmungen des "Statut unique"-Gesetzes;
- Erweiterung des Personenkreises, die in den Genuss eine ausserordendlichen Freistellung kommen können, auf alle Partner gemäss dem Partnerschaftsgesetz (loi du 9 juillet 2004 relative aux effets légaux de certains partenariats);
- Einführung des Prinzips der Teilung der Familienzulage im Falle einer Teilzeitbeschäftigung beider Eheleute oder Partner;
- Einführung des Prinzips des Schutzes des Arbeiters durch den Staat;
- Verbot jeglicher Form von Belästigung und Erweiterung der Zuständigkeit der Spezialkommission in Belästigungsfällen auf Staatsarbeiter;
- Vervollständigung der Bestimmungen über das "trimestre de faveur";
- Anpassung der Zahl der Erholungsurlaubstage an jene der Staatsbeamten: Zusatz von vier Erholungsurlaubstagen und Abschaffung von drei Feiertagen;
- Anpassung der letzten Lohngruppe der Laufbahn A;
- Anpassung der Verweise auf mehrere Gesetzestexte nach der Einführung des Arbeitsgesetzbuches;
- Vervollständigung der Bestimmungen im Falle der Kündigung eines Staatsarbeiters;
- Anpassung des Kleidergeldes an die Entwicklung des Lebenshaltungsindexes der Sparte "reine Kleidungsartikel".
(communiqué par le ministère de la Fonction publique et de la Réforme administrative)