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Aussetzen der Entschädigung von DFD-Fleisch (08.02.2016)
In Luxemburg geschlachtete Rinder, Schweine und Schafe sind obligatorisch durch eine Schlachtviehversicherung gegen bestimmte Risiken, die beim Transport oder im Schlachthof auftreten können, versichert. Für jedes zu schlachtende Rind, Schwein oder Schaf wird von der Schlachtviehversicherungskasse beim Produzenten (Landwirt) ein obligatorischer Beitrag erhoben.
Die Schlachtviehversicherung hat zum Zweck, die gesamte Vermarktungskette von Schlachtvieh (Landwirte, Viehhändler, Schlachthöfe, Metzger) vor möglichen finanziellen Verlusten durch genussuntaugliche Schlachtkörper oder Teile davon zu schützen.
Der Schaden wird bei der Fleischbeschau durch den amtlichen Tierarzt festgestellt und die Ware beschlagnahmt.
Die Gremien der Schlachtviehversicherungskasse setzen sich aus Vertretern der Landwirtschaft, des Viehhandels, der Metzger/Schlachthöfe und des Landwirtschaftsministeriums (Service d’économie rurale) zusammen.
In den letzten Jahrzehnten hat sich die Vermarktungskette sowohl bei Rindern als auch bei Schweinen durch den Wandel der Zeit sehr stark verändert und der Zweck der Schlachtviehversicherung ist nach wie vor unverändert wichtig und richtig.
Dieser Wandel hat auch dazu geführt, dass eine konsequente Betrachtung der Fleischqualität in den einzelnen Stufen der Vermarktungskette eingeführt wurde. Als Beispiel sei hier die Messung des pH-Wertes im Muskel von geschlachteten Rindern (Säuerungszustand des Muskels, wichtig für die Reifung) zwecks Feststellung von Qualitätsmängeln bei Rindfleisch vom Typ DFD (dark firm dry) auch DCB (dark cutting beef) genannt.
Da die Genussuntauglichkeit nicht einfach durch eine pH-Wert-Messung entschieden werden kann, hat sich die Frage, ob und wann Verluste durch, bei der Zerlegung beanstandetes Fleisch, von der Schlachtviehversicherungskasse getragen werden sollen oder müssen immer wieder gestellt (siehe vorangegangene Pressemitteilungen). So führt ein pH-Wert grösser als 6,0 nicht automatisch zur Genussuntauglichkeit. Der eigentliche Schaden ist eine Wertminderung, bedingt durch eine Einschränkung der technologischen Verwertbarkeit.
Die Ursachen für dieses Phänomen sind vielfältig und können sehr stark von allen Beteiligten (Landwirte, Transporteure, Schlachthöfen) beeinflusst werden. Die Produktion und Vermarktung von hochwertigem Rindfleisch ist ein sehr wichtiger Wirtschaftszweig der Luxemburger Landwirtschaft.
Da sich die bei der Zerlegung beanstandeten Fälle seit Beginn des aktuellen Wirtschaftsjahres (01. Juli 2015) nun wieder extrem gehäuft haben hat die Schlachtviehversicherungkasse in ihrer außerordentlichen Generalversammlung am 12. Januar 2016 folgenden Beschluss gefasst, welcher am 15. Mai 2016 in Kraft tritt:
- In der Periode beginnend am 15. Mai 2016 und endend am 15. Dezember 2016 (also 7 Monate lang) werden keine Beanstandungen bei Rindfleisch im Zusammenhang mit pH-Wert Messungen (sogenanntes DFD (Dark-Firm-Dry) und DCB (Dark-Cutting-Beef) Fleisch) von der Schlachtviehversicherungskasse übernommen.
- Dieser Beschluss betrifft sowohl ganze Schlachtkörper als auch Teile von Schlachtkörpern.
- Der gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Statuten der Schlachtviehversicherungskasse bei Rindfleisch festzulegende Entschädigungssatz in Prozent des Schlachtkörperwertes, ist während dieser Periode auf 0 (Null) fixiert.
Desweiteren sind vom Direktionsvorstand in seiner Sitzung vom 2. Februar 2016 folgende Begleitmaßnahmen beschlossen worden:
- Alle Akteure werden kurzfristig persönlich mit einem detaillierteren Schreiben über diesen Beschluss informiert.
- Ein Informationsblatt zum Thema pH-Wert von Rinderschlachtkörpern wird Anfang März jedem Akteur zugestellt.
- Bis zum 15. Mai werden mehrere Informationsversammlungen zum Thema stattfinden.