Meldepflicht für Biogasanlagenbetreiber - Meldung des zu erfassendes Gärsubstrats

Wie bereits in der Informationsversammlung im November 2013 in Larochette angekündigt wurden die Bestimmungen des Betriebsprämienreglements  betreffend der Meldepflicht des Gärsubstrats bekanntlich durch die groβherzogliche Verordnung vom 24. Juni 2014 verbindlich geregelt. Diese Meldepflicht wurde durch die groβherzogliche Verordnung vom 30. Juli 2015 integral übernommen und ist demnach Cross-Compliance relevant.

Alle Betreiber von Biogasanlagen sind demnach verpflichtet bis zum 31.März eine Kopie der relevanten Seiten (Input, Output, Analyse Gärsubstrat) des  jährlichen Abfallberichts (rapport annuel_art 35, paragraphe 1, alinéa 1 de la loi du 21 mars 2012 relative à la gestion des déchets) bei der Abteilung Agri-environnement der ASTA einzureichen. Gemäβ Anhang II der erwähnten groβherzoglichen Verordnung müssen zusätzlich Informationen über die auf dem Betrieb produzierten und nicht vergärten organischen Dünger aus dem Viehbestand, sowie über die Dungeinheiten aus der Beweidungsperiode beigelegt werden.

Bei kollektiven Biogasanlagen, welche durch einen Beratungsdienst begleitet werden und bis Ende des Kulturjahres einen detaillierten Bericht über die Nährstoffströme an die zuständige Verwaltung übermittelt haben, genügt es wenn jeweils pro Anlage eine Kopie des jährlichen Abfallberichts an die Verwaltung übermittelt wird.

Bei Fragen steht Ihnen die ASTA zur Verfügung (Tel.: (+352) 45 71 72-311, -226, jeannot.weis@asta.etat.lu, pascal.pelt@asta.etat.lu).

Communiqué par le ministère de l'Agriculture, de la Viticulture et de la Protection des consommateurs

Organisation

Ministère de l'Agriculture, de la Viticulture et de la Protection des consommateurs
Administration des services techniques de l'agriculture (ASTA)