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Zwischenfrüchte als anrechenbare ökologisch wertvolle Flächen im Greening
Hiermit wollen wir sie nochmals darauf aufmerksam machen dass für Zwischenfrüchte die im Sinne des Greenings als ökolgisch wertvolle Fläche anerkannt werden sollen, folgendes gilt:
- Diese müssen spätestens am 1. Oktober angelegt werden und müssen mindestens bis zum 1. Januar des Folgejahres auf der Fläche verbleiben;
- Sie müssen vor der Einsaat der folgenden Hauptfrucht in den Boden eingearbeitet werden;
- Die Pflanzendecke kann jedoch genutzt werden, vorausgesetzt die Nutzung zerstört die Pflanzendecke nicht.
Dies bedeutet dass wenn keine klare Trennung zu den Hauptfrüchten (vor- und nachher) durch Umbruch ersichtlich ist, wie im Schema dargestellt, können diese Parzellen nachträglich als ökologisch wertvolle Flächen aberkannt werden.
Bei Fragen stehen die zuständigen Beamten dem interessierten Landwirt/Winzer gerne zur Verfügung [Arthur Schmitz (Tel.: 247-82583), Pol PETERS (Tel.: 247-72551); Jean-Paul Didier (Tel.: 247-82573), Georges Thewes (Tel.: 247-82575)].
Communiqué par le ministère de l’Agriculture, de la Viticulture et de la Protection des consommateurs / Service d'économie rurale