Zwischenfrüchte als anrechenbare ökologisch wertvolle Flächen im Greening

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Hiermit wollen wir sie nochmals darauf aufmerksam machen dass für Zwischenfrüchte die im Sinne des Greenings als ökolgisch wertvolle Fläche anerkannt werden sollen, folgendes gilt: 

  • Diese müssen spätestens am 1. Oktober angelegt werden und müssen mindestens bis zum 1. Januar des Folgejahres auf der Fläche verbleiben;
  • Sie müssen vor der Einsaat der folgenden Hauptfrucht in den Boden eingearbeitet werden;
  • Die Pflanzendecke kann jedoch genutzt werden, vorausgesetzt die Nutzung zerstört die Pflanzendecke nicht.

Dies bedeutet dass wenn keine klare Trennung zu den Hauptfrüchten (vor- und nachher) durch Umbruch ersichtlich ist, wie im Schema dargestellt, können diese Parzellen nachträglich als ökologisch wertvolle Flächen aberkannt werden.

Bei Fragen stehen die zuständigen Beamten dem interessierten Landwirt/Winzer gerne zur Verfügung [Arthur Schmitz (Tel.: 247-82583), Pol PETERS (Tel.: 247-72551); Jean-Paul Didier (Tel.: 247-82573), Georges Thewes (Tel.: 247-82575)].

Communiqué par le ministère de l’Agriculture, de la Viticulture et de la Protection des consommateurs / Service d'économie rurale

Organisation

Ministère de l'Agriculture, de la Viticulture et de la Protection des consommateurs