Anträge betreffend die Gewährung von Investitions- und Installierungsbeihilfen im Rahmen des neuen Agrargesetzes

Das Gesetz betreffend die Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums vom 27. Juni 2016 – das „Agrargesetz“ – ist gemeinsam mit der großherzoglichen Verordnung, welche die Umsetzungsbestimmungen regelt, veröffentlicht worden ( Mémorial A Nr. 150 vom 3. August 2016). Da die Bestimmungen über die Investitions- und Installierungsbeihilfen rückwirkend anzuwenden sind, ist in Bezug auf die Antragstellung, zwischen zwei Zeiträumen zu unterscheiden.

Mit vorliegender Mitteilung erläutert das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Verbraucherschutz die praktischen Modalitäten zur Antragstellung.

Antragstellung während der Übergangsphase vom 1. Juli 2014 bis zum 1. März 2017



Während der Übergangsphase muss vor Beginn des Investitionsvorhabens bei der Dienststelle für Strukturverbesserung (Service des améliorations structurelles) der Administration des services techniques de l’agriculture (ASTA – Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft) ein provisorischer Antrag auf Gewährung von Investitionsbeihilfen im Rahmen des neuen Agrargesetzes eingereicht werden. Die Investitionsbeihilfe wird an Hand der von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formulare beantragt. Nach Erhalt einer Empfangsbestätigung seitens der ASTA hat der Antragsteller die Möglichkeit, das Investitionsvorhaben zu starten. Die Prüfung des Antrags und die Entscheidung über die entsprechenden Investitionsbeihilfen erfolgen erst nach der Übergansphase. Der Erhalt der Empfangsbestätigung erlaubt dem Antragsteller lediglich die Investition vor Gewährung der Beihilfe zu tätigen, begründet aber keinen Anspruch auf eine Beihilfe.

Mit Inkrafttreten des Agrargesetzes beginnt das administrative Verfahren zur Prüfung der Anträge. Allen Antragstellern, welche einen provisorischen Antrag während der Übergangsphase eingereicht haben, wird ein definitives Antragsformular zugestellt. Mit diesem Formular setzt die Verwaltung den Antragsteller ebenfalls darüber in Kenntnis, welche Informationen noch zusätzlich eingereicht werden müssen.

Bei baulichen Investitionen über 150.000 Euro (ohne MwSt.) muss sich der Antragsteller anschließend an seinen Wirtschaftsberater (Service d’économie rurale – SER / Delpa) wenden, um die ökonomische Beratung (conseil économique) neu bescheinigen oder, falls eine ökonomische Beratung noch nicht erfolgt ist, erstellen zu lassen, sowie die Auswahlkriterien zu bewerten und den Antrag fertigzustellen. Zusätzlich erfolgt eine Evaluierung der technischen Aspekte seitens der regionalen Dienststellen der ASTA, welche über den Wirtschaftsberater des SER vermittelt wird. Der Wirtschaftsberater des SER teilt dem Antragsteller mit, ob der Betrieb einer landwirtschaftlichen Beratung (conseil agricole) unterliegt. Eine solche integrierte Beratung, welche zusätzliche Umweltaspekte mit in Betracht zieht, ist verpflichtend für Betriebe, deren landwirtschaftliche Nutzfläche zu mehr als 50% in sensiblen Gebieten (Wasserschutz, Natura 2000, Biotope) liegt, sowie für Neuaussiedlungen und Erstinstallierungen.

Die Frist für die Antragstellung im Rahmen des ersten Auswahlverfahrens läuft am 1. März 2017 ab. Danach finden die Auswahlverfahren im Drei-Monats-Abstand statt.

Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

Antragstellung nach dem 1. März 2017



a) Investitionen bis zu 150.000 Euro und Maschinen

Anträge auf Gewährung von Beihilfen für Investitionsvorhaben bis zu 150.000 Euro und für Maschinen können bei der Dienststelle für Strukturverbesserung der ASTA eingereicht werden. Der Antrag ist mittels des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formulars und der erforderlichen Unterlagen vor Beginn des Investitionsvorhabens bei der ASTA einzureichen. Nach Erhalten eines vollständigen Antrags prüft die Verwaltung den Antrag und unterzieht ihn dem Auswahlverfahren. Die Auswahlverfahren finden alle drei Monate statt.

Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

Die Investitionsvorhaben dürfen erst nach Genehmigung der Beihilfe getätigt werden.

b) Investitionen über 150.000 Euro

Anträge auf Gewährung von Beihilfen bei Investitionsvorhaben über 150.000 Euro können bei der Dienststelle für Strukturverbesserung der ASTA angefragt werden. Der Antrag ist mittels des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formulars und der erforderlichen Unterlagen vor Beginn des Investitionsvorhabens bei der ASTA einzureichen.

Plant der Betriebsleiter eine Investition, soll er sich umgehend mit der Buchstelle des SER in Verbindung setzen, am besten noch vor Aufsuchen eines Planungs- oder Architekturbüros. Der SER teilt dem Betriebsleiter mit, ob sich der Betrieb einer landwirtschaftlichen Beratung unterziehen muss. Eine solche integrierte Beratung, welche zusätzlich zu wirtschaftlichen und technischen Aspekten den Umweltbereich mit in Betracht zieht, ist verpflichtend für Betriebe, deren landwirtschaftliche Nutzfläche zu mehr als 50% in sensiblen Gebieten (Wasserschutz, Natura 2000, Biotope) liegt, sowie für Neuaussiedlungen und Erstinstallierungen.

Der SER koordiniert die gesamte Investitionsberatung. Dazu gehört die ökonomische Beratung durch den Wirtschaftsberater (SER / Delpa), die Evaluierung der technischen Aspekte durch die regionalen Dienststellen der ASTA, sowie gegebenenfalls die Analyse der Umweltaspekte im Rahmen der landwirtschaftlichen Beratung. Der Betriebsleiter hat in dieser Hinsicht einen festen Ansprechpartner, der ihn durch das gesamte Verfahren, von der ersten Kontaktaufnahme bis zur Antragstellung, begleitet. Die Beratungsmaßnahmen sind vor Beginn der Projektplanung einzuleiten, um ein möglichst einfaches und schnelles Durchlaufen des Verfahrens zu ermöglichen.

Verfügt der Antragsteller über alle nötigen Bescheinigungen, kann er den Beihilfeantrag bei der Dienststelle für Strukturverbesserung der ASTA einreichen. Die Frist für die Antragstellung im Rahmen des ersten Auswahlverfahrens läuft am 1. März 2017 ab. Danach finden die Auswahlverfahren im Drei-Monats-Abstand statt.

Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

Die Investitionsvorhaben dürfen erst nach Genehmigung der Beihilfe getätigt werden.

c) Installierung von Junglandwirten

Anträge auf Gewährung von Installierungsbeihilfen für Junglandwirte können bei der Dienststelle zur Strukturverbesserung der ASTA beantragt werden. Der Antrag ist mittels des von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Formulars und der erforderlichen Unterlagen bei der ASTA einzureichen.

Plant ein Junglandwirt eine Betriebsübernahme oder die Gründung eines neuen Betriebs, soll er sich umgehend mit der Buchstelle des SER in Verbindung setzen. Der SER koordiniert die Installierungsberatung. Dazu gehören das Erstellen des Betriebsentwicklungsplanes und dessen Betreuung durch den Wirtschaftsberater (SER / Delpa) sowie eine landwirtschaftliche Beratung durch einen Umweltberater. Der Junglandwirt hat in dieser Hinsicht einen festen Ansprechpartner, der ihn durch das gesamte Verfahren, von der ersten Kontaktaufnahme über die Antragstellung bis zum Abschluss des Betriebsentwicklungsplanes, begleitet.

Verfügt der Antragsteller über alle nötigen Bescheinigungen, kann er den Antrag bei der ASTA einreichen. Die Frist für die Antragstellung im Rahmen des ersten Auswahlverfahrens läuft am 1. März 2017 ab. Danach finden die Auswahlverfahren im Drei-Monats-Abstand statt.

Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

Weitere Einzelheiten zum Agrargesetz sowie die Kontakte bei den einzelnen Dienststellen sind in einer Informationsbroschüre zusammengestellt.

Communiqué par le ministère de l’Agriculture, de la Viticulture et de la Protection des consommateurs

Organisation

Ministère de l'Agriculture, de la Viticulture et de la Protection des consommateurs