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Stilllegung und Zwischenfrüchte im Rahmen des Greening – Ausnahmeregelung zur Nutzung des Auswuchses wegen anhaltender Trockenheit
Hiermit möchten wir den Landwirten mitteilen, dass wegen der anhaltenden Trockenheit und den daraus folgenden Ertragsausfällen bei der Futtererzeugung die europäische Kommission folgende Ausnahmeregelung beschlossen hat:
- Der Aufwuchs auf Stilllegungsflächen darf zu Futterzwecken genutzt werden.
- Zwischenfrüchte, welche im Herbst 2016 eingesät wurden und noch immer vorhanden sind, können dieses Jahr und in den Folgejahren als Feldfutter genutzt und gemeldet werden und brauchen nicht umgepflügt zu werden.
Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Ausnahmeregelung nur für das Jahr 2017 gilt. Stilllegungsflächen im Jahr 2018 bzw. Zwischenfrüchte, die im Herbst dieses Jahres eingesät werden, sind hiervon nicht betroffen. Diese Zwischenfrüchte müssen im Frühjahr 2018 umgepflügt werden.
Sollten Sie Fragen zu dieser Mittelung haben, so können Sie sich gerne an die zuständigen Beamten des Service d'économie rurale wenden (Frau Lynn Kieffer, Tel.: 247-82567 / Herr Georges Thewes, Tel.: 247-82575).
Communiqué par le ministère de l'Agriculture, de la Viticulture et de la Protection des consommateurs